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Geschäftsnummer: VB.2019.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Mehrwertbeiträge an die Kanalisation


Kanalisationsbeiträge, Revision, Wiedererwägung.

Die Nichtigkeit einer Verfügung stellt den Ausnahmefall dar und wird nur mit grosser Zurückhaltung angenommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen keinen offensichtlichen, leicht erkennbaren und besonders schweren Mangel der betroffenen Verfügung aufzuzeigen. Zwar muss das Gemeinwesen, wenn es Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist, die Verjährung von Amtes wegen beachten; allerdings steht die Verjährung während einer Stundung still, resp. beginnt nicht zu laufen. Ebenso wenig stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2.3). Verfahrensbeteiligte können eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund (E. 4.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel hätten bereits in einem Rekursverfahren vorgebracht werden können und müssen (E. 4.3). Die Wiedererwägung im hier verwendeten Sinn ist ein formloser Rechtsbehelf, der weder an eine Frist noch an eine Form gebunden ist. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten (E. 5.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
MEHRWERTBEITRAG
NICHTIGKEIT
REVISION
REVISIONSFRIST
REVISIONSGESUCH
REVISIONSGRÜNDE
STRAFANZEIGE
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
§ 86a VRG
§ 86b VRG
§ 86c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00127

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Mehrwertsbeiträge an die Kanalisation,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der Gemeinderat B beschloss am 18. Februar 2014, A Mehrwertsbeiträge von Fr. 29'759.40 nach der Handänderung betreffend die Hofübergabe von A an C in Rechnung zu stellen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

B. Während eines persönlichen Gesprächs zwischen A, dem Gemeindepräsidenten D sowie dem Gemeindeschreiber E vom 30. August 2018 verlangte A, dass der Gemeinderat den Beschluss betreffend Mehrwertsbeiträge vom 18. Februar 2014 aufhebe und die Mehrwertsbeiträge inkl. Prozessgebühr zurückzahle. Am 22. September 2018 liess A allen Gemeinderäten wie angekündigt ein Schreiben zukommen, in welchem er seine Sicht betreffend die Mehrwertsbeitragsforderung darlegte. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 wies der Gemeinderat B das Revisionsbegehren von A vom 30. August 2018 ab, soweit er darauf eintrat.

II.  

Gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2018 erhob A am 31. Oktober 2018 Rekurs beim Bezirksrat F. Dieser trat am 22. Januar 2019 auf den Rekurs nicht ein, auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 755.- und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.  

A. A gelangte am 21. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben, die Einstufung seines Gesuches als Revisionsgesuch sei zu bestätigen, die Entdeckung, dass auch anerkannte und gestundete Forderungen nach 10 Jahren verjähren, sei als Revisionsgrund anzuerkennen, die neu entdeckten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie die Amtspflichtverletzung bezüglich der Abklärung der Verjährung seien ebenfalls als Revisionsgründe anzuerkennen, der Gemeinderatsbeschluss sei nichtig zu erklären, die Revision sei durch das Verwaltungsgericht anzuordnen und der Gemeinderat B zu verpflichten, die zu Unrecht eingetriebenen Mehrwertsbeiträge zurückzuzahlen sowie die Kosten für Gutachten und rechtliche Beratungen zu entschädigen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung und die Verurteilung von diversen am Verfahren vor dem Gemeinderat beteiligten Personen wegen Gebührenüberforderung, Amts- sowie Rechtsmissbrauchs.

B. Der Bezirksrat F verwies am 5. März 2019 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 5. April 2019 replizierte A. Der Gemeinderat B verzichtete am 8. April 2019 auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Bezirksrats vom 5. März 2019. A äusserte sich am 2. Mai 2019 erneut. Gleichentags duplizierte der Gemeinderat B. A liess sich am 16. Mai 2019 nochmals vernehmen. Der Gemeinderat B verzichtete am 20. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung zur Eingabe von A vom 2. Mai 2019.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Verurteilung von diversen am Verfahren vor dem Beschwerdegegner beteiligten Personen wegen Gebührenüberforderung, Amts- sowie Rechtsmissbrauchs. Gemäss Art. 301 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Strafverfolgungsbehörden sind nach Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbehörden. Das Verwaltungsgericht ist keine der genannten Behörden, weshalb es für die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständig ist. Betreffend den Antrag auf Verurteilung diverser Amtspersonen ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ist abzusehen, ist eine Strafanzeige nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48).

