{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00136_2019-08-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219497&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b33919d842d75f06814fc3871e0269a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.08.2019  VB.2019.00136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.08.2019  VB.2019.00136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.08.2019  VB.2019.00136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Unterniveaugarage | Rechtsverweigerung; Beurteilung von nebenbestimmungsweise verlangten Ab\u00e4nderungspl\u00e4nen. Gem\u00e4ss \u00a7 322 Abs. 1 PBG erl\u00f6schen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausf\u00fchrung begonnen worden ist. Angesichts der Zielsetzung von \u00a7 322 PBG (Verhindern von Baubewilligungen auf Vorrat) ist es nicht mit dieser Bestimmung vereinbar, es \u2013 unabh\u00e4ngig von der der Ergreifung von Rechtsmitteln in guten Treuen \u2013 ins Belieben der Bauherrschaft zu stellen, den Eintritt des Fristenlaufs dadurch jahrelang hinauszuschieben, dass sie die Erf\u00fcllung von nebenbestimmungsweise statuierten Pflichten, \u00fcber die mittels baurechtlicher Bewilligung zu entscheiden ist, unterl\u00e4sst. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn ein erster Versuch der Erf\u00fcllung einer Nebenbestimmung bereits gescheitert ist. Mithin wird es mit zunehmendem Zeitablauf immer wahrscheinlicher, dass sich die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse \u00e4ndern. Es ist zu verlangen, dass von der Bauherrschaft das Zumutbare unternommen wird, um ein Ausf\u00fchrungshindernis zu beseitigen; andernfalls verwirkt eine Baubewilligung mit der nebenbestimmungsweise statuierten Pflicht, der Baubeh\u00f6rde Ab\u00e4nderungspl\u00e4ne einzureichen (E. 4.3). Die Pl\u00e4ne der Beschwerdegegnerinnen wurden durch das \u2013 vorbehaltlos eingereichte \u2013 neue Baugesuch abgel\u00f6st, dem Projektpl\u00e4ne des gesamten Bauvorhabens beizulegen waren. In der Einreichung des wesentlich abge\u00e4nderten Projekts ist ein Verzicht auf das urspr\u00fcngliche Projekt zu sehen (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:17:46", "Checksum": "3c535b9064eb0875f635ebb690148e8c"}