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VB.2019.00134
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat C, Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 7. August 2018 setzte die Baudirektion Kanton Zürich das Projekt "Abbruch Personenunterführung Nr. 03 und Neubau von zwei Fussgängerschutzinseln" an der E-Strasse in C fest. Gleichzeitig wies sie die dagegen erhobene Einsprache von A ab. II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 5. September 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht trat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 mangels Legitimation nicht auf den Rekurs ein. Es erwog im Wesentlichen, A mangle es an der erforderlichen nahen Beziehung zum Streitgegenstand sowie am schutzwürdigen Interesse. III. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung des Rekurses zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeantwort sei "den Beschwerdeführenden" nach Eingang zur Replik zuzustellen. Das Baurekursgericht schloss am 6. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 20. März 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts in Anwendung von § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig von seiner Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Baurekursgericht erwog, das Erfordernis der formellen Beschwer sei erfüllt, indessen mangle es dem Beschwerdeführer an der materiellen Beschwer. Da das Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 200 m von der abzubrechenden Personenunterführung entfernt liege, sei bereits die räumliche Betroffenheit des Beschwerdeführers fraglich. Er führe nicht weiter aus, weshalb er den Weg durch die Unterführung regelmässig benütze, um vom südöstlichen Dorfteil zu seiner Liegenschaft zu gelangen. Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal sich der Dorfkern nordwestlich von seinem Grundstück und südöstlich hauptsächlich Wohnbauten befänden. Ebenso wenig benötige der Beschwerdeführer die Unterführung, um zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen. Daher sei eine intensive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Abbruch der Unterführung nicht erkennbar. Darüber hinaus fehle dem Beschwerdeführer auch das schutzwürdige Interesse, begründe er seinen Rekurs doch hauptsächlich mit öffentlichen Interessen bzw. Drittinteressen. Der angestrebte Nutzen müsse indes stets ein eigener sein. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es handle sich um ein kombiniertes Bau- und Strassenprojekt, das eine grundlegende Veränderung der Querung-Möglichkeiten über die stark befahrene Hauptverkehrsstrasse beinhalte. So soll östlich des Beschwerdeführers in rund 180 m u. a. unter Neu-Führung des Radverkehrs eine neue Fussgängerüberführungs-Anlage mit Mittelinsel als behindertengerechter Übergang realisiert werden, während eine rund 10–15 m weiter östlich bestehende Personenunterführung abgebrochen werden soll. Der Beschwerdeführer habe sich schon mit Rekurs gegen beide baulichen und funktionellen Vorkehren gewendet. Die strittigen baulich-funktionellen Massnahmen bewirkten für den Beschwerdeführer eine legitimationsbegründende Veränderung, zumal es sich um seine einzige und nahe Überquerungsmöglichkeit einer Strasse handle, die er als Anwohner regelmässig nütze und die in Sichtdistanz zu seiner Liegenschaft liege. Indem die Vorinstanz seine Legitimation verneint habe, habe sie ihm willkürlich das Gehör verweigert, könne doch nicht ohne Willkür behauptet werden, der Beschwerdeführer sei von der strittigen Veränderung nicht mehr als irgendwelche Dritte, d.h. besonders betroffen. Dabei könne bereits auf die räumliche Nähe abgestellt werden. Zudem existiere für ihn als Anwohner für seine regelmässigen Strassenquerungen keinerlei Ersatz oder andere Möglichkeiten. Zweifel an seinen Vorbringen hätte die Vorinstanz zumindest veranlassen müssen, ihn zur Differenzierung aufzufordern. 3. 3.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten zum einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3). Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.6; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 52). Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und von Verkehrsanordnungen gilt somit nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, der als Folge eines Strassenprojekts befürchtet wird, als legitimationsbegründend (VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 1.2.1). Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Bei der Anfechtung von Bauprojekten ist die räumliche Distanz zwischen den Bauvorhaben nicht das einzige Kriterium; massgebend ist zudem, ob der Bau der projektierten Anlage auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit zu materiellen oder ideellen Immissionen führt. Dabei vermag nicht jede beliebige, sondern nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme die Legitimation zu begründen (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539, E. 2.2.2). Zwar ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist. Dabei dürfen an eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38). 3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ist die räumliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht gegeben, zumal sein Grundstück unbestrittenermassen ca. 180 m vom vorgesehenen neuen Fussgängerübergang bzw. ca. 200 m von der abzubrechenden Unterführung entfernt liegt und somit zwar an dieselbe Strasse, aber nicht unmittelbar an das Baugrundstück bzw. an den vom Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitt angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (vgl. BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3). Dass das sich im Ersatz einer Fussgängerunterführung durch einen ebenerdigen Fussgängerstreifen mit Schutzinseln erschöpfende Strassenprojekt mit Immissionen auf sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist – insbesondere angesichts der räumlichen Distanz – nicht ersichtlich. Während der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht weiter substanziierte, weshalb er die Personenunterführung regelmässig benütze, macht er beschwerdeweise geltend, er nütze die Personenunterführung mehr als irgendwelche Dritte, um von seinem Wohngebäude an der E-Strasse 01 zu seinem vermieteten Zweifamilienhaus an der E-Strasse 02 zu gelangen. Selbst wenn der Beschwerdeführer indes aufgrund der räumlichen Nähe (trotz der Distanz von ca. 180 m) und der behaupteten regelmässigen Benützung der abzubrechenden Personenunterführung vom strittigen Strassenprojekt mehr betroffen wäre als "irgendwelche Dritte", genügt dies nach der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 3.1) allein nicht, um seine Legitimation zu begründen. Entscheidend ist, ob die mit dem Strassenprojekt einhergehenden behaupteten Nachteile die erforderliche Intensität erreichen oder nicht. Was die Querungsmöglichkeiten zwischen seinem Wohngebäude an der E-Strasse 01 und seinem vermieteten Zweifamilienhaus an der E-Strasse 02 anbelangt, kann festgehalten werden, dass zum einen noch weitere Überquerungsmöglichkeiten bestehen und zum anderen die Personenunterführung nicht ersatzlos abgebrochen, sondern durch eine andere Querungshilfe ersetzt wird. Dass nach Ansicht des Beschwerdeführers damit seine einzige Möglichkeit, die E-Strasse "ganz" sicher zu überqueren, aufgehoben werde und er die Strasse (mittels Fussgängerstreifens) nur noch "einigermassen" sicher überqueren könne, stellt einen geringfügigen Nachteil dar, der die legitimationsbegründende Intensität nicht erreicht. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation auf den Rekurs nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten war und ist, bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, den Beschwerdeführer zur Begründung seiner Legitimation aufzufordern. Dass er sich seiner Begründungspflicht bewusst war, zeigt sich in der ansatzweisen Darlegung der Legitimation. Selbst wenn eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, käme eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen wäre. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |