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Geschäftsnummer: VB.2019.00123  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gegenüber der Mutter eines im Ausland wohnhaften Schweizer Kindes mit doppelter Staatsangehörigkeit.

[Die aus Weissrussland stammende Beschwerdeführerin heiratete einen Schweizer und hat mit diesem eine gemeinsame Tochter, welche weissrussisch-schweizerische Doppelbürgerin ist. Bereits kurz nach der Heirat kehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach Weissrussland zurück. Ihr Schweizer Ehemann hat sich von ihr getrennt.]

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven zufolge Abmeldung nach Belarus und infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen (E. 2).

Da mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht zu rechnen ist, kann die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 3).

Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 AIG, da weder die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch erfüllt sind noch ein nachehelicher Härtefall substanziiert geltend gemacht wird. Zudem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG, dass bei einem bereits erloschenen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz das hiesige Aufenthaltsrecht nicht mit der Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft neu entstehen kann (E. 4).

Auch der schweizerisch-weissrussischen Tochter der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, in der ihr vertrauten weissrussischen Heimat zu verbleiben. Eine Rückkehr in die Schweiz würde primär eigenen Interessen der Beschwerdeführerin dienen, während das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse unangetastet zu lassen. Die privaten Interessen des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen damit das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht, sprechen doch auch dieKindsinteressen gegen einen Nachzug bzw. eine Bewilligungserteilung und sind die diesbezüglichen Interessen somit gleichläufig (E. 5). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weisen doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weitaus stärkere Bezüge zu Belarus als zur Schweiz auf (E. 6). Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
AUSLANDAUFENTHALT
BELARUS
DOPPELBÜRGER/-IN
DREIJAHRESFRIST
ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
SCHWEIZER KIND
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
WEISSRUSSLAND
WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 lit. b AIG
Art. 30 Abs. I lit. k AIG
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 61 Abs. I lit. a AIG
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 24 BV
Art. 25 Abs. i BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 31 VZAE
Art. 49 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00123

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1988 geborene A, Staatsangehörige von Belarus (Weissrussland), reiste am 30. März 2014 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und ehelichte hier am 11. April 2014 den 1976 geborenen Schweizer C, worauf ihr am 17. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt wurde. Diese wurde am 16. März 2015 mit Gültigkeit bis zum 10. April 2016 verlängert. Aus der Ehe ging 2014 die Tochter D hervor, welche sowohl weissrussische Staatsangehörige als auch Schweizer Bürgerin ist.

Am 29. August 2015 meldeten sich A, C und D per 30. August 2015 nach Belarus ab. Nachdem die Familie Ende August 2015 nach Belarus ausgereist war, kehrte C alleine in die Schweiz zurück.

A ersuchte am 22. Dezember 2016 um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz bzw. um die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung, was vom Migrationsamt mit Verfügung vom 19. April 2017 verweigert wurde. Am 23. Mai 2017 wies das Migrationsamt auch ein Wiedererwägungsgesuch mangels wesentlicher neuer Tatsachen ab.

II.  

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 19. April 2017 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu gestatten und eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2019 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Aufenthaltsbewilligungen sind befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]) und erlöschen (unter anderem) entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter per 30. August 2015 nach Belarus abgemeldet, womit ihre hiesige Aufenthaltsbewilligung per Abmeldedatum erloschen ist. Überdies wäre ihre Aufenthaltsbewilligung unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven inzwischen auch wegen eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts und infolge Zeitablaufs erloschen.

3.  

3.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2 Laut Auskunft des Personenmeldeamts E kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin am 20. März 2016 alleine in die Schweiz zurück und meldete sich am 25. Oktober 2016 erneut nach Belarus ab. Die Beschwerdeführerin will im März und im April 2016 in F (Österreich) einen Deutsch-Intensivkurs besucht und dort sechs Wochen mit ihrem Ehemann zusammengewohnt haben. Die gemeinsame Tochter soll während dem ersten Monat von den Grosseltern mütterlicherseits in Belarus betreut worden sein und sich dann ebenfalls in F aufgehalten haben. Danach ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter allein nach Belarus zurückgekehrt, wo sie gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2016 getrennt von ihrem Schweizer Ehemann lebt und kaum mehr Kontakte zu diesem unterhält. Sodann äusserte sie Scheidungsabsichten und ist in Belarus ein Scheidungsverfahren hängig. Die Ehe ist somit nicht mehr intakt und es ist nicht mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu rechnen. Überdies ist unklar, wo sich ihr Ehemann derzeit aufhält. Die Beschwerdeführerin kann damit in Bezug auf ihren Schweizer Ehemann weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.  

4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (bzw. gemäss der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, namentlich bei Opfern ehelicher Gewalt, zwangsverheirateten Personen oder einer stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG). Überdies dürfen keine Er­löschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sein.

4.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt weder die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch macht sie in substan­ziierter Weise einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG geltend. Überdies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG, dass bei einem bereits erloschenen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz das hiesige Aufenthaltsrecht nicht mit der Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft neu entstehen kann.

5.  

5.1 Auch wenn das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (sogenannter umgekehrter Familiennachzug). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland aufwachsen müsste, würde dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1.2). Gerade Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Sorgerechts­inhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen) Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sein privates Interesse, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3).

5.2  

5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer bald fünfjährigen Tochter, welche auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Da die Tochter spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit selbständig in die Schweiz zurückkehren könnte, besteht ein gewisses Interesse daran, dass sie (auch) die hiesige Sprache und Kultur kennen lernt. Dies zumal sie in Belarus über keine Bezugspersonen verfügt, die ihr die hiesige Kultur und Sprache näherbringen könnten.

5.2.2 Gleichwohl genügt dies nicht, um der Beschwerdeführerin gestützt auf einen umgekehrten Familiennachzug einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei Schweizer Kindern bezieht sich hauptsächlich auf Kinder, die weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung aufwachsen und nicht gezwungen werden sollen, fern ihrer (Schweizer) Heimat aufzuwachsen zu müssen. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt neben dem hiesigen Bürgerrecht aber auch über die Staatsbürgerschaft von Belarus, wo sie seit August 2015 bei ihrer Mutter und ihren Grosseltern aufwächst. Eine Rückkehr in die Schweiz würde sie damit weitgehend von ihrem zweiten Heimatland Belarus entfremden, in welchem sie bislang ganz überwiegend aufwuchs. Würde sie sich nach einer Rückkehr in die Schweiz bei Erreichen der Volljährigkeit dazu entschliessen, in ihre weissrussische Heimat zurückzukehren, wären dort ähnliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten, wie wenn sie bei einem weiteren Verbleib in Belarus als Volljährige in die Schweiz zurückkehren würde.

5.2.3 Insbesondere würde eine Rückkehr in die Schweiz die Tochter aber von wichtigen Bezugspersonen trennen: Die Tochter wurde bislang von ihrer Mutter und ihren Gross­eltern mütterlicherseits betreut und besucht in Belarus den Kindergarten. Auch während des Sprachaufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich wurde die Tochter überwiegend durch die Grosseltern bzw. die Grossmutter betreut. Wie wichtig die Grosseltern als Bezugspersonen geworden sind, zeigt sich unter anderem daran, dass die Beschwerdeführerin diesen auch nach einer allfälligen Wiederzulassung in der Schweiz einen Teil der Kinderbetreuung überlassen will. So plant sie, dass die Grosseltern zum Zweck der Kinderbetreuung mit Schengen-Visa in die Schweiz einreisen sollten. Da keine taugliche Grundlage besteht, den Grosseltern einen dauerhaften Aufenthalt und die Betreuung der Tochter in der Schweiz zu ermöglichen, ist jedoch absehbar, dass der Kontakt zu diesen wichtigen Bezugspersonen weitgehend abbrechen bzw. nur noch durch sporadische Besuchsaufenthalte und über die Distanz aufrechterhalten werden könnte.

5.2.4 Hingegen hat die Tochter in der Schweiz derzeit kaum Bezugspersonen. So lebt sie bereits seit Jahren getrennt von ihrem Schweizer Vater und ist der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen. Der Kindsvater teilte mit E-Mails vom 15. November 2018 der Vor­instanz mit, sich an einem ungenannt gebliebenen Ort im Ausland aufzuhalten und seine Rechte als Vater mittels notariell beglaubigter Erklärung an die Ehefrau übertragen zu haben. Auch die Beschwerdeführerin bestätigte sinngemäss, dass sie (im Einvernehmen mit dem Kindsvater) anstrebe, in Belarus das alleinigen Obhuts- und Sorgerecht zugeteilt zu erhalten (vgl. ihre Stellungnahme vom 9. November 2018). Gemäss ihren eigenen Angaben unterstützt der Kindsvater die Tochter nicht mehr finanziell und hat sich auch noch nie alleine um diese gekümmert. Es ist damit davon auszugehen, dass der (zurzeit offenbar im Ausland lebende) Kindsvater weder in wirtschaftlicher noch persönlicher Hinsicht eine relevante Beziehung zur Tochter unterhält. Weitere enge Bezugspersonen in der Schweiz sind nicht ersichtlich und aufgrund der jahrelangen Landesabwesenheit auch nicht zu erwarten.

Bis auf ihre (zweite) Staatsbürgerschaft verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin somit kaum über Bezüge zur Schweiz. Auch wenn sich die Tochter in einem anpassungsfähigen Alter befindet und sich wohl auch in der Schweiz neu zurechtfinden könnte, wäre die geplante Rückkehr in die Schweiz ihrem Wohl kaum zuträglich, würde die Tochter doch aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen, von wichtigen Bezugspersonen getrennt und ihrer weissrussischen (Zweit-)Heimat entfremdet. Es erscheint damit sinnvoller, wenn die Tochter die hiesige Kultur über Ferien- und Besuchsaufenthalte kennenlernt. Überdies könnten ihr grundlegende Deutschkenntnisse auch durch die Beschwerdeführerin vermittelt werden, welche eigenen Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse verfügen will.

5.2.5 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zwar über einen Hochschulabschluss und bedeutsame Berufserfahrung verfügt, in der Schweiz aber noch nie erwerbstätig war. Es besteht damit ein nicht unerhebliches Risiko, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten, zumal die Grosseltern als Betreuungsperson der Tochter ausfallen würden. Hingegen verfügt sie in Belarus sowohl über eine Arbeitsstelle als … als auch über Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind durch dessen Grosseltern.

5.2.6 Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass es der schweizerisch-bela­russischen Tochter der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, in der ihr vertrauten weissrussischen Heimat zu verbleiben. Eine Rückkehr in die Schweiz würde primär eigenen Interessen der Beschwerdeführerin dienen, während das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse unangetastet zu lassen. Somit kann keine Rede davon sein, dass das privaten Interesse des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt, sprechen doch auch die Interessen des Kindes gegen einen Nachzug bzw. eine Bewilligungserteilung und sind die diesbezüglichen Interessen somit gleichläufig. Auch eine allfällige Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK würde somit zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen und keine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin gebieten.

5.2.7 Inwieweit der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch eine gegen sie eingeleitete Betreibung vorzuwerfen ist und ein konkretes Sozialhilferisiko besteht, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin hier über eine taugliche Wohnung für sich und ihre Tochter oder einen Krippen- bzw. Hortplatz verfügen würde und Aussichten auf eine Anstellung bei der Schweizer Zweigniederlassung ihres derzeitigen Arbeitgebers hätte.

6.  

6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen, wobei namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil­dung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländi­sche Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseins­bedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsa­che, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des gesuchstellenden Ausländers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3).

6.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weisen weitaus stärkere Bezüge zu Belarus als zur Schweiz auf. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist damit nicht ersichtlich, vielmehr würde die Tochter nach Ausgeführtem bei einer Rückkehr in die Schweiz gerade aus ihrer vertrauten Umgebung gerissen und müsste auch die Beschwerdeführerin selbst sich in der Schweiz neu orientieren.

7.  

7.1 Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sieht eine erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern vor, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, sich vor ihrer freiwilligen Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und deren freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

7.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nur etwas länger als ein Jahr in der Schweiz aufgehalten und erfüllt damit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die erleichterte Wiederzulassung nicht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …