{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00127_22-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219462&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0aaf696a95295c2c910c2d7a33f2e6d3"}, "Num": [" VB.2019.00127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2019.00127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2019.00127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2019.00127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertbeitr\u00e4ge an die Kanalisation | Kanalisationsbeitr\u00e4ge, Revision, Wiedererw\u00e4gung. Die Nichtigkeit einer Verf\u00fcgung stellt den Ausnahmefall dar und wird nur mit grosser Zur\u00fcckhaltung angenommen. Die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten Argumente verm\u00f6gen keinen offensichtlichen, leicht erkennbaren und besonders schweren Mangel der betroffenen Verf\u00fcgung aufzuzeigen. Zwar muss das Gemeinwesen, wenn es Gl\u00e4ubigerin einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Forderung ist, die Verj\u00e4hrung von Amtes wegen beachten; allerdings steht die Verj\u00e4hrung w\u00e4hrend einer Stundung still, resp. beginnt nicht zu laufen. Ebenso wenig stellt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs einen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2.3). Verfahrensbeteiligte k\u00f6nnen eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei F\u00e4llung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierf\u00fcr entdecken, auf die sie sich weder im fr\u00fcheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsm\u00e4ngel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund (E. 4.1). Die vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten M\u00e4ngel h\u00e4tten bereits in einem Rekursverfahren vorgebracht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen (E. 4.3). Die Wiedererw\u00e4gung im hier verwendeten Sinn ist ein formloser Rechtsbehelf, der weder an eine Frist noch an eine Form gebunden ist. Die um Wiedererw\u00e4gung ersuchte Beh\u00f6rde ist nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten (E. 5.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:19", "Checksum": "881f5763b9c30466eb93c6165ec6c7c4"}