{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00132_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219184&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c12a6151cfe60b71ac9a970df935cbcf"}, "Num": [" VB.2019.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft. [Dem seit \u00fcber 25 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdef\u00fchrer wurde zufolge mutwilliger Schuldenwirtschaft die Niederlassungsbewilligung verweigert.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen (E. 2.1). Steht lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, gelten geringere Anforderungen f\u00fcr eine Bewilligungsverweigerung, zumal weder in das Anwesenheitsrecht des Betroffenen und in seine hier gepflegten Beziehungen eingegriffen noch die Interessen vorhandener Gl\u00e4ubiger an einem weiteren Schuldenabbau kompromittiert werden. Eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpf\u00e4ndung erscheint in der Regel schuldhaft, es sei denn, dass die Neuverschuldung auf unvermeidbare Ausgabepositionen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, welche bei der Existenzminimumberechnung nicht ber\u00fccksichtigt wurden. (E. 2.1.3 f.). Verteilung der \"subjektiven\" Beweislast und der \"objektiven\" Beweislast (E. 2.1.5). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, jedoch ist ihm zumindest die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre ohne Weiteres vorzuwerfen und l\u00e4sst sein bisheriges Verhalten nicht darauf schliessen, dass er sich ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bem\u00fcht und insk\u00fcnftig neue Schulden vermeiden wird. Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft ist ihm deshalb die Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert worden (E. 2.2 ff.).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:56", "Checksum": "3f8826b42e1ff43bcf458b2d380317f8"}