|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00122  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.05.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG nicht (E. 3.3). Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (E. 3.4). Da der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ersuchte und die formellen Anforderungen an eine solche der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte sowie angesichts eines an ihn gerichteten Schreibens der Vorinstanz, wonach gesetzliche Fristen nur in Ausnahmefällen im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt und Rechtsmittelschriften nach Ablauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich nicht ergänzt werden könnten, kann nicht von einer versehentlich rechtsungenügend eingereichten Beschwerdeschrift gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist bzw. war daher keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen (E. 3.5). Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs. Nichteintreten auf die Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGRÜNDUNGSMANGEL
BESCHWERDEFRIST
BEZIEHUNGSURLAUB
DISZIPLINARSTRAFE
FRISTERSTRECKUNG
FRISTERSTRECKUNGSGESUCH
MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG
NACHFRIST
SCHRIFTLICHKEIT
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 53 VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00122

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich im Strafvollzug in der JVA B. Bis zum 10. Januar 2019 war er im Vollzugszentrum C untergebracht. Dieses hatte ihn mit Disziplinarverfügung vom 9. November 2018 mit einer Ausgangssperre für November 2018, einer Sperre des Beziehungsurlaubs im Dezember 2018 sowie einer Busse von Fr. 40.-. bestraft, da der bei ihm nach seiner Rückkehr aus dem Beziehungsurlaub vom 4. November 2018 durchgeführte Atemlufttest auf Alkohol mit 0,14 ‰ positiv ausgefallen war.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. November 2018 (Eingang am 24. November 2018) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und machte sinngemäss geltend, er sei zu Unrecht diszipliniert worden. Zudem beantragte er eine Fristerstreckung zur umfassenden Rekursbegründung. Von einer Urlaubssperre sei bis zur Klärung der Vorfälle vorläufig Abstand zu nehmen. Am 24. November 2018 (Eingang am 27. November 2018) reichte A eine weitere Eingabe und Beilagen zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. November 2018 bestätigte die Justizdirektion A den Eingang des Rekurses. Ausserdem wies sie ihn darauf hin, dass die Rekursfrist am 23. November 2018 abgelaufen sei. Da es sich dabei um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle und kein Ausnahmefall im Sinn von § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vorliege, könne dem Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen werden und sei die nach Ablauf der Rekursfrist eingereichte Eingabe vom 24. November 2018 inklusive Beilagen aus dem Recht zu weisen. Überdies bestehe kein Anlass, die Urlaubssperre "vorläufig" aufzuheben, zumal allfällig zu Unrecht verweigerte Urlaube nachgeholt werden könnten. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies die Justizdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 18. Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Dieser nahm den Entscheid am 21. Januar 2019 in Empfang.

III.  

A. A gelangte danach mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2019 (Poststempel vom 18. Februar 2019, Eingang am 20. Februar 2019) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2019. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist "bis spätestens 31. März 2019". In der JVA B fehle derzeit ein funktionstüchtiger Computer, der bisherige habe "ganze Dateien verloren", darunter auch zwei Seiten seiner Beschwerde. Es sei ihm deshalb nicht möglich, "in der gesetzten Frist alle Ereignisse, Kopien u.s.f. zu erstellen". Darüber hinaus habe er sich um die Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt bemüht. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2019 holte das Verwaltungsgericht die Akten ein, wobei es darauf hinwies, dass über das Fristerstreckungsgesuch von A zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

B. Am 3. März 2019 ersuchte A um Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 stellte das Verwaltungsgericht daraufhin dem Amt für Justizvollzug die Akten zu, um A dieses Recht innert zehn Tagen zu gewähren. Zugleich setzte es A eine Frist von zehn Tagen, vom Folgetag der Akteneinsicht an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine allfällige schriftliche Stellungnahme einzureichen.

C. Mit Eingabe vom 10. März 2019 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Fall, dass seine Eingaben nicht "rechtsgenügend" bzw. nicht "juristisch klar verständlich" seien.

D. Nachdem ihm am 19. März 2019 in der JVA B Einsicht in die Akten gewährt worden war, reichte A eine weitere Stellungnahme datierend vom 28. März 2019 ein. Während er damit erneut um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchte, machte er geltend, er "brauche keinen Anwalt".

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich diese als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat. Dessen Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG. So richtet sich die Beschwerde gegen eine Anordnung aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 und liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor.

1.2 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, war bereits deshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 VRG zu verzichten.

2.  

Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nur dann erstreckt werden kann, wenn die betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG, § 12 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 11 f.). Solche Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Sein Fristerstreckungsgesuch ist daher abzuweisen.

3.  

3.1 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 und 17).

3.2 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2019 zusammengefasst, die Disziplinarverfügung des Vollzugszentrums C vom 9. November 2018 sei nicht zu beanstanden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Alkoholkonsum sei rechtsgenügend erstellt, zumal das Vollzugszentrum C nachvollziehbar belegt habe, dass das eingesetzte Atemlufttestgerät nach den gesetzlichen Vorschriften alle sechs Monate überprüft werde. Im Zeitpunkt der Kontrolle des Beschwerdeführers sei von einer genügenden Messgenauigkeit auszugehen. Abgesehen davon seien zwei Messungen – vor und nach einer Mundspülung mit Wasser – durchgeführt worden. Das zweite Testresultat, das der Disziplinierung zugrunde gelegt worden sei, sei zwar minim tiefer, aber immer noch positiv ausgefallen. Am positiv gemessenen Wert hätte auch ein Bluttest nichts geändert. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur gerade zwei Monate zuvor schon in alkoholisiertem Zustand aus einem Beziehungsurlaub zurückgekehrt sei und habe diszipliniert werden müssen, seien die gewählten Disziplinarmassnahmen schliesslich auch verhältnismässig.

3.3 Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen in der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2019 lediglich insofern ein, als er geltend macht, die Vorinstanz habe "nachweisbar" falsche Angaben bzw. Unwahrheiten des "Vize-Vollzugsleiters" des Vollzugszentrums C übernommen. Mit dieser pauschalen Behauptung legt er jedoch nicht in ausreichend substanziierter Weise dar, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leiden könnte. Die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2019 erfüllt die Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.

3.4 Das Verwaltungsgericht setzt einer beschwerdeführenden Partei, die mangels besseren Wissens eine ungenügende Beschwerdeschrift einreichte, gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG regelmässig eine kurze Nachfrist von maximal zehn Tagen zur Verbesserung derselben an, sofern – wie im vorliegenden Fall (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG; oben II.) – die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht bereits abgelaufen ist oder nur wenige Tage danach ablaufen würde bzw. die bei Eingang noch laufende Beschwerdefrist für eine Verbesserung zu knapp bemessen wäre (vgl. Kaspar Plüss, § 5 N. 74, § 11 N. 63; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 ff.). Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient dabei jedoch in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr, 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.2.2; 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 32; Donatsch, § 56 N. 16 f.). In diesem Sinn entfällt die Pflicht, eine Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren, beispielsweise dann, wenn jemand trotz Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in diversen früheren Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht. Auf solche Eingaben ist ohne Weiterungen nicht einzutreten (Plüss, § 5 N. 80).

3.5 Vor diesem Hintergrund ist bzw. war es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Von einer versehentlich rechtsungenügend eingereichten Beschwerdeschrift kann nicht gesprochen werden. Vielmehr war dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit durchaus bewusst. Ansonsten hätte er nicht um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht, zumal er die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift Dispositivziffer III der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte. Überdies hatte er bereits seine Rekursschrift vom 19. November 2018 der Rechtsmittelbelehrung der Disziplinarverfügung vom 9. November 2018 entsprechend mit Antrag und Begründung versehen. Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 28. November 2018 musste ihm ferner auch bewusst gewesen sein, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist ebenso nur in Ausnahmefällen im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt werden kann und Ergänzungen der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht möglich sind. Dabei vermag der Beschwerdeführer die Einreichung der unzureichenden Beschwerdeschrift auch nicht mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass ihm kein funktionstüchtiger Computer zur Verfügung gestanden haben soll, wobei dies anscheinend ohnehin nur gegen Ende der Beschwerdefrist der Fall gewesen zu sein scheint. Auch eine sich im Strafvollzug befindliche Person ist für die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen von Rechtsmitteleingaben wie namentlich Fristen, Antrag und Begründung selber verantwortlich. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Formerfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerdeschrift gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG in der Schriftform als solcher erschöpft und nicht nach einer elektronisch erstellten Eingabe verlangt. Vielmehr genügt ein einfacher, handschriftlicher Brief, wie die Eingabe vom 16. Februar 2019 einer ist (Griffel, § 22 N. 5). Dass ihm während der Beschwerdefrist der Zugang zu Schreibwerkzeug und Papier verwehrt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ungeachtet des offenbar nicht funktionsfähigen Computers in der Vollzugsanstalt wäre es ihm daher möglich gewesen, fristgerecht eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift zu verfassen. Beilagen hätte der Beschwerdeführer (in Kopie) nachreichen können.

3.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Beschwerdeschrift nicht einzutreten.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu.

4.2 Aufgrund seiner letzten Eingabe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seinem zuvor – eventualiter – gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und dem damit implizit gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren festhält (vorn III.C. und D.). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde wären diese Gesuche ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …