{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00139_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219182&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "56b909b0979f264404a286b6793038e8"}, "Num": [" VB.2019.00139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des indischen Beschwerdef\u00fchrers wurde widerrufen, nachdem das Migrationsamt dessen inzwischen geschiedene Ehe mit einer Portugiesin als Scheinehe eingestuft hatte.] Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie \u00dcbergangsrecht (E. 1). Verneinung der ger\u00fcgten Verfahrensfehler (E. 2). Der abgeleitete freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch der Ehegatten von hier aufenthaltsberechtigten EU-B\u00fcrgern steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer aus seiner bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids lediglich formell fortbestehenden und inzwischen geschiedenen Ehe keinen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten kann (E. 3). Mangels fortbestehenden Anwesenheitsrecht der Ex-Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers erscheint fraglich, inwieweit sich der Beschwerdef\u00fchrer auf das freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot und die f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Schweizern geltende Regelung von Art. 50 AIG berufen kann. Jedoch erscheint die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund der zahlreichen Indizien f\u00fcr eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe ohnehin rechtsmissbr\u00e4uchlich. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers kann offenbleiben, ob dieser mit seinen mehrfach falschen oder unvollst\u00e4ndigen Angaben im Bewilligungsverfahren auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (E. 4). Verneinung von konventions- oder verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Beziehungen zur hiesigen Bev\u00f6lkerung (E. 5). Verneinung eines H\u00e4rtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen und Absehen von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung (E. 7). Ausgangsgem\u00e4sse bzw. aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Abweisung des Gesuchs umunentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 ff.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:55", "Checksum": "a55ab3c32443928d826506632e027d4b"}