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Geschäftsnummer: VB.2019.00137  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin, die 2005 im Familiennachzug zu ihrem seit 2001 in der Schweiz aufenthaltsberechtigten (inzwischen eingebürgerten) Ehemann zog und seither mit diesem und den sechs gemeinsamen Kindern hier lebt (von denen fünf ebenfalls bereits eingebürgert sind), bezieht seit 2011 Sozialhilfe, aus welchem Grund ihr Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war.]

Die Beschwerdeführerin ist seit 8,5 Jahren auf Sozialhilfe angewiesen und erfüllt den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (E. 2).
Die Sozialhilfeabhängigkeit der - bis zu einer im Jahr 2007 erlittenen Heckauffahrkollision, in deren Folge sie eine somatoforme Schmerzstörung mit psychiatrischem Krankheitswert entwickelte - teilzeitlich erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin erweist sich nicht als selbstverschuldet, auch wenn die Invalidenversicherung eine Berentung ablehnte. Auch die Arbeitslosigkeit des Ehemannes erscheint zumindest als teilweise unverschuldet (E. 3.5.1 f.).
Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib hierzulande überwiegen die öffentlichen, finanziellen Interessen an einer Wegweisung (E. 3.5.3 f.).

Gutheissung URB (Abschreibung des UP-Gesuchs).
Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SELBSTVERSCHULDET
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNVERSCHULDET
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00137

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1963 geborene Kosovarin, ist seit dem 9. März 1989 mit dem ebenfalls aus dem Kosovo stammenden C, geboren 1965, verheiratet. Am 30. Dezember 1990 reiste das Ehepaar zusammen mit seinen Kindern D, geboren 1988, und E, geboren 1989, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 11. Juni 1999 wurde die Familie vorläufig aufgenommen. In der Schweiz kamen die Kinder F, geboren 1991, G, geboren 1996, H, geboren 1997, und I, geboren 1998, zur Welt. Am 15. Dezember 1999 reiste A mit den sechs Kindern in den Kosovo zurück, während ihr Ehegatte in der Schweiz verblieb.

C wurde am 25. Juli 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 28. April 2003 ersuchte er um Familiennachzug, welcher nach einem Rekursverfahren am 24. März 2005 bewilligt wurde. Am 6. März 2006 wurde A mit den gemeinsamen Kindern eine in der Folge regelmässig und letztmals bis am 5. Mai 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Dem Ehemann wurde am 4. März 2008 das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Ebenso verfügen die Kinder D, H, I, G und F über das Schweizer Bürgerrecht. Offenbar ist neben A zwischenzeitlich nur die Tochter E (noch) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nicht eingebürgert.

Da die Familie seit dem 10. Januar 2011 von der Sozialhilfe unterstützt wird und A deswegen am 30. November 2015 unter Androhung der Wegweisung verwarnt wurde, wies das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 ab und wies sie aus der Schweiz weg.

II.

Am 12. Januar 2018 erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und verlangte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung "der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen". Sodann ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 21. Januar 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A per 21. März 2019 aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr unter Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit die Rekurskosten von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III f.) und versagte ihr in Dispositiv-Ziff. V eine Parteientschädigung.

III.

Am 25. Februar 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, "das Verfahren wieder aufzunehmen und den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens […] zu sistieren". Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, "subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdegegners über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner […]" zu sistieren. Der Sozialhilfebezug sei krankheitsbedingt unverschuldet. Dazu ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4./6. März 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 22. Mai 2019 reichte A aktuelle medizinische Unterlagen ein. Am 4. Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter von A das Gericht über den Stand des IV-Verfahrens, reichte momentane Arztberichte, eine Kopie des beim Migrationsamt eingereichten Gesuchs um eine Rentnerbewilligung mit finanzieller Unterstützung durch die sechs Kinder sowie seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, erweist sich eine Sistierung bis zum Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens bzw. des Verfahrens um eine Erwerbslosenbewilligung als nicht notwendig.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin lebt in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann und hat damit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, erheblich und dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr, 21. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.

2.3 Die Beschwerdeführerin ist seit 8 ½ Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Am 5. Dezember 2017 machte der von der Gesamtfamilie bezogene Betrag Fr. 184'615.10 aus. Gemäss den Angaben der Sicherheitsdirektion betrug der Unterstützungsbezug des Ehepaars per 14. Januar 2019 Fr. 263'000.-. Weil krankheitsbedingt weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann erwerbstätig sind bzw. die SUVA-Rente des Ehemanns in der Höhe von monatlich Fr. 827.50 für ihren Lebensunterhalt nicht ausreicht, ist in absehbarer Zeit, sollte die Beschwerdeführerin keine (volle) IV-Rente erhalten, nicht mit der Ablösung von der Fürsorge zu rechnen. Ob sie eine IV-Rente erhalten wird, ist nach wie vor unklar. Selbst wenn nur der von ihr allein bezogene Betrag berücksichtigt würde, erfüllte sie ausgehend von einem monatlichen Sozialhilfebudget von Fr. 1'000.- bis 1'500.- während 8 ½ Jahren (= Fr. 102'000.- bis 153'000.-) gegenwärtig den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG.

3.  

3.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Massgebend ist dabei, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 51).

3.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.1019) bzw. das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f., 140 I 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 126 II 377 E. 2b/cc, 138 I 246 E. 3.2.1, 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 130 II 281 E. 3.1). Der Anspruch auf Familienleben ist dabei auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen, minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

Allerdings ist bei Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten eine Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben auch möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welche nur von Familienangehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 – 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).

Die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines Menschen betrifft dagegen den Schutz des Privatlebens (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.253, E. 4.2.1). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).

3.3 Vorliegend fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ehemann sowie ihren erwachsenen Kindern, zu welchen ein sehr enges Verhältnis besteht und die bereit sind, sie neben der Pflege auch finanziell zu unterstützen, in den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK/Art. 13 Abs. 1 BV.

3.4 Ein Eingriff in das geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Der EGMR setzt bei langen Aufenthalten im Gastland grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis voraus, um einen Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen (EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei namentlich der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, die Familienverhältnisse, das Legalverhalten, die finanziellen Verhältnisse bzw. der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Gesundheitszustand, die Probleme bei einer Wiedereingliederung im Heimatland bzw. die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien nach dem Landesrecht BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

3.5  

3.5.1 Die Beschwerdeführerin nahm noch im Jahr ihrer Einreise im Familiennachzug neben der Kinder- und Hausarbeit am 1. Dezember 2005 eine Erwerbstätigkeit zu einem Arbeitspensum von 30 % auf und reinigte fünfmal pro Woche während 2 ½ Stunden abends Büros, womit sie rund Fr. 800.- monatlich verdiente. Am 1. März 2007 erlitt sie aufgrund einer Heckauffahrkollision ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, in deren Folge sie eine somatoforme Schmerzstörung entwickelte und seither krankgeschrieben ist. Am 9. August 2007 wurde ihr Arbeitsverhältnis per Ende der Sperrfrist auf den 31. Oktober 2007 aufgelöst. Die SUVA stellte die Leistungen für die Beschwerdeführerin per 30. April 2008 ein, da die geklagten Beschwerden organisch nicht (mehr) nachweisbar seien und die Adäquanz des Leidens zum Unfall zu verneinen sei.

Der von der Invalidenversicherung beauftragte Gutachter der K diagnostizierte am 23. Mai 2011 bei der Beschwerdeführerin ein schweres somatoformes Schmerzsyndrom mit psychiatrischem Krankheitswert. Das subjektive Leiden der Beschwerdeführerin und ihre körperlichen Einschränkungen seien gross; auch habe sie bereits einen Suizidversuch unternommen. Derart könne die Beschwerdeführerin kaum einem Arbeitgeber zugemutet werden, allerdings seien ausgehend von der medizinisch-theoretischen Überwindbarkeit der Symptomatik keine objektivierbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zu 70 % arbeiten könne (vgl. zur sogenannten "Überwindbarkeitsvermutung" bei somatoformen Schmerzstörungen BGE 131 V 49). Die IV lehnte gestützt auf dieses Gutachten eine Berentung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2012 ab, da kein hinreichend invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Vielmehr ergebe sich die psychische Störung aus den psychosozialen Umständen. Der sozialversicherungsrechtliche Invaliditätsgrad belaufe sich bloss auf 20 % und ziehe keine Rente nach sich.

Damit wurden der Beschwerdeführerin von der IV (subjektive) gesundheitliche Einschränkungen zugestanden, aber festgehalten, dass diese mittels zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könnten. Diese sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann im migrationsrechtlichen Verfahren nicht unbesehen mit einem Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gleichgesetzt werden (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.2.4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 3). Zum einen hat das Bundesgericht zwischenzeitlich die sogenannte "Überwindbarkeitsvermutung" aufgegeben (BGE 141 V 281). Zum andern belegen die umfangreichen medizinischen Berichte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme seit Jahren anhaltend arbeitsunfähig ist. Aktuell bestätigen die Berichte des psychologischen Dienstes vom 18. März, 5. April, 24. Juli und 10. September 2019, der Klinik T vom 25. März 2019, wo die Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis 7. März 2019 hospitalisiert war, und der psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 19. September 2019, wo sie vom 2. August bis 10. September 2019 stationär untergebracht war, die schwere chronische psychische Erkrankung mit Suizidalität der Beschwerdeführerin.

Da mithin die psychische Erkrankung – neben der Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemanns (siehe dazu E. 3.5.2) – den Grund für ihre Sozialhilfeabhängigkeit darstellt, kann diese der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ändert an diesem Schluss auch die während der tödlichen Krankheit ihrer Mutter erfolgte rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin in den Kosovo nichts, zumal die Beschwerdeführerin angab, jeweils zwei Sitzplätze gebucht zu haben, um im Bus liegen zu können. Dass sie ihre Mutter im Kosovo nicht nur besucht, sondern auch (körperlich) gepflegt hatte, ergibt sich sodann nicht aus den Akten und vermag die Feststellung des unabhängigen medizinischen Gutachters sowie von weiteren Fachpersonen, wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren, sehr einschränkenden Schmerzverarbeitungsstörung leide, nicht genügend infrage zu stellen, um der Beschwerdeführerin ihre Erwerbslosigkeit vorwerfen zu können. Schliesslich sei angemerkt, dass die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorgehaltene gesteigerte Klagsamkeit Ausfluss ihrer von Experten festgestellten psychischen Erkrankung ist und in deren Kontext hier nicht darauf hinzudeuten vermag, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Ausserdem attestiert ihr die Fürsorgebehörde, ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen zu sein. Die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich damit nicht als selbstverschuldet.

3.5.2 Der Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete zunächst während zwölf Jahren in der L in Zürich als Vorarbeiter und anschliessend ab 1. Juni 2002 zu 100 % bei der M in N als Maschinist. Daneben hatte er zwei Nebenbeschäftigungen bei einer Reinigungsfirma sowie bei O, wo er abends und am Wochenende zusätzlich zu seinem Haupterwerb Einsätze leistete. Alle Arbeitgeber gaben ihm gute bis sehr gute Referenzen. Zum Zeitpunkt des Familiennachzugs im Jahr 2005 verdiente er rund Fr. 6'400.- pro Monat, wovon er seine achtköpfige Familie ernähren konnte. Während der Arbeit bei der M trat beim Ehemann später eine Zementunverträglichkeit auf, weshalb er eine Nichteignungsverfügung der SUVA erhielt. Er verlor daraufhin die Stellen als Maschinist und als Bodenleger. Ab 2006 war er offenbar längere Zeit arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Anschliessend erhielt er gemäss eigenen Angaben während zwei bis drei Jahren SUVA-Taggelder. Er hat anschliessend keine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt mehr gefunden. Seit Mai 2012 arbeitet er im Rahmen eines HEKS-Visite-Einsatzes zunächst als Fahrer und nunmehr im Altersheim-Besuchsdienst. Vom 12. Dezember 2013 bis zum 12. Februar 2014 war er wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben. Er darf gemäss Hausarztbericht vom 10. Februar 2014 nur (noch) leichte, angepasste Tätigkeiten mit Tragen bis sieben Kilogramm verrichten. Er bezieht eine SUVA-Rente zufolge Berufsunfalls von monatlich Fr. 827.50. Seit dem 21. März 2016 ist er in ambulanter psychiatrischer Behandlung anlässlich einer mittelgradigen depressiven Episode mit chronischen somatischen und psychischen Leiden. 2017 war er sechs Wochen in stationärer Behandlung in der Klinik Q, da er – gemäss eigenen Angaben – mit seiner Arbeitslosigkeit sowie den Problemen seiner Frau nicht (mehr) zurechtkomme. Sodann ist er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Damit erscheint auch die Arbeitslosigkeit des Ehemanns zumindest teilweise als unverschuldet.

3.5.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, davor war sie bereits von 1990 bis 1999 als Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene hier anwesend. Sie hält sich somit – mit einem Unterbruch von 6 Jahren – seit 29 Jahren in der Schweiz auf. Ihre Kinder sind teilweise hier geboren und aufgewachsen. Ausser einem Kind, dessen Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind alle Kinder – wie ihr Ehemann – eingebürgert. Die Kinder sind hier integriert, berufstätig und absolvier(t)en Lehrausbildungen. Es liegt demnach eine starke Bindung zur Schweiz vor. Zwar hat sie nach wie vor Kontakt zu den im Kosovo lebenden Verwandten und hält sich auch regelmässig dort auf. Seit ihre Eltern verstorben sind, reist sie gemäss ihren Angaben und denjenigen ihres Mannes jedoch nicht mehr oft für Besuche in den Kosovo. Sie sagte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Oktober 2017 gegenüber der Polizei aus, sie habe keine Kollegen/-innen, weder in der Schweiz noch im Kosovo. Denn seit sie krank sei, hätten alle "die Flucht ergriffen", zumal sie ihr Wehklagen nicht mehr ertragen hätten. Sie habe nur ihren Mann und die Kinder, welche zu ihr schauen würden. Hier werde ihr von ihrem Mann und den Kindern geholfen, im Kosovo könnten die Verwandten sie nicht ständig pflegen.

Ihr Mann, welcher seit 29 Jahren im Kanton Zürich lebt, führte an der polizeilichen Befragung am 20. Oktober 2017 aus, dass er seine Frau zusammen mit den Kindern pflege. Er müsse auf seine Frau sehr genau aufpassen, sie habe bereits zweimal versucht, Selbstmord zu begehen. Er pflege sie zu Hause, mache den Haushalt und begleite sie zu allen Terminen. Er könne sie nicht allein lassen, was sehr belastend sei. Im Kosovo könne diese umfangreiche Pflege seiner Frau niemand übernehmen, denn die Beziehung zu den Verwandten sei seit ein paar Jahren nicht mehr gut. Sie sei zu stark belastet durch ihre Krankheiten. Seit sie kein Geld mehr schicken könnten, sei der Kontakt zu seinen Brüdern und jenen der Beschwerdeführerin bereits unterkühlt bzw. abgebrochen. Seine Eltern hätten auch kein Verständnis für ihre Situation und verlangten finanzielle Unterstützung, welche er jedoch nicht mehr leisten könne. Derzeit würden er und seine Frau in erster Linie wegen der (billigeren) Zahnarztbehandlungen in den Kosovo reisen. Er könne sich nicht vorstellen, in den Kosovo zurückzukehren. Er sei hier integriert und zu Hause. Die Kinder hätten ihr Leben in der Schweiz.

3.5.4 Angesichts der sehr langen Anwesenheit der Familie in der Schweiz, ihrer Verbundenheit mit der Schweiz und den obgenannten Problemen mit den Verwandten im Kosovo ist von keiner engen Verbundenheit mit dem Kosovo (mehr) auszugehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, zu welcher sie ein enges Verhältnis pflegte, ist zwischenzeitlich verstorben. Insbesondere dem Ehemann und den Kindern ist eine Ausreise unzumutbar. Gleichzeitig ist anhand der Arztberichte sowie der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf die Pflege ihres Mannes und der Kinder angewiesen ist. Weitere Widerrufsgründe liegen nicht vor. Das Ehepaar hat keine Schulden oder Strafregistereinträge. Damit überwiegen vorliegend die privaten, familiären Interessen der kranken Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz bei ihren nächsten Angehörigen die öffentlichen, finanziellen Interessen an einer Wegweisung. Letztere erweist sich als unverhältnismässig.

3.5.5 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist im (formellen) Eventualantrag gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht(e) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

4.3 Da die Beschwerdeführerin nicht mit Rekurs- und Gerichtskosten belastet wird, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie ist offenkundig mittellos, und ihr Rekurs sowie ihre Beschwerde waren nicht aussichtslos. Zudem war eine Rechtsvertretung notwendig.

4.4 Demnach ist in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz vom 21. Januar 2019 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stattzugeben und der Beschwerdeführerin in der Person ihres damaligen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung des vormaligen Rechtsvertreters unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.5 Demnach ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.6 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 1175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 8,40 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 31.60 (act. 12). Dieser Aufwand erscheint ange­messen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'295.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'154.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 141.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

4.7 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'365.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt­liche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt R ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von R unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt R unter Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihr in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 141.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …