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Geschäftsnummer: VB.2019.00138  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Nacheheliches Anwesenheitsrecht; Umgehungsehe]

Die Ehegatten haben nur wenige Monate zusammengewohnt. Mangels eines wichtigen Grunds für das Getrenntleben und eines Fortbestands der ehelichen Gemeinschaft erwächst dem Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 3). Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Umgehungsehe eingegangen ist, was zum Erlöschen allfälliger (nach)ehelicher Aufenthaltsansprüche führt (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
GETRENNTLEBEN
SCHEINEHE
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 51 Abs. II lit. a AIG
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00138

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Mai 2011 illegal in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am 10. Februar 2012 heiratete er die 1973 in der Türkei geborene C, eine heute hier niederlassungsberechtigte Staatsangehörige Deutschlands. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil vom 13. Juli 2015 stellte das Bezirksgericht G fest, dass die Ehegatten auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien. Nachdem die Eheleute gegenüber dem Migrationsamt übereinstimmend angegeben hatten, das eheliche Zusammenleben erst am 1. August 2015 aufgegeben zu haben, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, zuletzt bis zum 1. Januar 2019.

Im März 2016 erhielt die Kantonspolizei Zürich Hinweise, wonach unter anderem C die Ehe mit A gegen eine Geldleistung eingegangen sei. Nach entsprechenden Ermittlungen widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 12. April 2018 und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 12. Juni 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2019 ab, soweit er nicht durch Ablauf der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 25. März 2019.

III.  

A erhob am 25. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 12. April 2018 aufzuheben und sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. März 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Sicherheitsdirektion und Migrationsamt reichten dem Verwaltungsgericht in der Folge je die gleichen zusätzlichen Aktenstücke ein, zu welchen A am 12. April 2019 Stellung nahm. Am 23. April sowie 24. Mai 2019 reichte A weitere Stellungnahmen sowie Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Staatsangehörigen Deutschlands wurde im Jahr 2015 gerichtlich getrennt und in der Folge nicht wiederaufgenommen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass heute eine Wiederaufnahme noch möglich wäre, weshalb er sich auf eine inhaltlose Ehe beruft. Trotz dem fortbestehenden formellen Bestand der Ehe hat er damit praxisgemäss aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) keinen Aufenthaltsanspruch mehr (BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9). Aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt sich sodann auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, weshalb ein solcher sich nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet.

2.  

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben ausländische Ehegatten nach Auflösung der Ehe weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Mittlerweile geben die Ehegatten übereinstimmend an, nur von Februar bis Mai 2011 gemeinsam in der Wohnung in D gewohnt zu haben. Danach sei der Beschwerdeführer nach E gezogen und nur noch einmal pro Woche "nach Hause" gekommen. Die in ersten Stellungnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserten Behauptungen, der Beschwerdeführer sei erst am 1. August 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, erweisen sich demnach als falsch. Die Ehegattin erklärte denn auch schon in einer polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2016 sowie in einer Befragung durch den Beschwerdegegner vom 25. Januar 2018, der Beschwerdeführer habe nur kurz bei ihr gewohnt und sei nachher nach E gezogen; sie hätten telefonischen Kontakt gehalten, und am Anfang habe der Beschwerdeführer auch noch regelmässig seine Post abgeholt, später habe sie ihm diese nach E gesandt. Dies entspricht auch der Darstellung ihres Sohns, der am 6. Februar 2018 aussagte, der Beschwerdeführer habe nur die ersten fünf Monate bei ihnen gewohnt und sei anschliessend "immer mal wieder" zu Besuch gekommen, zumal er die Wäsche noch in der ehelichen Wohnung gehabt habe. Die Ehefrau äusserte sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Dezember 2018 im Zusammenhang mit der Zeugung eines ausserehelichen Kinds durch den Beschwerdeführer (dazu sogleich) folgendermassen: "Wir haben uns so oder so nie gesehen zu Hause", was der Beschwerdeführer nicht bestritt.

Damit haben die Ehegatten deutlich weniger als drei Jahre zusammengewohnt. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Arbeitstätigkeit in E einen wichtigen Grund für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG geltend machen wollte, lässt sich dem nicht folgen. E ist von D problemlos und innert nützlicher Frist (38 Minuten Zugfahrt) mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Soweit behauptet wird, eine Rückkehr sei aufgrund der Arbeitszeiten nicht möglich gewesen, fehlt es bereits an einer Substanziierung dieser Behauptung und ist dies angesichts der üblichen Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht glaubhaft. Jedenfalls ab Arbeitsantritt bei F am 1. Oktober 2014, wo der Beschwerdeführer als Hilfsmonteur/Hilfsarbeiter tätig war, hatte er offenkundig keine Arbeitszeiten, die ihm die An- und Rückreise von bzw. nach D unmöglich gemacht hätten. Die angeblichen Spannungen mit den Kindern der Ehefrau wegen unterschiedlicher Schlafenszeiten sind sodann nicht nachvollziehbar, erscheinen als reine Schutzbehauptung und begründen ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG. Überdies ist vorliegend nicht von einem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft trotz Getrenntleben auszugehen.

Damit hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Verlängerungsanspruch.

3.  

Beschwerdegegner und Vorinstanz kommen im Übrigen zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit C eine Scheinehe eingegangen ist (vgl. zur Scheinehe statt vieler BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen). Dafür sprechen zahlreiche Indizien:

Zunächst ist angesichts des kulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers bereits ungewöhnlich, dass dieser eine zehn Jahre ältere Mutter zweier Kinder heiratete. Zum Zeitpunkt der Heirat hielt der Beschwerdeführer sich als Asylbewerber in der Schweiz auf, wobei er – zumal bereits ein früheres Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden war – nicht ernsthaft mit einer Asylgewährung rechnen konnte. Auch das nur kurze Zusammenwohnen spricht für eine Scheinehe. Die Ehefrau erklärte Anfang 2018 gegenüber dem Beschwerdegegner sodann, "nur ein einziges Mal eine intime Beziehung" mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, während sie im Jahr 2016 gegenüber der Kantonspolizei ausführte, nur von zweimal zu wissen, "wo wir richtig intim wurden". Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Heirat mit einer Landsfrau ein aussereheliches Kind zeugte, mit der er bereits ein gemeinsames Kind hatte, was für eine Parallelbeziehung im Heimatland spricht, jedenfalls aber die Liebesbeteuerungen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen lässt. Die Ehefrau sagte sodann sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch gegenüber dem Beschwerdegegner aus, sie habe für die Heirat Geldleistungen vom Beschwerdeführer erhalten. Sie relativierte dies zwar später dahingehend, das Geld sei nicht direkt für die Heirat bezahlt worden, hielt aber daran fest, nach der Verlobung rund Fr. 12'000.- erhalten zu haben; auch der Beschwerdeführer räumte zumindest einen Teil dieser Geldzahlungen ein. Schliesslich sind von der Hochzeitsfeier keine Fotos vorhanden und behaupten die Eheleute zwar, Ringe gekauft und ausgetauscht zu haben, wollen aber beide ihre Ringe verlegt bzw. verloren haben; auch dies ist nicht glaubhaft. Allein aus dem Umstand, dass die Ehefrau Auskunft über Hobbys, Vorlieben und zumindest einen Teil der Familie des Beschwerdeführers geben konnte, lässt sodann noch nicht auf eine tatsächlich gelebte Ehe schliessen. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Beweiswürdigung der Vorinstanz, vermag selber aber nicht näher darzutun, aus welchen Gründen trotz den zahlreichen Indizien für eine Scheinehe eine tatsächlich gelebte Ehe vorgelegen haben sollte.

Die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – kommt deshalb zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist. Daran vermag im Übrigen auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, da im Strafverfahren ein anderes Beweismass gilt und der strafrechtliche den migrationsrechtlichen Entscheid nicht präjudiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte der Beschwerdegegner deshalb die Aussagen im Strafverfahren selber würdigen und musste dafür nicht auf die Würdigung der Strafverfolgungsbehörden abstellen (vgl. BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5). Demnach wären allfällige Aufenthaltsansprüche gestützt auf die Ehe mit C wegen Rechtsmissbrauchs ohnehin erloschen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

4.  

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) geltend macht, legt er überhaupt nicht dar, inwiefern bei ihm eine besonders vertiefte Integration in die schweizerischen Verhältnisse vorliegen sollte. Dass er mehrheitlich gearbeitet haben will und kürzlich ein eigenes Unternehmen gegründet hat, begründet jedenfalls noch keine derartige Integrationsleistung. Weil er sich im Übrigen weniger als zehn Jahre rechtmässig hier aufhält, kann er auch aus der neuen bundesgerichtlichen Praxis, wonach ein Aufenthalt von zehn Jahren grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben begründen kann (BGE 144 I 266 E. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.  

Demnach lag der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer legt keine Gründe dar, welche diese Ermessensausübung als rechtsverletzend erscheinen liessen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

6.    Mitteilung an …