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Geschäftsnummer: VB.2019.00128  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Familiennachzug bei Sozialhilfeabhängigkeit des originär Aufenthaltsberechtigten. [Die Beschwerdeführerin ersucht um Familiennachzug zu ihrem hier niedergelassenen, aber seit Jahren sozialhilfeabhängigen Ehemann.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Übergangsrecht (E. 1). Die ausländische Ehefrau eines hier niedergelassenen Ausländers hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnt, der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und keine Widerrufsgründe vorliegen (E. 2.1.1). Anders als bei der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c und (neu) Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG muss der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich bei der nachzuziehenden Ehegattin vorliegen, wobei es ausreicht, wenn diese nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt ihrer Familie sorgt (E. 2.1.3 und 2.1.5). Hingegen erscheint die Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig, wenn inskünftig damit zu rechnen ist, dass die nachzuziehende Ehegattin ihre eigene Arbeitskraft ausschöpfen und mit ihrem Erwerbseinkommen zumindest zu einer signifikanten Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit beitragen wird (E. 2.1.4). Eine Verweigerung des Familiennachzugs erscheint vorliegend unverhältnismässig, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Regulierung ihres hiesigen Aufenthalts innert nützlicher Frist zumindest im Niedriglohnbereich eine Vollzeitstelle finden und damit mittelfristig die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie reduzieren wird (E. 2.2.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FINANZIELLE MITTEL
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
VERSCHULDEN
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 43 Abs. I lit. c AIG
Art. 44 AIG
Art. 44 Abs. I lit. c AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II lit. b AIG
Art. 62 AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 126 Abs. I AIG
Art. 44 AuG
Art. 44 lit. c AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 163 ZGB
Art. 278 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00128

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1998 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 29. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete hier am 20. Dezember 2017 den niedergelassenen und 1987 geborenen Landsmann C. Da dieser und dessen aus einer früheren Beziehung stammende Tochter D (geboren 2005) seit dem 1. April 2005 mit Unterbrüchen und seit dem 30. September 2013 durchgehend mit rund Fr. 360'000.- (Stand 1. März 2018) von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten, verweigerte das Migrationsamt am 21. Juni 2018 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. August 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Januar 2019 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte es A eine neue Ausreisefrist bis 30. April 2019 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es nicht über die Erwerbsberechtigung der beschwerdeführenden Partei während der Dauer des Beschwerdeverfahrens entscheiden würde.

Mit Eingabe vom 19./20. März 2019 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen nach, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann derzeit von der Sozialhilfe unterstützt würden und die Beschwerdeführerin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. De­zember 2005 (AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf (Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 2; offengelassen in VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.2.7 [beide nicht rechtskräftig und zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) hat die ausländische Ehefrau eines hier niedergelassenen Ausländers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnt, der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7). Ein solcher Widerrufsgrund kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die ausländische Person oder eine Person, für die diese zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko einer zusätzlichen Belastung zu bewahren, stellt diesfalls ein legitimes Interesse für einen Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben dar (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV, BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.2).

2.1.2 Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1, welcher sich jedoch nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, sondern auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG [damals noch AuG] bezieht). Bei jungen und gut ausgebildeten Ausländern kann in der Regel erwartet werden, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind (BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4). Hingegen ist bei schlecht qualifizierten und der hiesigen Sprache nicht mächtigen Ausländern selbst in Bezug auf die Aufnahme unqualifizierter Arbeiten mit grösseren Schwierigkeiten bei der Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu rechnen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.4)

2.1.3 Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG müssen grundsätzlich bei derjenigen Person vorliegen, welche einen Bewilligungsanspruch geltend macht, d. h. beim Ehegattennachzug beim nachzuziehenden Ehegatten (BGr, 21. Juli 2010, 2C_847/2009, E. 3.2; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 3 und 8). Dies ist jedoch in Bezug auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG keineswegs derart zu verstehen, dass nur eigene Sozialhilfebezüge des nachgezogenen oder nachzuziehenden Ausländers zu berücksichtigen wären. So sieht der genannte Widerrufsgrund nicht nur vor, dass ein Widerruf möglich ist, wenn die ausländische Person selbst Sozialhilfe bezieht. Vielmehr reicht es nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits aus, wenn Personen, für die diese "zu sorgen hat", auf Sozialhilfe angewiesen sind. Betroffenen Ausländern ist diesfalls zwar nicht vorzuwerfen, selbst sozialhilfeabhängig zu sein. Jedoch kann diesen immer noch vorgeworfen werden, ihren familienrechtlichen Unterstützungspflichten nicht ausreichend nachgekommen zu sein, indem sie z. B. als Ehegatten, Eltern oder verheiratete Stiefelternteile nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt ihrer Familien sorgen (vgl. Art. 163 ff. und 276 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; hinsichtlich [verheirateter] Stiefeltern vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen VGr, 29. Oktober 2014, VB.2014.00487, E. 3.1.3).

2.1.4 Eine Verweigerung des Nachzugs kann jedoch unverhältnismässig erscheinen, wenn inskünftig damit zu rechnen ist, dass der nachzuziehende Ehegatte seine eigene Arbeitskraft ausschöpfen und mit seinem Erwerbseinkommen zumindest zu einer signifikanten Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit beitragen wird: Diesfalls wäre die Sozialhilfeabhängigkeit dem nachzuziehenden Ehegatten nicht vorzuwerfen und würde ein Familiennachzug die öffentlichen Finanzen nicht be-, sondern vielmehr entlasten, selbst wenn eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit der Familie fortbestehen würde (vgl. auch Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5 und BGr, 23. Januar 2014, 2C_674/2013, E. 4.5, welche sich jedoch beide auf die in Art. 44 lit. c AuG [heute Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG] geforderte Sozialhilfeunabhängigkeit und nicht auf den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit beziehen). Mangels ersichtlichem öffentlichen Interesses würde die Verweigerung des Familiennachzugs in solchen Konstellationen auch das konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Familienleben verletzen. Anders wäre wiederum zu entscheiden, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des originär Aufenthaltsberechtigten bereits konkret drohen würde und deshalb ohnehin damit zu rechnen wäre, dass das Eheleben im Ausland fortgesetzt werden müsste (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.2).

2.1.5 Die Frage, ob bei der nachzuziehenden Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, ist zu differenzieren von der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit, wie sie gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG beim Nachzug durch Personen mit Aufenthaltsbewilligung und seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG auch beim Nachzug durch Personen mit Niederlassungsbewilligung verlangt wird. Wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung zum Nachzug durch hier Aufenthaltsberechtigte ergibt, kann beim Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit auch das Verschulden des nachziehenden Ehegatten mit originärem Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden und ist ein Nachzug nur zu gestatten, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit des originär Aufenthaltsberechtigten unverschuldet ist, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.2). Mit Blick auf die ratio legis stellt sich allerdings auch hier die Frage, ob die Verweigerung eines Familiennachzugs wegen Sozialhilfeabhängigkeit gerechtfertigt ist, wenn der Nachzug eines erwerbsfähigen und -willigen Ehegatten voraussichtlich zu einer Verringerung der Sozialhilfeabhängigkeit führen würde (so Spescha et al., Art. 44 AuG N. 5). Diesfalls lässt sich die Verweigerung des Familiennachzugs höchstens mit general- und spezialpräventiven Überlegungen rechtfertigen, indem nachzugswilligen Ehegatten einen Anreiz zur Loslösung von der Sozialhilfe gegeben wird, ansonsten eine Verweigerung des Familiennachzugs droht.

2.2  

2.2.1 Der seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhafte und hier seit dem 20. Mai 2003 niedergelassene Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren und in erheblichen Ausmass von der Sozialhilfe abhängig. Unabhängig von der Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs stand einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aber bis Ende 2018 die Regelung von Art. 63 Abs. 2 des damaligen AuG entgegen, welche einen Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei hier niedergelassenen Ausländern nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt ausschloss. Damit war zumindest zum Zeitpunkt der Stellung des Nachzugsgesuchs ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin unzulässig. Angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz und der hiesigen familiären Bindungen zeichnet sich auch nach Aufhebung der 15-Jahres-Frist ein Bewilligungswiderruf beim hier niedergelassenen Ehemann nicht unmittelbar ab (vgl. E 2.1.4, letzter Satz). Inwieweit dessen Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, kann offengelassen werden, da nach dargelegter Praxis der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht beim nachziehenden und originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten, sondern beim nachzuziehenden Ehegatten vorliegen muss. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin bei einem Nachzug voraussichtlich ihrer eigenen Schadensminderungspflicht nachkommen, ihr Arbeitspotenzial vollumfänglich ausschöpfen und mit ihrem Verdienst massgeblich zur Verringerung der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie beitragen könnte.

2.2.2 Mangels Arbeitserlaubnis ist die Beschwerdeführerin derzeit nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr ihre derzeitige Sozialhilfeabhängigkeit auch nicht vorzuwerfen ist. Sie hat aber eine Teilzeitstelle als Unterhaltsreinigerin in Aussicht, mit welcher sie netto zirka Fr. 720.- pro Monat erzielen könnte. Da sie über keine wesentlichen Berufserfahrungen, keine Ausbildung und fast keine Deutschkenntnisse verfügt, sind ihre derzeitigen Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz unabhängig von ihrer Bewilligungssituation beschränkt. Zu ihren Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie bereits eine konkrete Teilzeitstelle in Aussicht hat, was ihre grundsätzliche Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt belegt. Sodann ist davon auszugehen, dass sie bei der Regulierung ihres hiesigen Aufenthalts aufgrund ihres jungen Alters innert nützlicher Frist zumindest im Niedriglohnbereich eine Vollzeitstelle finden wird, zumal sie sich zu derartigen Arbeiten bereit erklärt hat. Aufgrund dieser Ausgangslage kann mittelfristig eher damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu reduzieren hilft und sich diese mittelfristig sogar vollständig von der Sozialhilfe loslösen wird. Eine Bewilligungsverweigerung erscheint deshalb derzeit unverhältnismässig (vgl. auch BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4). Zudem würde eine Verweigerung des Familiennachzugs das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben verletzen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem (potenziellen) Erwerbseinkommen die Fürsorgeabhängigkeit der Familie mittelfristig voraussichtlich reduzieren wird und damit das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung entfällt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch auf ihre Angaben im Bewilligungsverfahren zu behaften: Sollte sie sich wider Erwarten nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können, könnte ein Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen sein (vgl. auch VGr, 21. November 2013, VB.2013.00527, E. 4.3). Inwieweit ihrem Ehemann die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist, kann im vorliegenden Verfahren hingegen offenbleiben.

2.3 Anzumerken ist, dass aufgrund des vor dem 1. Januar 2019 gestellten Nachzugsgesuchs die neurechtlichen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. b–e AIG, insbesondere das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG, nicht zu prüfen sind (vgl. E. 1.2 vorstehend).

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …