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Geschäftsnummer: VB.2019.00126  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags

Die Vorinstanz prüfte weder, ob die Beschwerdeführerin gegen die Auflagen verstossen hatte, noch, ob die ausgesprochene Leistungskürzung verhältnismässig war. Damit verstiess die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da zentrale Voraussetzungen der Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG nicht geprüft wurden, wiegt die Gehörsverletzung schwer (E. 4.3). Keine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht (E. 4.4).

Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
AUFLAGEN
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GEHÖRSVERLETZUNG
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 24 SHG
§ 24 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00126

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

            Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Mai 2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wurde sie unter anderem angewiesen, während mindestens 6 Monaten regelmässig und stabil am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilzunehmen. Sollte sie nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten können, habe sie ihren Gesundheitszustand im Ambulatorium B abklären zu lassen. Das Nichtbefolgen dieser Auflagen habe eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. Nachdem A nicht am Beschäftigungsprogramm teilgenommen hatte, kürzte die Sozialbehörde B ihren Grundbedarf ab August 2016 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um 15 %.

B. Am 26. Juni 2017 wurde A erneut dem Arbeitsbeschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" zugewiesen. Mit Beschluss vom 7. August 2017 wurde A angewiesen, zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur regelmässig und stabil am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilzunehmen. Sollte sie nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten können, habe sie ihren Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt der Sozialabteilung B abklären zu lassen. Das Nichtbefolgen dieser Auflagen habe zur Folge, dass die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt würden.

C. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 3. Oktober 2017 zwischen der Sozialbehörde B und A wurde festgehalten, dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" gut sei, jedoch keine Kooperation im Team stattfinde. Die Mitarbeitenden der Sozialbehörde erläuterten A, dass es für die zukünftige Integration im 1. Arbeitsmarkt unumgänglich sei, im Team zu arbeiten und sich Konfrontationen und Konflikten zu stellen. Es werde seitens der Sozialabteilung erwartet, dass A mindestens im Zweierteam "fötzlen" gehe. Ausserdem verlangte die Sozialbehörde eine Stellungnahme des Vertrauenspsychiaters, um A bestmöglich im weiteren Integrationsprozess unterstützen zu können. A verweigerte jedoch die Unterschrift für die Entbindung des Psychiaters C von der Schweigepflicht. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2017 nahm A zum Gespräch Stellung.

D. Am 8. November 2017 verfügte die Sozialbehörde B, dass die Leistungen für A ab dem Bedarfsmonat Dezember 2017 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um 15 % (Fr. 147.90 pro Monat) gekürzt werden (Dispositiv-Ziffer 1). Die Auflage sei teilweise erfüllt, wenn A über drei Monate im Team (mindestens zwei Personen) konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilnehme und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm) kooperiere. Bei Abwesenheit sei innert drei Werktagen das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Auflage sei erfüllt, wenn A auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis für den Vertrauenspsychiater C in D oder einen Psychiater nach ihrer Wahl unterzeichne und eine psychiatrische Abklärung erfolgt sei (Dispositiv-Ziffer 3).

E. Dagegen erhob A am 6. Dezember 2017 Einsprache. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 hielt die Sozialbehörde B an der Verfügung vom 8. November 2017 fest und kürzte die Leistungen von A ab dem Bedarfsmonat März 2018 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um 15 % (Fr. 147.90 pro Monat).

II.  

Den von A am 16. Februar 2018 dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat B mit Beschluss vom 23. Januar 2019 im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und auch Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 beantragte A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 23. Januar 2019. Der Bezirksrat B sowie die Gemeinde B verzichteten am 26. Februar 2019 bzw. 21. März 2019 auf eine Vernehmlassung. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 forderte das Verwaltungsgericht die Gemeinde B auf, sämtliche A betreffenden Akten der Sozialbehörde einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Gemeinde B am 22. Mai 2019 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitgegenstand ist vorliegend die Kürzung der Sozialhilfeleistungen um Fr. 147.90 pro Monat. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich damit ein Streitwert von Fr. 1'774.80. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Im Entscheid vom 7. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin werde angewiesen, zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur regelmässig und stabil am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilzunehmen (Programmstart am 26. Juni 2017 zu 80 %; Dispositiv-Ziffer 4). Sollte die Beschwerdeführerin nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten können, habe sie ihren Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt der Sozialabteilung B abklären zu lassen (Dispositiv-Ziffer 5). Mit Verfügung vom 8. November 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin ab dem Bedarfsmonat Dezember 2017 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um 15 % (Fr. 147.90 monatlich). Vorausgegangen war ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin über die seit Monaten ausgebliebenen Einladungen für Vorstellungsgespräche, die Notwendigkeit ihrer Zuweisung zum Vertrauenspsychiater der Beschwerdegegnerin, die Forderung nach einer Stellungnahme desselben über ihr Verhalten und zum Thema der Kooperation und Teamarbeit (Arbeit mindestens in Zweiergruppen) im Programm "Arbeit statt Sozialhilfe". Nachdem die Beschwerdeführerin all dies abgelehnt hatte, wurde die erwähnte Kürzung verfügt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der Beschwerdegegnerin, welche diese mit Beschluss vom 15. Januar 2018 abwies und an der Verfügung vom 8. November 2017 festhielt.

Neben der Kürzung des Grundbetrags präzisierte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. November 2017 bzw. im Beschluss vom 15. Januar 2018 die mit Entscheid vom 7. August 2017 ausgesprochenen Auflagen. So sei die Auflage teilweise erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin über drei Monate im Team (mindestens 2 Personen) konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilnehme und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm) kooperiere. Bei Abwesenheit sei innert 3 Tagen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen. Weiter sei die Auflage erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin neben Punkt 3 bzw. 2 auch die Entbindung des Vertrauenspsychiaters C (oder eines Psychiaters ihrer Wahl) von der ärztlichen Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis unterzeichne und eine psychiatrische Abklärung vorgenommen habe. Auf Basis der in der Verfügung vom 7. August 2017 gewählten Formulierung ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung der Auflage, ob sie "regelmässig und stabil" am Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilnehme, daran gemessen werde, dass sie über drei Monate im Team konstant teilnehme und mit E kooperiere. Dies kann als sachgerechte Präzisierung zur Überprüfung der Erfüllung der inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Auflage betrachtet werden. Dagegen verlangte die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 8. November 2017 bzw. 15. Januar 2018 nunmehr ungeachtet einer konstanten Teilnahme der Beschwerdeführerin am Beschäftigungsprogramm deren Abklärung durch den Vertrauensarzt (Psychiater) der Beschwerdegegnerin, was über die Auflage in der Verfügung vom 7. August 2017 hinausgeht.

Die infrage stehende Kürzung wurde aufgrund der in der Verfügung vom 7. August 2017 angeordneten Auflage ausgesprochen. Im Rekurs vom 16. Februar 2018 focht die Beschwerdeführerin nicht nur die erwähnte Kürzung an, sondern mindestens sinngemäss auch die Pflicht, sich vom Vertrauenspsychiater der Beschwerdegegnerin abklären zu lassen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen ver­bunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Infrage kommt namentlich die Anordnung, sich einer ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen (§ 23 lit. b SHV), oder eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.3 m. w. H.).

2.3 Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sehen in Kap. A.8.2 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.  

3.1 Nach § 7 Abs. 4 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Verwaltungsbehörde ist an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7 N. 164, 173). Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7 N. 172). Allerdings kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, selbst wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu nicht verpflichtet wäre. Es ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.1). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch von Amtes wegen zu berücksichtigen, d. h. auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt worden sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 10; VGr, 13. März 2018, VB.2017.00852, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend ihre Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, obwohl diese eine solche Verletzung nicht gerügt hat.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, soweit ersichtlich sei eine vertrauensärztliche Untersuchung und Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht am 8. November 2017 mittels "Kurzverfügung" verfügt worden. Des Weiteren sei verfügt worden, dass die Beschwerdeführerin über drei Monate im Team (mindestens 2 Personen) konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilzunehmen habe und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm) kooperieren müsse. Bei einer Abwesenheit sei innert 3 Werktagen das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen. Bei Nichterfüllen dieser Auflagen würden die Leistungen gekürzt. Diese Auflagen beruhten auf einer gesetzlichen Grundlage und seien verhältnismässig, da die Entbindung von der Schweigepflicht und die Arbeit im Team dazu diene, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen. Zudem sei die Auflage betreffen Teamarbeit, Kooperation und vertrauensärztliche Abklärungen geeignet, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussfolgerungen einer untersuchenden Fachperson abzuklären. Schliesslich sei die Auflage auch erforderlich, da der Gesundheitszustand und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststünden. Die angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage erwiesen sich ebenfalls als rechtmässig. In der Folge wurde der Rekurs abgewiesen.

4.2 Die Vorinstanz verkannte, dass die Sozialbehörde die vorliegend strittigen Auflagen bereits mit Beschluss vom 7. August 2017 angeordnet hatte. In der Verfügung der Sozialbehörde vom 8. November 2017 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wegen Verstosses gegen die Auflagen ab Dezember 2017 für 6 Monate um 15 % gekürzt. Im Gegensatz zu den Auflagen im Beschluss vom 7. August 2017 gehen die in der Kürzungsverfügung vom 8. November 2017 festgehaltenen Auflagen teilweise weiter. Trotz dieser Unterschiede prüfte die Vorinstanz nicht, was die mit Beschluss vom 7. August 2017 ausgesprochenen Auflagen, welche zur Leistungskürzung führten, genau beinhalteten und ob diese zulässig waren, sondern lediglich, ob die mit der Kürzungsverfügung vom 8. November 2017 mit anderer Formulierung wiederholten, teilweise davon abweichenden (vorn E. 1.2) Auflagen rechtmässig seien. Soweit ersichtlich, lag der Vorinstanz der Beschluss der Sozialbehörde vom 7. August 2017 gar nicht vor. Auch das Protokoll des persönlichen Gesprächs der Sozialbehörde mit der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2017 sowie die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2017, auf welche sich die Sozialbehörde in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2018 bezog, scheinen der Vorinstanz nicht vorgelegen zu haben. Jedenfalls befanden sich diese Unterlagen nicht bei den vorinstanzlichen Akten, sondern wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren separat beigezogen.

4.3 Die Vorinstanz prüfte nicht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen die Auflagen verstossen hatte. Einen solchen Verstoss bestritt die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mindestens in Bezug auf die Auflage zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm, indem sie geltend machte, sie erfülle die Auflage des Sozialamts, seit sie am Beschäftigungsprogramm teilnehme und mit E kooperiere. Damit setzte sich die Vor­instanz nicht auseinander. Die Vorinstanz äusserte sich im Übrigen nicht dazu, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin, im Team zu arbeiten, bereits einen Verstoss gegen die Auflage, "regelmässig und stabil" am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, darstellt.

Auch setzte sich die Vorinstanz nicht damit auseinander, ob die von der Sozialbehörde ausgesprochene Leistungskürzung verhältnismässig sei. Die Vorinstanz erwog lediglich, dass sich die "angedrohten" Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen als rechtmässig erweisen (vorn E. 4.1).

Damit verstiess die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da sich die Vor­instanz weder zur Verletzung der Auflage durch die Beschwerdeführerin noch zur Verhältnismässigkeit der Leistungskürzung durch die Sozialbehörde äusserte und damit zentrale Voraussetzungen der Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG nicht prüfte, wiegt die Gehörsverletzung schwer.

4.4 Der Sozialbehörde sowie der Vorinstanz kommt bei einem Kürzungsentscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 5.5.1; VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00551, E. 4.9). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen. Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, schliesst es das Verwaltungsgericht ausserdem aus, ausnahmsweise selbst den Ermessensentscheid zu treffen (Donatsch, § 64 N. 11). Unter diesen Umständen stellt die Rückweisung angesichts der schwerwiegenden Gehörsverletzung und des Ermessensspielraums der Vorinstanz hinsichtlich des Umfangs der Leistungskürzung keinen formalistischen Leerlauf dar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Rückweisung einhergehende Verzögerung für die Beschwerdeführerin zu einem Nachteil führen würde, zumal die materielle Behandlung durch das Verwaltungsgericht für sie mit einem Instanzenverlust einherginge.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss vom 23. Januar 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat B aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats B vom 23. Januar 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat B auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …