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Geschäftsnummer: VB.2019.00118  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Stationäre Massnahme; Aufhebung wegen Unverhältnismässigkeit und Aussichtslosigkeit. Da der Beschwerdeführer ins Massnahmenzentrum zurückverlegt wurde und die Therapie mittlerweile wiederaufgenommen hat, erweist sich die Massnahme nicht als aussichtslos (E. 3.2). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht erheblich lange im Massnahmenvollzug, und es sind diverse Rechtsgüter in hohem Mass gefährdet, weshalb sich die Massnahme noch als verhältnismässig erweist (E. 4.3). Mildere Massnahmen sind zurzeit nicht gegeben (E. 4.4 ff.). Gewährung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFHEBUNG DER MASSNAHME
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 59 Abs. I StGB
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62c Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00118

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Massnahmenzentrum C,

vertreten durch RA lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juli 2016 u. a. des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

B. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 5. Dezember 2016 wurde A im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts per 8. Dezember 2016 ins Massnahmenzentrum C eingewiesen. Mit Urteil vom 24. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich ordnete dieses eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an.

C. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4, lehnte mit Verfügung vom 27. November 2018 die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab und wies auch den Antrag um Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtlosigkeit ab.

II.  

Dagegen erhob A am 13. Dezember 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme und eventualiter die Anordnung einer ambulanten Massnahme; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Februar 2019 ab, gewährte jedoch die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der stationären Massnahme beantragen, eventualiter die Anordnung einer ambulanten Massnahme; unter Kosten und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion beantragte am 26. Februar 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 8. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahme der Abteilung Massnahmen und Bewährung 4 vom 18. März 2019. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 9. Mai 2019 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft.

2.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Flughafengefängnis werde er nicht therapiert, und er weigere sich auch, zurück ins Massnahmenzentrum C zu gehen, weshalb die Massnahme aussichtslos sei.

3.2 Mittlerweile befindet sich der Beschwerdeführer in der Tat wieder im Massnahmenzentrum C. Gemäss Aktennotiz vom 11. März 2019 lasse sich der Beschwerdeführer auf die therapeutischen Gefässe ein und zeige keine Widerstände. Er sei froh, dass er nicht wieder auf die offene Station habe zurückkehren müssen, da er sich dort nicht wohl sowie überfordert gefühlt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich vorstellen könne, in einer anderen Institution die Massnahme fortzusetzen, sollte sich das Gericht für die Weiterführung der Massnahme aussprechen. In der Aktennotiz vom 13. März 2019 wurde festgehalten, dass die Therapiegespräche mit Herrn D dem Beschwerdeführer guttun würden und dass er sich selber dort auch gut aufgehoben fühle. Der Beschwerdeführer kann somit weiter therapiert werden, und die Massnahme erweist sich damit nicht als aussichtslos.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Massnahme erweise sich als unverhältnismässig. Er sei nur zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden, nun würden ihm aber 5 Jahre Freiheitsentzug drohen.

4.2 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d. h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (BGr, 19. Juli 2013, 6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Dezember 2016 und damit seit rund etwas mehr als 2½ Jahren im Massnahmenvollzug. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erweist sich damit auch mit Blick auf die gefällte Strafe noch nicht als schwer. Hingegen muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2006 und Februar 2017 19 Mal strafrechtlich (in den meisten Fällen für mehrere verschiedene Delikte) verurteilt wurde. Die begangenen Delikte reichen von Diebstahl über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen, Tätlichkeiten bis hin zu Verkehrsdelikten wie insbesondere Fahren in fahrunfähigem Zustand. Dabei beging der Beschwerdeführer 80 Delikte, einige sogar in der Probezeit nach bedingter Entlassung und bei einer bereits angelaufenen Strafuntersuchung. Schon allein diese Anzahl an Delikten lässt dem öffentlichen Interesse ein nicht unerhebliches Gewicht zukommen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nebst Delikten wie kleineren Diebstählen auch Delikte begangen hat, welche die öffentlichen Interessen erheblich gefährden. So generierte der Beschwerdeführer beispielsweise bei seiner Fahrt in fahrunfähigem Zustand vom 19. November 2015 eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen. Sodann wird dem Beschwerdeführer eine hohe Gefahr sowohl für neuerliche Begehungen von Eigentumsdelikten als auch von Gewalthandlungen prognostiziert. Angesichts der starken Gefährdung von verschiedenen Rechtsgütern wie Eigentum und physischer Integrität und in Anbetracht des noch als einigermassen gering anzusehenden Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers, erscheint die stationäre Massnahme (weiterhin) nicht unverhältnismässig.

4.4 Beim Beschwerdeführer wurde neben Abhängigkeitssyndromen auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im Gutachten von Dr. E wurde festgestellt, dass das hohe Rückfallrisiko nicht nur durch die schwer ausgeprägten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist, sondern vielmehr auch die bei ihm zu konstatierende Internalisierung delinquenten Verhaltens als Lebensbewältigungsstrategie, zu der der Beschwerdeführer bis dato kaum eine Distanzierung hat aufbauen können, zu Buche schlage. Zur Reduktion dieser hohen Rückfallgefahr könne nur die Möglichkeit einer längerfristigen und eng strukturierten stationären Massnahme unter dem Dach von Art. 59 StGB gesehen werden, hingegen eine solche unter dem Dach des Art. 60 StGB seiner nicht genügend gerecht würde und auch eine ambulante Behandlung als nicht zielführend anzusehen sei. Sodann wurde im Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers vom 5. September 2018 der Therapiebedarf weiterhin als gegeben erachtet. Es wurde zum Behandlungsverlauf bezüglich Delinquenz festgehalten, dass es in Bezug auf die Delinquenz bis dato noch nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung kam. Dennoch habe mit der besseren Grundverfassung, der leicht verbesserten Compliance und der wachsenden Einsicht, auf den Suchtmittelkonsum verzichten zu müssen, in rückfallpräventiver Hinsicht wesentliche Grundvoraussetzungen für künftige Auseinandersetzungen geschaffen werden können. Die therapeutische Auseinandersetzung zur Delinquenz bedürfe der Fortsetzung. Es wurde weiter festgehalten, dass die Defizite der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers derart schwer wiegen würden, dass ihm eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Hinblick auf eine Risikominderung besser gerecht würde, als eine suchttherapeutisch ausgerichtete Institution. Seit kurzer Zeit könne von einem positiven Verlauf gesprochen werden, dieser dürfe jedoch nicht überbewertet werden. Insgesamt müssten die entscheidenden unbegleiteten Vollzugsöffnungen mit Alkoholkonsum und Entweichung als vorerst gescheitert beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei unbegleiteten Vollzugsöffnungen noch nicht gewachsen. Es werde daher die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen. Demgemäss erweist sich eine ambulante Massnahme zurzeit nicht als geeignetes milderes Mittel zum stationären Massnahmenvollzug. Dieser erweist sich weiterhin als angemessen und verhältnismässig.

4.5 Dies umso mehr, als vonseiten des Gutachters wie auch des behandelnden Therapeuten (Herr D) aufgrund der schwer ausgeprägten Suchtproblematik (Alkohol, Benzodiazepine) nicht allein, aber nach wie vor zu beachtender Einfluss auf das Rückfallrisiko zukommt. Unter Suchtmittelabstinenz dürfte das Rückfallrisiko somit geringer sein. Der Beschwerdeführer zeigte aber gleich zweimal, als er von bewilligten unbegleiteten Ausgängen nicht ins Massnahmenzentrum C zurückkam, dass die Alkoholproblematik entgegen seiner optimistischen Zukunftspläne keineswegs bewältigt ist: Das eine Mal wurde er am 30. August 2018 alkoholisiert (1,02 mg/l) auf dem Gelände des Tramdepots F-Verkehrsbetriebe aufgegriffen, nachdem er betrunken im Tram eingeschlafen war; das andere Mal wurde er am 10. Dezember 2018 im Haus des G-Vereins in H aufgegriffen, nachdem er wiederum alkoholisiert (1,01 mg/l) das Gebäude nicht hatte verlassen wollen. Neben der ausgeprägten Suchtproblematik stellte der Gutachter noch gravierender für das Rückfallrisiko eine dissoziale Persönlichkeitsstörung fest, deren Behandlung nur stationär erfolgen könne. Zwar wird diese Diagnose durch den behandelnden Therapeuten insofern infrage gestellt, als die Hauptdiagnose auch auf eine organische Persönlichkeitsstörung aufgrund einer pränatal erworbenen Hirnschädigung durch den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft lauten könnte. Den notwendigen Abklärungen, deren Ergebnis auch eine Optimierung der – in beiden Fällen – sehr langfristigen therapeutischen Bearbeitung hätte bewirken können, verweigerte sich der Beschwerdeführer jedoch, sodass mit dem bisherigen Setting, das immerhin ansatzweise gewisse Erfolge aufweist, weitergefahren werden kann.

4.6 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung der stationären Massnahme bzw. die Weiterführung derselben im Massnahmenzentrum C keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zudem voraus, dass sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Es ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3  

5.3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

5.3.2 Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 5,6 Stunden erweist sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 52.60) sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf total Fr. 1'280.60) ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'379.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'379.20 (inklusive Fr. 98.60 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …