{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00120_2019-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219315&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b6e9c10fc585068f248b34d8b805cdcd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2019  VB.2019.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2019  VB.2019.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2019  VB.2019.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub etc. | Straf- und Massnahmenvollzug: Abweisung des Gesuchs um verschiedene Vollzugslockerungen wegen Fluchtgefahr. Der Beschwerdef\u00fchrer entzog sich bereits einmal durch eine Flucht aus dem Gef\u00e4ngnis dem (geschlossenen) Strafvollzug. Diese Flucht f\u00e4llt umso mehr ins Gewicht, als er nicht freiwillig ins Gef\u00e4ngnis zur\u00fcckkehrte, sondern mehrere Wochen im Ausland untertauchte. Negativ zu werten ist auch das manipulative und geplante Vorgehen des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.1.3). Die Bindungswirkung zur Schweiz \u00fcber seine Schweizer Ehefrau relativiert sich dadurch, als gerade sie ihm zur Flucht aus dem Gef\u00e4ngnis verholfen hatte und sich mit ihm zusammen ins Ausland absetzte (E. 5.1.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde die Aufenthaltsbewilligung B aberkannt. Er wird die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit fr\u00fcher oder sp\u00e4ter verlassen m\u00fcssen. Die Heirat mit einer Schweizerin f\u00fchrt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Schweiz verbleiben darf. Auch unter diesem Aspekt ist von einer erh\u00f6hten Fluchtgefahr auszugehen (E. 5.1.5). Die relativ kurze Restdauer der Strafe vermag die erh\u00f6hte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen (E. 5.1.6). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erh\u00f6hten Fluchtgefahr ausgegangen ist (E. 5.1.9). Es sind keine zweckm\u00e4ssigen und praktikablen Massnahmen ersichtlich, welche die Fluchtgefahr abschw\u00e4chen k\u00f6nnten (E. 5.2). Die Vollzugslockerungen wurden nicht ohne ernsthafte und objektive Gr\u00fcnde verweigert (E. 5.3). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 7.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:15:15", "Checksum": "c1cf78b3bc4724a58390ff7c071852b6"}