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Geschäftsnummer: VB.2019.00135  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Alkoholkonzentration - Ausweisentzug für 2 Monate aufgrund leichter Widerhandlung: Entzugsdauer. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist (Art. 1 lit. b VO BAK). Der Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l (tieferer Messwert). Da dem BF der Führerausweis zum Zeitpunkt des streitbetroffene Vorfalls bereits einmal entzogen worden war, muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung nicht derjenige der rechtskräftig verfügten Administrativmassnahme oder deren Vollzug (E. 3). Für den Beginn der "Bewährungsfrist" im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG ist zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich der letzte Tag des Entzugs massgeblich, doch genügt vorliegend das Datum der Entzugsverfügung. Der Beschwerdeführer hat lediglich rund zwei Monate nach dem ersten Führerausweisentzug wegen Trunkenheit am Steuer erneut alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt. Diese kurze Zeitspanne zwischen den beiden Vorfällen fällt verschuldensmässig stark ins Gewicht und rechtfertigt grundsätzlich eine mehr als bloss geringfügige Anhebung der Entzugsdauer über die Mindestdauer hinaus. Mehr als nur leichtes Verschulden aufgrund der abstrakt gebliebenen Verkehrsgefährdung. Qualifikation der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit als leicht erhöht (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOL
ATEMALKOHOLMESSWERT
BERUFSAUSÜBUNG
BEWÄHRUNGSFRIST
ENTZUGSDAUER
FAHRFÄHIGKEIT
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GRENZWERT
LEICHTE WIDERHANDLUNG
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSGEFÄHRDUNG
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16a Abs. I lit. b SVG
Art. 16a Abs. II SVG
Art. 31 Abs. II SVG
Art. 55 Abs. VI SVG
Art. 2 Abs. I VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00135

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,


 

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 29. August 2018 aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten ab dem 25. Feburar 2019 bis und mit 24. April 2019 und untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Oktober 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis lediglich für einen Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.  

Am 25. Februar 2019 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihm aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis lediglich für einen Monat zu entziehen sowie eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.

IV.  

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2019, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 18. November 1999 über einen Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) samt Unterkategorien. Am 15. Juni 2018, um ca. 02.40 Uhr wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich sein Personenwagen ZH 01 wegen fehlender Kontrollschilder in Zürich, Kasernenstrasse/Militärstrasse, kontrolliert. Der wegen Alkoholmundgeruch in der Folge durchgeführte Alkoholtest ergab einen Wert von 0,26 mg/l Atemalkoholkonzentration (tieferer Messwert), welchen der Beschwerdeführer akzeptierte.

2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Alkoholkonzentration (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. b und Art. 16a Abs. 2 SVG entzog sie dem Beschwerdeführer – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – den Führerausweis aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwei Monaten.

Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, nach der gesetzlichen Kaskadenordnung von Art. 16a Abs. 2 SVG müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Abgesehen davon sei bei der Bemessung der Entzugsdauer der Umstand zu berücksichtigen, dass der Betroffene kurz nach Erhalt der letzten Entzugsverfügung wegen Fahren in angetrunkenem Zustand erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt habe und damit nach sehr kurzer Zeit rückfällig geworden sei, was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit hinweise. Sein Verkehrsverhalten nehme keine Rücksicht auf die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit, weshalb eine Entzugsdauer von zwei Monaten angemessen milde sei.

Sodann wies sie darauf hin, dass der Ausweis auf schriftliches Gesuch hin praxisgemäss bis zu einem Monat vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden könne, wenn der Betroffene den Nachschulungskurs der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) "FiaZ wiederholt Auffällige" erfolgreich absolviert habe. Sodann müsse dem Betroffenen bewusst sein, dass angesichts seiner offenkundigen Schwierigkeiten mit dem Einhalten von Verkehrsvorschriften in künftigen Administrativmassnahmenverfahren die Anordnung eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Dauer wegen fehlender Fahreignung (z. B. Suchtproblematik) in Betracht gezogen werden müsste.

3.  

3.1 Wie die Vorinstanz in E. 9 f. zutreffend ausführte, wird nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (AAK bzw. BAK) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG). Nach einer solchen wird der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Die Bundesversammlung hat gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG in einer Verordnung die Grenzwerte festgesetzt, bei welcher BAK und AAK unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen wird. So gilt gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (VO BAK) die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist.

3.2 Die Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, das Ergebnis der beiden Messungen der Atemalkoholkonzentration habe einen (tieferen) Wert von 0,26 mg/l ergeben, was von Anfang an unbestritten gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer einen Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG gesetzt, weshalb der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden müsse (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dabei dürfe diese gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt die vorliegend angeordnete doppelte Mindestentzugsdauer von zwei Monaten als unangemessen. Er bringt vorab vor, sein Führerschein sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nie entzogen gewesen. Zudem sei im ADMAS-Register lediglich ein Ausweisentzug und nicht deren zwei verzeichnet.

3.3.1 Letzteres Vorbringen erweist sich als berechtigt, doch hat die Vorinstanz in E. 13.2 ihres Entscheids zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 1. November 2016 verwarnt worden. Wenn sie nachfolgend in E. 13.3.3 von zwei Führerausweisentzügen schreibt, ist dieses Versehen zu korrigieren.

3.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 5. April 2018 für die Dauer von einem Monat ab dem 2. Oktober 2018 bis und mit 1. November 2018 entzogen worden ist. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wurden die Vollzugsdaten auf den 13. Juli 2018 bis und mit 12. August 2018 vorverschoben, nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 den sofortigen Entzugsantritt erklärt und seinen Führerausweis eingereicht hatte.

3.3.3 Der streitbetroffene Vorfall datiert vom 15. Juni 2018, womit ihm nach dem soeben Ausgeführten zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis bereits einmal entzogen worden war. Ob der am 5. April 2018 verfügte Entzug bereits rechtskräftig war, kann dahingestellt bleiben. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung – welche vorliegend am 10. März 2018 erfolgt war – nicht derjenige der rechtskräftig verfügten Administrativmassnahme (VGr, 13. September 2017, VB.2017.00383, E. 5.3). Dass die Massnahme noch nicht vollzogen war, vermag daran folglich ebenso wenig etwas daran zu ändern. Damit ist ihm der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen

4.  

4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die vorliegend massgebende Mindestentzugsdauer von einem Monat zu Recht auf zwei Monate erhöht hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Verschulden als leicht – und nicht als "nicht mehr leicht" – zu qualifizieren. Es sei unter dem Titel Verschulden und Gefährdung zu berücksichtigen, dass er den gesetzlichen Grenzwert für fehlende Fahrfähigkeit lediglich marginal überschritten und keine relevanten Ausfallerscheinungen aufgewiesen habe. Sodann macht er eine berufliche Massnahmeempfindlichkeit geltend.

4.2 Wie die Vorinstanz in E. 13.1 zutreffend ausführte, sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00674 E. 3.1).

4.3 Die Vorinstanz war der Ansicht, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht. Zur Begründung führt sie aus, nachdem ihm am 5. April 2018 bereits der Führerschein entzogen worden sei, habe er am 15. Juni 2018 nach Alkoholkonsum ein Fahrzeug gelenkt. Dies lasse auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit sowie erschreckende Gleichgültigkeit schliessen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine kurze Zeitdauer zwischen Erst- und Zweittat bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend auswirkt, ist dem ohne Weiteres zuzustimmen (vgl. BGr, 21. Februar 2003, 6A.2/2003, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat lediglich rund zwei Monate nach dem ersten Führerausweisentzug wegen Trunkenheit am Steuer, bzw. drei Monate nach der ersten Trunkenheitsfahrt, erneut alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt. Die kurz zuvor verfügte Massnahme vermochte ihn offenbar nicht ernsthaft zu beeindrucken. Dass der Führerscheinentzug noch nicht vollzogen worden ist, vermag dies nicht infrage zu stellen. Massgeblich für den Beginn der Zweijahresfrist ist zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich der letzte Tag des Entzugs, doch genügt vorliegend für die Berechnung der "Bewährungsfrist" im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG – wie auch im zitierten Entscheid – das Datum der Entzugsverfügung (BGer, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 5.3). Dass zwischen den beiden Vorfällen nur kurze Zeit verstrichen ist, fällt verschuldensmässig stark ins Gewicht und rechtfertigt damit grundsätzlich eine mehr als bloss geringfügige Anhebung der Entzugsdauer über die Mindestdauer von vorliegend einem Monat hinaus.

4.4 Weiter erwog die Vorinstanz, dem Zustand eines Motorfahrzeugführers komme unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grösstes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer habe sich auf der fraglichen Fahrt im Sinn von Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 1 lit. b VO BAK in fahrunfähigem Zustand befunden. Die damit geschaffene Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nicht bagatellisiert werden, doch wiege diese auch nicht geradezu schwer und sei abstrakt geblieben. Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

4.4.1 Der beim Beschwerdeführer gemessene tiefere Messwert lag mit 0,26 mg/l Atemalkoholkonzentration zwar lediglich um 0,01 mg/l höher als der für Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung massgebende gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Das Vorbringen, er habe keine Ausfallerscheinungen aufgewiesen, trifft ebenfalls zu; er war gemäss Polizeiprotokoll lediglich unruhig und wies Alkoholgeruch auf. Doch ist zu beachten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss unter bestimmten Umständen gar vollständig untersagt ist (vgl. Art. 2a VRV) und entsprechend für die Verkehrssicherheit von grosser Relevanz.

4.4.2 Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mehr als lediglich ein leichtes Verschulden annahm, dieses aufgrund der abstrakt gebliebenen Verkehrsgefährdung jedoch auch nicht als schwer beurteilte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre auch erst letzterenfalls die Voraussetzung für eine Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung gegeben (vgl. BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine solche steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Deshalb verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach eine leichte Widerhandlung, welche zu einem Führerscheinentzug geführt habe, ohne Einfluss bleibe; die zitierten Ausführungen des Gesetzgebers betreffen mittelschwere Widerhandlungen (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 IV 4462 ff., 4488).

4.5 Schliesslich hat die Vorinstanz unter dem Aspekt der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, die Berufsausübung werde durch einen Ausweisentzug im Zusammenhang mit Kundenbesuchen zwar erschwert, jedoch nicht verunmöglicht. Die Qualifikation der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit als leicht erhöht ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht infrage gestellt.

4.6 Angesichts des Rückfalls des Beschwerdeführers kurz nach Erlass der ersten Entzugsverfügung erweist es sich als rechtskonform, wenn die Vorinstanzen trotz beruflicher Massnahmeempfindlichkeit nicht die minimale Entzugsdauer von einem Monat, sondern zwei Monate angeordnet haben (vgl. ähnlich VGr, 14. August 2014, VB.2014.00036, E. 7). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdegegner bei der Bemessung der Entzugsdauer ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (BGr, 17. Februar 2010, 1C_402/2009, E. 5.1). Insgesamt trug er damit bezweckten präventiven und erzieherischen Wirkung des Führerscheinentzugs wie auch der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit rechtsgenügend Rechnung. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…