1.3 Ist – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid bzw. der diesen schützende Rekursentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. § 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Das Verwaltungsgericht ist auch befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn es zum Schluss kommt, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen wurde. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7; RB 2005 Nr. 18).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2014 sei nichtig. Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Evidenztheorie ist Nichtigkeit einer Verfügung nicht leichthin, sondern lediglich bei offensichtlichen und besonders schweren Mängeln anzunehmen (BGE 136 II 489 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Lehre setzt die Nichtigkeit kumulativ die Erfüllung von drei Voraussetzungen voraus: Der anhaftende Mangel muss erstens besonders schwer, zweitens offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und drittens soll die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet und das berechtigte Vertrauen des Bürgers in die Gültigkeit der Verfügung nicht getäuscht werden. Offenkundig ist der schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger bzw. Laien auffällt. Nur bei kumulativer Erfüllung aller drei Voraussetzungen führe eine mangelhafte Verfügung zu Nichtigkeit. Als Beispiele nichtiger Verfügungen werden solche genannt, die entweder unsinnig, unverständlich oder unausführbar sind, oder die gegen absolute Verbote der Bundesverfassung oder eines Gesetzes verstossen (zum Ganzen VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00572 E. 3.2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 1096 ff.).

2.3 Die Nichtigkeit einer Verfügung stellt den Ausnahmefall dar und wird von der Rechtsprechung und Lehre nur mit grosser Zurückhaltung angenommen. Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht ersichtlich. Die Mehrwertsbeitragsforderungen wurden vom Beschwerdeführer mit Erklärungen vom 7. Oktober 1972 sowie 24. März 1976 anerkannt. Die Forderungen wurden gestützt auf Art. 11 Abs. 4 der damaligen Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde B vom 19. Januar 1970 gestundet, jedoch mit dem Hinweis, dass mit der Veräusserung, mit der Überbauung oder mit der veränderten Bewerbung des Grundstückes, die Stundung dahinfallen würde. Am 26. Mai 2015 wurde die Abtretung der streitigen Liegenschaften vom Beschwerdeführer an seinen Sohn ins Grundbuch eingetragen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen keinen offensichtlichen, leicht erkennbaren, besonders schweren Mangel der betroffenen Verfügung aufzuzeigen, auch sonst ist ein solcher nicht ersichtlich. Zwar muss das Gemeinwesen, wenn es Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist, die Verjährung von Amtes wegen beachten (BGE 142 II 182 E. 3.2.1 m. w. H.; Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 9); allerdings steht die Verjährung während einer Stundung still, resp. beginnt nicht zu laufen (Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff., 55; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc. 2013, S. 177 ff., 208 ff.). Ebenso wenig stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – dazu hinten E. 6 - einen Nichtigkeitsgrund dar.

3.  

3.1 Verschiedene Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach der hier verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S. v. § 86–86d VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene Anordnung zugunsten des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Demgegenüber wird der Begriff Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte Verfahren verwendet, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19).

3.2 Ein solcher Minimalanspruch auf Eintreten und Prüfung eines Gesuchs besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben (Anpassung im Sinn der hier verwendeten Terminologie) oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (Revision; zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1273).

3.3 Im Folgenden ist einzig auf die Revision (E. 4) und die Wiedererwägung (E. 5), mangels nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen jedoch nicht auf die Anpassung einzugehen.

4.  

4.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen die Beteiligten beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund zulässig (Abs. 2).

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1 mit Hinweisen; 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1). Indem § 86b VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der Revision missachten, als unzulässig bezeichnet, wird die Subsidiarität zur Eintretensvoraussetzung erklärt; auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

Das Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das Begehren enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in Revision zu ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen darzutun, aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der angerufene Tatbestand von § 86a lit. a oder b erfüllt sei. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung der Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Bertschi, § 86c N. 1 ff.).

4.2 Da das Revisionsgesuch schriftlich zu stellen ist, kommt nur das Schreiben des Beschwerdeführers an die Gemeinderäte vom 22. September 2018 als Revisionsgesuch in Betracht. Es enthält ein sinngemässes Begehren um Revision des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Februar 2014, indem der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner habe Folgendes zu beschliessen: "Nach Kenntnisnahme der Rechtslage kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 2014 der Verordnung über die Abwasseranlagen und den kantonalen gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Der Beschluss wird deshalb aufgehoben und A die zu Unrecht verlangten Mehrwertsbeiträge in der Höhe von Fr. 29'759.40 plus die angefallenen Gerichts- und Betreibungsamtskosten in der Höhe von Fr. 1'831.40 sowie juristische Beratungskosten in der Höhe von Fr. 1'840.95, total also Fr. 33'431.75 zurückbezahlt.".

4.3 Die im Schreiben vom 22. September 2018 vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers betreffend Umzonung, die Höhe der Gebühr, die zu frühe Zustellung der Forderung, die Form als Gemeinderatsbeschluss, den Verstoss gegen die Verordnung über die Abwasseranlage und das Argument, dass schweizweit nirgends sonst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der Bauzone Mehrwertsbeiträge gezahlt werden müssten, hätten bereits in einem Rekursverfahren gegen den Beschluss vom 18. Februar 2014 vorgebracht werden können und müssen. So wird bereits in den Erwägungen des Beschlusses vom 18. Februar 2014 bezüglich dieser revisionsweise vom Beschwerdeführer wiederholten Argumente ausdrücklich ausgeführt, dass nach Ansicht des Gemeinderats die Mehrwertsbeiträge korrekt berechnet worden seien und die Zonenzugehörigkeit des Grundstücks keine Auswirkungen auf deren Berechnung habe, weshalb sich der Beschwerdeführer im Fall einer divergierenden Auffassung zum damaligen Zeitpunkt hätte zu einem Rechtsmittel veranlasst sehen müssen. Ausserdem legt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. September 2018 nicht dar, wann er diese angeblichen Revisionsgründe entdeckt habe, sodass nicht beurteilt werden kann, ob die Revisionsfrist überhaupt eingehalten worden wäre. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe schon in einem Rekursverfahren gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 2014 hätten vorgebracht werden können und müssen. Auch die vor dem Verwaltungsgericht als Revisionsgründe bezeichneten Vorbringen – Verjährung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie die angebliche Amtspflichtverletzung bezüglich der Abklärung der Verjährung – hätten bereits in einem Rekursverfahren geltend gemacht werden können und müssen, weshalb das so begründete Revisionsgesuch nach § 86b Abs. 1 VRG unzulässig wäre. Die Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers wie auch eine allenfalls falsche Rechtsanwendung durch die Behörde bilden für sich allein keine Revisionsgründe (vgl. E. 4.1; BGr, 11. Februar 2002, 2A.11/2002, E. 2).

5.  

5.1 Die Wiedererwägung im hier verwendeten Sinn (vgl. E. 3.1) ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Behörde ersucht, auf die Verfügung zurückzukommen und eine günstigere Anordnung zu treffen. Das Wiedererwägungsgesuch ist weder an eine Frist noch an eine bestimmte Form gebunden. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.).

5.2 Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Brief an alle Gemeinderäte noch aus dem Protokoll zum Gespräch vom 30. August 2018 geht ausdrücklich hervor, ob der Beschwerdeführer eine Revision oder eine Wiedererwägung anstreben wollte. Eine falsche Bezeichnung des Gesuchs würde indes nicht schaden, sofern bezüglich des zutreffenden Gesuchs sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Denn zum einen sind an Eingaben von juristischen Laien keine überspannten Anforderungen zu stellen, und zum anderen ist die Behörde angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin nicht an die Rechtsauffassung bzw. -behauptungen der Verfahrensbeteiligten gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG). Der Beschwerdeführer brachte keine Revisionsgründe vor, weshalb das Gesuch durchaus als Wiedererwägungsgesuch hätte entgegengenommen werden können. Die Beschwerdegegnerin wäre daher, obwohl sie von einem Revisionsgesuch ausging, aufgrund dieser Unklarheit gehalten gewesen, das Schreiben des Beschwerdeführers auch als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen und zu prüfen, ob sie auf dieses Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle. Da die Wiedererwägung bloss einen formlosen Rechtsbehelf darstellt, welcher nicht fristgebunden ist und grundsätzlich (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) jederzeit erneut gestellt werden kann, ist die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin zu einer Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuch zurückzuweisen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe kurz vor der Sitzung über sein Revisionsgesuch eine Tabelle über die Verjährung im Internet gefunden und diese schriftlich der Gemeinderätin G an die Sitzung mitgegeben. Indem der Beschwerdegegner dies nicht berücksichtigt habe, habe dieser sein rechtliches Gehör verletzt.

6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist sodann das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Der Beschwerdegegner ist insofern auf die Verjährung eingegangen, als er festhielt, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Argumente bereits in einem Rekursverfahren hätte vorbringen können. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde daher nicht verletzt.

6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer gänzlich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die Vorinstanz jedoch insbesondere die Nichtigkeit der Verfügung trotz Antrags des Beschwerdeführers nicht geprüft und damit sein rechtliches Gehör verletzt hat (welches mit vorliegendem Entscheid jedoch geheilt wurde), sind ihr die Kosten zu einem Drittel und dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Dem Beschwerdeführer steht mangels Obsiegens keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ging jedoch nicht besonders über denjenigen hinaus, welcher für die Beantwortung des Gesuchs nötig war. Es ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 53).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 3'200.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Vorinstanz zu einem Drittel auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…