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VB.2019.00120
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub etc., hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1988, wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons J am 19. November 2014 wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie am 13. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Anstiftung zum Entweichenlassen von Gefangenen. B. A befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Ein Drittel der Gesamtstrafe hatte er am 19. Oktober 2017 verbüsst. Am 19. Juni 2020 wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das effektive Strafende fällt auf den 19. Februar 2023. Vollzugsöffnungen wurden ihm bis anhin keine gewährt. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) die Gewährung von begleiteten Ausgängen und Urlauben, die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben, die Gewährung von externer Arbeit (Landwirtschaft der JVA B) sowie die Versetzung von A in den offenen Vollzug ab. II. Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 5. November 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 8. Oktober 2018 sei aufzuheben, und es seien ihm stufenweise Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge und Urlaube, unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit in der Landwirtschaft der JVA B und Versetzung in den offenen Vollzug) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und wies sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. III. A. Am 18. Februar 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben, und es seien ihm stufenweise Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge und Urlaube, unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit und Versetzung in den offenen Vollzug) zu gewähren. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. B. Die Justizdirektion schloss am 27. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 13. März 2019 das Amt für Justizvollzug und am 15. April 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess sich dazu am 29. April 2019 vernehmen. Daraufhin verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft am 22. Mai 2019 auf eine erneute Vernehmlassung. Am 5. Juni 2019 reichte die Rechtsvertreterin von A auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts ihre Honorarnote ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fallen unter anderem die Verlegung von der geschlossenen in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub sowie die Zulassung zum Arbeitsexternat (Art. 75a Abs. 2 StGB). Vollzugslockerungsentscheide müssen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB) eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat namentlich Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7). 2.2 Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen, d. h. wenn keine Flucht- und Rückfallgefahr mehr bestehen, und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist (§ 60 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). 2.3 Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Demgemäss ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 61 JVV werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). 2.4 Die Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006 Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener Strafvollzug) und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die Richtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der Richtlinien). Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken. Im geschlossenen Strafvollzug sind sie nur als Bestandteil therapeutischer Behandlungen zulässig (Ziff. 4.4 ff. der Richtlinien). 2.5 Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2). 2.6 Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur dann abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde. Die Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.3). 2.7 Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1). Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen müssen, wären ausländischen Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich mit dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn auch keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen Straftätern, sondern gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622, E. 4.2–4.3). 2.8 Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Diese Modalität ist namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen ist und dass im Fall einer Begleitung durch Personal des Amts oder durch Fachkräfte eine Flucht nicht verhindert werden könnte. Vielmehr muss die Behörde für den konkreten Einzelfall darlegen, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub sind und inwiefern der Gesuchsteller diese erfüllt bzw. nicht erfüllt. Aus der Begründung der Behörden muss sich ergeben, welches die Modalitäten einer Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Im Fall einer Gesuchsabweisung muss deutlich werden, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Gesuchstellers zur Flucht nicht zu verhindern vermöchte. Zu prüfen ist ferner, ob allenfalls technische Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten (vgl. BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.4). 2.9 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der drohende Verlust der Aufenthaltsbewilligung sei im Hinblick auf die Fluchtgefahr durchaus zu berücksichtigen, auch wenn derzeit nicht mit einer Ausschaffung nach Syrien zu rechnen sei. Besonders schwer ins Gewicht falle die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis D in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2016. Eine Entweichung aus dem Gefängnis stelle eine ungemein grössere Hürde dar als eine Flucht während einer Vollzugslockerung. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, die nötigen Lehren aus der Flucht gezogen zu haben, seien schwer überprüfbar. Im Übrigen machten Insassen regelmässig geltend, sie würden Vollzugslockerungen nicht mit einer Flucht aufs Spiel setzen. Tatsache bleibe, dass die Fluchtgefahr bei einem Insassen, der eine Flucht bereits ergriffen habe, grundsätzlich als erhöht einzustufen sei. Es sei denn auch nicht so, dass der Beschwerdeführer seine Handlung bald bereut und sich freiwillig den Behörden gestellt habe. Vielmehr sei er geraume Zeit untergetaucht geblieben, ehe er im Land E verhaftet und in die Schweiz überstellt worden sei. Komme hinzu, dass er bei der Flucht durch seine jetzige Ehefrau unterstützt worden und nicht ersichtlich sei, weshalb sie ihn von einer weiteren Flucht abhalten sollte. Bei der aktuellen Restdauer von rund 17 Monaten bis zum Zweidritteltermin handle es sich zudem um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Damit könne nicht von einer Dauer gesprochen werden, welche die Fluchtgefahr als derart gering erscheinen liesse, dass sie Vollzugslockerungen ohne Weiteres erlaube. Die Beurteilung der Fluchtgefahr durch die Therapeutin sei zurückhaltend zu würdigen, da die Beurteilung der Fluchtgefahr keine forensisch-psychiatrische Fragestellung beinhalte. Die erhöhte Fluchtgefahr, welche sich aufgrund der Restdauer der Strafe, der erfolgten Flucht und des aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergebe, könne dadurch jedenfalls nicht aufgewogen werden. Die Vollzugsbehörde sei zudem nicht befugt, Vollzugslockerungen von einer Kaution abhängig zu machen. Eine Urlaubsbegleitung könne höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Es sei jedoch nicht primäre Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals bei bereits vorbestehender Fluchtgefahr eine Flucht zu verhindern. Eine Begleitung durch die Polizei, die regelmässig mittels Fesselung erfolge, wäre unverhältnismässig und würde dem Zweck des Beziehungsurlaubs klar zuwiderlaufen. Schliesslich könnten auch elektronische Überwachungsmassnahmen eine Flucht nicht verhindern, sondern bestenfalls eine Fahndung früher auslösen. Im Übrigen sei der Einsatz einer solchen elektronischen Fussfessel im geschlossenen Vollzug nicht vorgesehen. Somit sei nicht ersichtlich, durch welche zweckmässigen und praktikablen Massnahmen der beim Beschwerdeführer vorliegenden erhöhten Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könnte. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es liege auf der Hand, dass eine unvorbereitete Entlassung die Legalprognose mit Sicherheit nicht verbessere. Die Vollzugslockerungen seien deshalb nicht nur als Anspruch des Beschwerdeführers zu betrachten, sondern dienten in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit. Die beantragten Vollzugslockerungen dienten der Pflege persönlicher und familiärer Bindungen. Insbesondere die Beziehung zu seiner Ehefrau werde für die Wiedereingliederung sowie die Legalbewährung entscheidend sein. Seit der Flucht aus dem Gefängnis D seien drei Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer bereue die Flucht und werte diese aus heutiger Perspektive als unüberlegt, blauäugig und für ihn schädlich. Dementsprechend würde er den gleichen Fehler nicht noch einmal begehen. Insofern habe die erfolglose Flucht sogar Präventivcharakter. Der Zeitpunkt der bedingten Entlassung sei absehbar. Der Beschwerdeführer sei sich heute bewusst, dass er mit einer Flucht dieses grosse Ziel nicht erreichen würde und in der Konsequenz einen Strafrest von nicht unerheblicher Dauer zu verbüssen hätte. Eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung sei zudem weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Da der Beschwerdeführer derzeit nicht nach Syrien ausgeschafft werden könne, bestehe für ihn die reelle Chance, nach der Haftverbüssung noch viele Jahre in der Schweiz zu verbleiben und sich zu bewähren, sodass aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin dereinst Chancen bestünden, dass auf eine Ausschaffung verzichtet werde. Sodann könne das Fluchtrisiko offenkundig herabgesetzt werden, indem die Gewährung von Lockerungen von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht werde oder die Ausgänge anfangs in geeigneter Begleitung von Sicherheitspersonal oder mit elektronischer Fussfessel stattfänden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Begleitung durch die Polizei – die üblicherweise ohne Fesselung durchgeführt werde – unverhältnismässig sein soll. Schliesslich zeige sich bereits jetzt, dass die verbleibenden Monate kaum ausreichten, sämtliche Lockerungsschritte zu vollziehen. Umso wichtiger sei, dass jetzt damit begonnen werden könne. 4. Die Vorinstanz berief sich in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2019 auf die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärung (AFA) vom 15. Februar 2017, den Therapieverlaufsbericht der G AG vom 8. Mai 2018, den Führungsbericht der JVA B vom 15. Mai 2018 sowie die Stellungnahme der Fachkommission vom 1. Oktober 2018. 4.1 Gemäss der Risikoabklärung vom 15. Februar 2017 ist beim Beschwerdeführer in Bezug auf Gewalt- und Sexualdelikte von einem sehr hohen Risikopotenzial auszugehen. Aufgrund der defizitären Opferempathie und Entwertung der Geschädigten, des manipulativ, strategisch imponierenden Verhaltens mit einer ausgeprägten Lügentendenz, der Tendenz zum Instrumentalisieren von Beziehungen, der Flucht im jüngsten Verlauf, der Einnahme einer Opferhaltung bei defizitärer Verantwortungsübernahme und Externalisierungstendenz sowie aufgrund der defizitären Strafsensibilität und Normorientierung sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit als ungünstig einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer nahm am 20. Juni 2017 freiwillig die wöchentlich stattfindende Therapie im Einzelsetting auf. Das übergeordnete Ziel lag in der Reduktion der Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte und insbesondere in der Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Gemäss Therapieverlaufsbericht vom 8. Mai 2018 sei es dem Beschwerdeführer im aktuellen Berichtszeitraum gelungen, ein individuelles Erklärungsmodell für seinen Deliktmechanismus zu erstellen. Festzuhalten seien vor allem die von ihm benannten personengebundenen Defizite auf dem Hintergrund einer kulturellen Entwurzelung und der bevorstehenden Haftstrafe nach dem ersten Delikt. Bereits im aktuellen Berichtszeitraum hätten eine Verbesserung der Impulsivität, der Perspektivenübernahme und der Beziehungsgestaltung beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer scheine sich bewusst zu sein, wie ein Gegenüber ihn wahrgenommen habe und welches Bild dadurch auch in den Medien gezeichnet worden sei. Die Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten scheinen ihm ebenfalls klar zu sein. Im weiteren Therapieverlauf solle die Persönlichkeitsentwicklung weiter vorangetrieben und ein spezifisches Risikomanagement erstellt werden. Die Weiterführung der Therapie sei als indiziert zu erachten. 4.3 Der Vollzugsbericht vom 15. Mai 2018 attestiert dem Beschwerdeführer weitgehend ein gutes Vollzugsverhalten. Der Beschwerdeführer erledige seine Arbeiten im Hausdienst zuverlässig und selbständig. Er halte sich in der Regel an die Hausordnung und befolge die Anweisungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede. Auf negative Entscheidungen reagiere er aber schnell sichtlich enttäuscht und wende sich anschliessend an diverse in- und externe Stellen. In der Regel falle er aber im Vollzugsalltag durch hilfsbereites und freundliches Verhalten auf. In diesem Sinn sei er auf gutem Weg, an seinem Problemprofil gemäss der Fallübersicht aus der Risikoabklärung vom 31. März 2017 zu arbeiten. 4.4 Die Fachkommission riet am 1. Oktober 2018 von der Gewährung von Vollzugslockerungen ab. Legalprognostisch negativ seien beim Beschwerdeführer die Anlasstaten mit Delikthäufung und qualitativer Progredienz, die einschlägige Rückfälligkeit während laufendem Strafverfahren sowie während laufender Probezeit, das spezifische Konfliktverhalten, die noch mangelhafte Auseinandersetzung mit den Taten sowie die Entweichung aus dem Strafvollzug zu werten. Demgegenüber stelle die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers einen legalprognostisch positiven Faktor dar, der allerdings dadurch etwas relativiert werde, dass diese extrinsisch, d. h. strategisch motiviert sei. Die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers sowie der soziale Empfangsraum im Rahmen der geplanten Lockerung seien legalprognostisch neutral zu werten. Nach einer Gesamtbeurteilung aller prognostisch relevanten Faktoren sei von einer derzeit noch deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Im Hinblick auf die vorgelegten Vollzugslockerungen stelle die Einschätzung der Fluchtgefahr für die Fachkommission ein zentrales Thema dar. Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr spreche zunächst und zumeist, dass sich der Beschwerdeführer während des Vollzugs durch seine Entweichung aus dem Gefängnis D bereits einmal dem Strafanspruch der Gesellschaft entzogen habe. Dabei habe er ein höchst manipulatives und geplantes Vorgehen an den Tag gelegt. Der Beschwerdeführer habe sich damals mithilfe und zusammen mit der damaligen Gefängnisaufseherin und heutigen Ehefrau ins Ausland abgesetzt und dort über einen Monat unterzutauchen vermocht. Er sei dabei nicht freiwillig in den Strafvollzug zurückgekehrt, sondern im Land E verhaftet und anschliessend in die Schweiz überstellt worden. Auch der nicht unerhebliche Strafrest spreche für eine erhöhte Fluchtgefahr. Zwar verfüge er nun mit seiner Ehefrau über eine stärkere Bindung an die Schweiz, doch habe ihm gerade diese zur Flucht verholfen. Die Bindungswirkung der Ehe sei deshalb im vorliegenden Fall zu relativieren. Die Fachkommission gehe aktuell von einer hohen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Im Rahmen einer Flucht bestehe aufgrund der niedrigen Hemmschwelle für Gewaltanwendung sowie der noch ungenügenden Deliktbearbeitung aktuell noch ein erhöhtes Rückfallrisiko. 5. 5.1 5.1.1 Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen sind, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 5. Februar 2018 (separates Dossier in den Vollzugsakten) am 19. Oktober 2017 ein Drittel der Strafe erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidritteltermin fällt auf den 19. Juni 2020, das effektive Strafende auf den 19. Februar 2023. 5.1.2 Unbestrittenermassen wurde das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als gut bewertet (vorn E. 4.3) und steht es ersten Vollzugslockerungen grundsätzlich nicht entgegen. Der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz bejahten jedoch eine Fluchtgefahr. 5.1.3 Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal durch eine Flucht aus dem Gefängnis dem (geschlossenen) Strafvollzug entzog. So flüchtete er in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2016 aus dem Gefängnis D. Der Beschwerdeführer bat die damalige Gefängnisaufseherin H, ihm bei der Flucht zu helfen. Diese wollte seinem Ansinnen zunächst keine Folge leisten. Erst nach mehrmaligem eindringlichem und konstantem Nachfragen des Beschwerdeführers fasste sie den Entschluss, ihm bei der Flucht behilflich zu sein. In der Folge flüchteten der Beschwerdeführer und H in das Land E, wo sie mehrere Wochen untertauchten. Schliesslich wurden sie am 15. März 2016 im Land E verhaftet und am 12. Mai 2016 in die Schweiz überstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. SB170278-O/U/ad, E. 2.1.3). Die Flucht fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer nicht freiwillig ins Gefängnis zurückkehrte oder sich der Polizei stellte. Negativ zu werten ist ausserdem das manipulative und geplante Vorgehen des Beschwerdeführers sowohl im Vorfeld als auch während der Flucht. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vollzugslockerungen ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Flucht aus dem geschlossenen Vollzug regelmässig schwieriger zu bewerkstelligen ist als eine Flucht während eines begleiteten oder unbegleiteten Ausgangs. 5.1.4 Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer nicht über eine starke Bindung zur Schweiz verfügt. Zwar hat er mittlerweile die ehemalige Gefängnisaufseherin H geheiratet. Diese Bindungswirkung relativiert sich jedoch dadurch, dass ihm gerade seine jetzige Ehefrau zur Flucht aus dem Gefängnis verhalf und sie sich mit ihm zusammen ins Ausland absetzte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich sei, weshalb seine Ehefrau den Beschwerdeführer nun von einer weiteren Flucht abhalten würde bzw. könnte. 5.1.5 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B aberkannt wurde. Das Migrationsamt wird voraussichtlich eine vorläufige Aufnahme (F) beantragen, die solange gilt, als der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurückgeschafft werden kann. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später nach Syrien ausgeschafft werden wird. Daran ändert nichts, dass er mittlerweile mit einer Schweizerin verheiratet ist, führt diese Heirat doch nicht ohne Weiteres dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben darf. Auch unter diesem Aspekt ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. 5.1.6 Sodann ist die noch zu verbüssende Restdauer der Strafe zu berücksichtigen. Bis zu einer möglichen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers wird es derzeit noch rund ein Jahr dauern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine "relativ kurze Zeit" bis zur möglichen bedingten Entlassung (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3). Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist deshalb heute grundsätzlich geringer als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe von mehreren Jahren riskierte. Das alleine vermag jedoch die aufgrund der vorne genannten Umstände (E. 5.1.3 ff.) erhöhte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. 5.1.7 Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss Bundesgericht keine forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb diesbezüglich eine Begutachtung nicht erforderlich ist (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 3.1). Der Therapiebericht vom 8. Mai 2019 hält zwar gewisse Fortschritte des Beschwerdeführers fest, äussert sich aber nicht zur Fluchtgefahr. Darüber hinaus wäre die Beurteilung der Fluchtgefahr durch die den Beschwerdeführer behandelnde Therapeutin wohl zurückhaltender zu würdigen als diejenige durch einen aussenstehenden Gutachter bzw. die Fachkommission (vgl. VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.7.3; VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.00591, E. 5.4). 5.1.8 Das pauschale Geltendmachen, dass mit einer Flucht nichts gewonnen werden könne und damit das bedingte Drittel aufs Spiel gesetzt werde, muss für jeden Insassen vor dem Zweidritteltermin gelten und kann die aufgrund obiger Ausführungen resultierende Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr nicht negieren. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (im Hauptpunkt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) ist ein Fluchtrisiko beim Beschwerdeführer nicht in Kauf zu nehmen. Dies umso weniger, als im Rahmen der therapeutischen Betreuung erst punktuell eine Aufarbeitung der begangenen Delikte erfolgen konnte und sich selbst gemäss dem Therapiebericht noch weisen müsse, ob die Ausrichtung des Beschwerdeführers an gewalttätigen sexuellen Handlungen zum aktuellen Beurteilungszeitpunkt für die beurteilten Taten nicht im Vordergrund gestanden habe (vgl. dazu hinten E. 5.4). 5.1.9 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen ist. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 2.5). Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen – bis zum Strafende in der Schweiz erfolgenden – Weiterführung des Strafvollzugs überwiegt den spezialpräventiven Zweck von Beziehungsurlauben und weiteren Vollzugslockerungen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die als erhöht eingeschätzte Fluchtgefahr namentlich bei Ausgängen und Urlauben durch eine Begleitung oder andere flankierende Massnahmen hinreichend abgeschwächt werden könnte. Wie der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz korrekt ausführten, könnte eine Urlaubsbegleitung höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Von der Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Eine Fesselung bei Polizeibegleitung würde zudem dem Urlaubszweck zuwiderlaufen und wäre unverhältnismässig. Ausserdem sind andere technische Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern. Electronic Monitoring Massnahmen, welche tatsächlich eine Flucht verhinderten, sind derzeit für die Durchführung von Hafturlauben nicht verfügbar (https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/electronic_monitoring.html, besucht am 20. Mai 2019; vgl. VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Zwar kann die Bewilligung von Ausgängen und Urlaub – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – gemäss § 61 Abs. 1 JVV in Verbindung mit Ziffer 3.4 der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung von der Leistung eines Geldbetrags als Sicherheit abhängig gemacht werden. Angesichts der bereits einmal ergriffenen Flucht aus dem geschlossenen Vollzug ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Leistung eines Geldbetrags vorliegend eine Flucht verhindern könnte. Es wurde somit geprüft, ob zweckmässige oder praktikable Massnahmen ergriffen werden könnten, was jedoch für den konkreten Einzelfall – zu Recht – verneint wurde. 5.3 In Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, der Flucht aus dem Gefängnis im Februar 2016 mithilfe seiner heutigen Ehefrau, des darauffolgenden Untertauchens im Ausland sowie dem (drohenden) Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung ist der Entscheid der Vorinstanz nach obigen Ausführungen zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer wurden die Vollzugslockerungen (begleitete und unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit, Versetzung in den offenen Vollzug) nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdegegner 1 weiterhin im Vollzugsverlauf und dem damit näherkommenden Termin der Prüfung der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen zugunsten des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird. Es steht dem Beschwerdeführer somit frei, erneut Vollzugslockerungen zu beantragen. 5.4 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers zwar tatsächlich einen legalprognostisch positiven Faktor darstellt (vgl. vorn E. 4.4). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hauptfokus im Berichtszeitraum gemäss dem Therapieverlaufsbericht der G AG vom 8. Mai 2018 ausschliesslich auf der Aufarbeitung des ersten, vom Beschwerdeführer 2012 begangenen Sexualdelikts lag, dessen Begehung er anerkennt, wenn auch seine Darstellung nicht deckungsgleich mit der gerichtlichen ist. Dies gilt jedoch offenkundig nicht für das zweite Sexualdelikt mit gerichtlicher Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Entsprechend ist die im Therapiebericht enthaltene Beurteilung erst unter punktueller Aufarbeitung eines Teils der begangenen Delikte erfolgt. Sie erscheint denn auch im Hinblick auf eine Rückfallgefahr, welche gemäss der Risikoabklärung vom 15. Februar 2017 und gemäss dem Bericht der Fachkommission vom 1. Oktober 2018 noch als erheblich beurteilt wurde (vorn E. 4.1 und 4.4), als recht vage. Wie aus dem Therapiebericht selber hervorgeht, werde sich noch weisen müssen, ob die Hypothese Bestand habe, dass die Ausrichtung an gewalthaltigen sexuellen Handlungen zum aktuellen Beurteilungszeitpunkt für die beurteilten Taten nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern der Fokus auf der unreifen Persönlichkeit inklusive mangelnder sexueller Aufklärung und Egozentrismus im Rahmen eines Versuchs um Selbstwerterhöhung und Kränkungsabweisung zu liegen komme. Unter diesen Umständen wird die Frage, inwieweit mit dem näherkommenden Termin der Prüfung der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet werden können, unbedingt auch die Frage seines Rückfallpotenzials geklärt werden müssen. 5.5 Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, weil der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht genügend nachgewiesen hat. 6.1 Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird gemäss § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 ff.). 6.2 Im Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dar, sondern machte lediglich geltend, er befinde sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug, sei verschuldet sowie ohne Einkommen und Vermögen. Seine Mittellosigkeit sei aktenkundig. Das Verwaltungsgericht nahm zwar vereinzelt die Bedürftigkeit der gefangenen Person aufgrund der langen Haftdauer an (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 7.2; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 5.2; VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 6.3). Diese Fälle betrafen aber jeweils Personen, die sich bereits seit über zehn Jahren im Gefängnis befanden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden, ihre Mittellosigkeit grundsätzlich zu belegen haben. Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die Möglichkeit, ein – wenn auch in der Regel geringes – Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten. Aus diesem Grund genügt der Hinweis, dass sich die betreffende Person im Strafvollzug befinde, zur Darlegung der Mittellosigkeit in der Regel nicht (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2). Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit rund vier Jahren im Strafvollzug. Er substanziierte in seinem Rekurs vom 5. November 2018 nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Damit kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt umfassend zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Demzufolge wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht ab, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 7.2.1 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die Steuerveranlagungsmitteilung für das Steuerjahr 2018 sowie einen Kontoauszug seines Sperr- und Freikontos ein. Aus der Veranlagungsmitteilung geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein steuerbares Einkommen oder Vermögen hatte. Der Saldo seines Freikontos beläuft sich auf Fr. 358.40. Unter diesen Umständen ist (knapp) von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Verfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im vorne genannten Sinn. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Sodann betrifft das Verfahren rechtlich und tatsächlich komplexe Fragestellungen, deren Beurteilung von nicht geringer Intensität für den Beschwerdeführer ist. Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist deshalb gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 7.2.2 In ihrer Honorarnote macht Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dies erscheint angemessen. Die Barauslagen von Fr. 69.30 sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 123.90) ist Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'733.20 zu entschädigen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 7. Rechtsanwältin C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'609.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 123.90), insgesamt Fr. 1'733.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |