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Geschäftsnummer: VB.2019.00139  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf)


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des indischen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem das Migrationsamt dessen inzwischen geschiedene Ehe mit einer Portugiesin als Scheinehe eingestuft hatte.] Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie Übergangsrecht (E. 1). Verneinung der gerügten Verfahrensfehler (E. 2). Der abgeleitete freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch der Ehegatten von hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids lediglich formell fortbestehenden und inzwischen geschiedenen Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten kann (E. 3). Mangels fortbestehenden Anwesenheitsrecht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot und die für Angehörige von Schweizern geltende Regelung von Art. 50 AIG berufen kann. Jedoch erscheint die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund der zahlreichen Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe ohnehin rechtsmissbräuchlich. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob dieser mit seinen mehrfach falschen oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (E. 4). Verneinung von konventions- oder verfassungsmässig geschützten Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung (E. 5). Verneinung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen und Absehen von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 7). Ausgangsgemässe bzw. aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 ff.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AMTSGEHEIMNIS
ARZTBERICHT
ÄRZTLICHER BERICHT
ÄRZTLICHES ZEUGNIS
ARZTZEUGNIS
AUSLÄNDERRECHTSEHE
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
DÄNEMARK
EU-BÜRGER/-IN
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FORMELL BESTEHENDE EHE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GEHÖRSVERLETZUNG
GESAMTWIRTSCHAFTLICHES INTERESSE
INDIEN
NOVENRECHT
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
PARALLELBEZIEHUNG
PARTEIGUTACHTEN
PORTUGAL
PRIVATLEBEN
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
SCHEINGESCHÄFT
STANDESREGELN
ÜBERGANGSRECHT
WEITSCHWEIFIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 21 Abs. III AIG
Art. 27 AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 AIG
Art. 58a AIG
Art. 61 Abs. I lit. c AIG
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 90 AIG
Art. 126 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
§ 2 GebV VGr neu
§ 3 Abs. III GebV VGr neu
Art. 23 VEP
§ 7 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 52 VRG
Art. 23 VZAE
Art. 24 VZAE
Art. 77 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00139

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1986 geborene indische Staatsangehörige A reiste am 4. August 2008 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz, wofür ihm zunächst eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C und ab dem 4. Februar 2009 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton D erteilt wurden, letztmals verlängert bis zum 28. Februar 2014. Neben seinem Studium arbeitete er als Officeangestellter bzw. Hilfskoch in verschiedenen Restaurants im Kanton Zürich. Im Februar 2014 schloss er seine Ausbildung mit einem Masterdiplom ab.

Am 5. Februar 2014 reiste die 1994 geborene portugiesische Staatsangehörige E in die Schweiz ein und erhielt hier am 13. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 14. Februar 2014 heirateten A und E in Dänemark. Kurz darauf meldete sich das Ehepaar an der F-Strasse 01 in G an, worauf A am 6. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner portugiesischen Ehefrau erteilt wurde. Per 16. Juli 2015 meldeten sich die Eheleute in einer Dreizimmerwohnung an der H-Strasse 02 in Zürich an.

In der Folge veranlasste das Migrationsamt verschiedene Abklärungen betreffend Scheinehe und widerrief am 18. April 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da es aufgrund der Abklärungsergebnisse von einer nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe ausging und einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall verneinte. Zugleich widerrief es auch die Aufenthaltsbewilligung der portugiesischen Ehefrau, da es aufgrund der vorgenommenen Abklärungen von einem lediglich vorgetäuschten Arbeitsverhältnis in der Schweiz ausging.

II.  

Am 7. September 2018 liess sich A von seiner portugiesischen Ehefrau scheiden.

Den von ihm gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 18. April 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Februar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen respektive zu verlängern. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass er infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich abwarten und hier weiterhin arbeiten dürfe. Sodann sei das Migrationsamt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm auch während des vorliegenden Verfahrens die bereits bezahlte Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie eventualiter um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2019 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, der Beschwerdeführer über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Der Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Zustellung der Aufenthaltsbewilligung) wurde abgewiesen, weil dies den Endentscheid vorweggenommen hätte. Sodann wurde ein späterer Entscheid über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt, vorerst aber auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um in der Beschwerdeschrift erwähnte, jedoch nicht miteingereichte Beilagen nachzureichen. Die fehlenden Beilagen und ein Aktenverzeichnis wurden hierauf am 7. bzw. 15. März 2019 nachgereicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab verschiedene Verfahrensfehler durch die Vorinstanzen: So soll das Migrationsamt eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben, indem es dem Beschwerdeführer auch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung seiner (damaligen) Ehefrau eröffnet habe, obwohl diese weder durch ihn noch seine Anwältin vertreten gewesen sei. Zudem verweist er darauf, dass ihm zunächst nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, weil gewisse Passagen seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017 geschwärzt worden seien. Sodann rügt er, dass ihm der Bewilligungswiderruf vom Migrationsamt in einem Wortlaut angekündigt worden sei, welcher auch in anderen Verdachtsfällen betreffend Scheinehe Verwendung gefunden habe. Hieraus liesse sich folgern, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht individuell untersucht, sondern in einem willkürlichen "Massen-"Vorgehen abgehandelt worden seien. Zudem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Einsicht in die zum Vergleich beigezogenen Verdachtsfälle gewährt worden sei.

2.2 Nachdem sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von demjenigen seiner (früheren) Ehefrau ableitet und beide Bewilligungen sinnvollerweise in derselben Verfügung widerrufen wurden, ist das diesbezügliche Vorgehen des Migrationsamts nicht zu beanstanden und zur Gehörswahrung geboten, zumal die behauptete Amtsgeheimnisverletzung ohnehin nicht im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu ahnden wäre.

Auch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich, nachdem dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom 5. März 2018 nachträglich Gelegenheit gegeben wurde, in eine ungeschwärzte Version des Befragungsprotokolls Einsicht und hierzu Stellung zu nehmen.

Für eine anderweitige Gehörsverletzung oder mangelhafte Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte: So ist es ohne Weiteres zulässig und im Rahmen einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im Sinn der Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar geboten, dass das Migrationsamt bei gleich gelagerten Fällen analoge Formulierungen verwendet. Soweit der Fall des Beschwerdeführers auffallende Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von (mutmasslichen) Scheinehen aufweist, bestärkt dies den bereits bestehenden Scheineheverdacht. Dieser gründet aber im Sinn der nachfolgenden Erwägungen nicht bloss auf allgemeinen Gemeinsamkeiten mit anderen Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Indizien für eine Scheinehe. Es ist deshalb auch nicht geboten, dem Beschwerdeführer Einblick in ähnlich gelagerte migrationsamtliche Verfahren zu geben, in welcher er nicht Partei ist.

Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist es auch kein Zeichen einer willkürlichen, aktenwidrigen oder unsorgfältigen Untersuchung, dass die Rekursinstanz nicht alle Scheineheindizien des Migrationsamtes wiederholte. Vielmehr durfte sich die Sicherheitsdirektion aufgrund der klaren Beweislage darauf beschränken, die wichtigsten Indizien für eine Scheinehe noch einmal aufzuführen und ansonsten auf die zutreffenden migrationsamtlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG), mit welchen sich die Beschwerdeschrift überdies nur ungenügend auseinandersetzt.

3.  

3.1 In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch, da er zumindest zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids formell mit einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin aus Portugal verheiratet gewesen sei.

3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.3 Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 22. September 2017 aus, dass er seit dem 2. April 2017 getrennt von seiner (damaligen) Ehefrau lebe und diese im März 2017 ohne Rückkehrabsichten nach Portugal ausgereist sei. Sodann bestätigte er, dass der Ehewille seiner Ehefrau erloschen sei und sie die Scheidung plane. Damit war bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermag. Dies gilt erst recht zum heutigen Zeitpunkt, nachdem die Ehe inzwischen rechtskräftig geschieden wurde und nicht einmal in formeller Hinsicht weiterbesteht (vgl. auch E. 1.2 vorstehend).

4.  

4.1  

4.1.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung der hiervon (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (Art. 77 VZAE; BGE 144 II 1 E. 4.7).

4.1.2 Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

4.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen. Auch das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen der beiden Ehegatten stellt eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage, insbesondere wenn dies vor dem Ehepartner mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht nicht verheimlicht wird. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.1.1).

4.1.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

4.1.5 Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

4.2  

4.2.1 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ex-Ehefrau ist vom Migrationsamt am 18. April 2018 wegen der Vortäuschung eines Scheinarbeitsverhältnisses widerrufen worden, wobei im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen fraglich erscheint, ob ihr die Verfügung korrekt eröffnet worden ist. Unabhängig hiervon dürfte ihre Bewilligung infolge Zeitablaufs und eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts im Sinn von Art. 61 Abs. 1 lit. c und Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen sein: Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers ist gemäss Mitteilung der Hausverwaltung und eigenen Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) Ende September 2018 aus der (angeblichen) ehelichen Wohnung ausgezogen. Wie bereits ausgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017 zu Protokoll, dass seine (damalige) Ehefrau nach Portugal zurückgekehrt sei und sie seit dem 2. April 2017 getrennt lebe. Zu einer (Wieder-)Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz ist es nicht gekommen. Zudem war die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich bis zum 4. Februar 2019 gültig und wäre damit auch bei einem noch nicht rechtskräftigen Bewilligungswiderruf inzwischen abgelaufen.

Mangels eines fortbestehenden Anwesenheitsrechts der Ex-Ehefrau in der Schweiz erscheint es somit fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und die für Angehörige von Schweizern geltende Regelung von Art. 50 AIG berufen kann. Eine abschliessende Klärung des Aufenthaltsstatuses und des Aufenthaltsortes der Ex-Ehefrau ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erforderlich, erscheint doch die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (oder eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 77 VZAE) aufgrund der zahlreichen Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe ohnehin rechtsmissbräuchlich.

4.2.2 Der Beschwerdeführer schloss mit dem Erwerb eines Masterdiploms im Februar 2014 seine Ausbildung in der Schweiz ab, womit sich der Zweck seines bisherigen Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz erfüllt hatte. Eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 21 Abs. 3 AIG (damals noch AuG) wäre im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde gestanden und kaum zu rechtfertigen gewesen: Nachdem der Beschwerdeführer auch nach dem Erwerb seines Mastertitels weiterhin im Gastrobereich tätig war und gemäss Beschwerdeschrift heute "absolut keine Chance auf eine Anstellung" in der "…" hat, kann keine Rede davon sein, dass jemals ein hohes wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bestand, wie dies eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG vorausgesetzt hätte. Ein gesamtwirtschaftliches Interesse ergab sich auch nicht aus seiner nachfolgenden Tätigkeit als Chef de Service in einem indischen Restaurant. So zeigt bereits sein relativ tiefes (aber branchenübliches) aktuelles Monatseinkommen von rund viertausend Franken auf, dass er nicht in einem besonders nachgefragten Bereich mit hohem Arbeitskräftemangel arbeitet. Der Beschwerdeführer hätte damit ohne Eheschluss kaum Aussichten auf eine weitere Bewilligungsverlängerung und einem Verbleib im Gastland gehabt.

4.2.3 Die (späteren) Ehegatten stammen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und konnten nur auf Englisch miteinander kommunizieren. Der Eheschluss erfolgte nach wenigen persönlichen Treffen in Dänemark, einem Land zu welchem keiner der Ehegatten eine Verbindung hatte, welches dafür aber kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kennt. Erst am Vortag der Hochzeit wurde der (späteren) Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem Restaurant erteilt, in welchem auch der Beschwerdeführer angestellt war. Die Ehefrau hatte die entsprechende Arbeit jedoch nie oder höchstens kurzzeitig angetreten.

4.2.4 Der Beschwerdeführer räumt vor Verwaltungsgericht ein, dass er seine Ehefrau bei der Heirat kaum gekannt habe, was aber in vielen arrangierten indischen Ehen der Fall sei. Die von ihm eingegangene Ehe entspricht jedoch in keinster Weise traditionellen indischen Gepflogenheiten, hat er doch einerseits eine mit der indischen Kultur nicht vertraute Portugiesin geehelicht und wurde die Ehe andererseits auch nicht durch Verwandte vermittelt bzw. arrangiert. Vielmehr will der Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau über Facebook-Empfehlungen von irgendeinem Freund kennengelernt haben, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnern konnte. Die Hochzeit in Dänemark soll von einem dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr namentlich bekannten Rechtsanwalt organisiert worden sein und ohne Verwandte der Eheleute stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer konnte sich weder an die Namen seiner Trauzeugen noch an die Namen der Gäste seiner Ehefrau bei einer nachfolgenden Hochzeitsfeier in der Schweiz erinnern. Während die Unkenntnis der Namen der Trauzeugen noch mit den besonderen Umständen der Trauung erklärbar ist, deutet die Trauung ohne jegliche Verwandtschaft ebenfalls auf eine Scheinehe hin. Soweit der Beschwerdeführer die Abwesenheit seiner Verwandtschaft mit seinen engen finanziellen Verhältnissen zu erklären versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht davon abgehalten hat, für 3'000.- Euro (zuzüglich Reisespesen) in Dänemark zu heiraten. Gerade bei knappen finanziellen Verhältnissen wäre eine Heirat in der Schweiz oder in einem der Heimatländer der Ehegatten weitaus naheliegender gewesen und hätte zumindest einem Teil der Verwandtschaft eine Teilnahme an der Trauungszeremonie ermöglicht. Sodann erscheint es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer den raschen Eheschluss mit indischen Traditionen zu erklären versucht, er sich aber zugleich für eine Trauungszeremonie entschieden hat, welche weder westlichen noch indischen Traditionen entspricht. Ob in der Schweiz tatsächlich noch eine Hochzeitsfeier stattgefunden hat, ist sodann nicht erstellt und zweifelhaft, nachdem sich der Beschwerdeführer an keinen Namen der von seiner Ehefrau eingeladenen Gäste erinnern kann.

4.2.5 Diverse von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers öffentlich auf Facebook gepostete Liebesnachrichten belegen, dass diese vor, während und nach der angeblichen Ehegemeinschaft eine Liebesbeziehung zu einem Landsmann pflegte und sich wahrscheinlich überwiegend in Portugal aufhielt. Da der Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau über Facebook kennen gelernt hatte und er eigenen Angaben zufolge bis zum 11. September 2016 auf der Plattform aktiv war, erscheint unglaubhaft, dass er von der dort öffentlich zelebrierten (Parallel-)Beziehung seiner damaligen Ehefrau nichts mitbekommen haben will.

4.2.6 Sodann pflegte nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung: Bei einer am 16. September 2017 durchgeführten Wohnungskontrolle wurden am (angeblichen) ehelichen Wohnsitz lediglich der Beschwerdeführer sowie I und ein weiterer Mitbewohner angetroffen. Während I einem kontrollierenden Polizeibeamten gegenüber bestätigte, bereits seit zwei Monaten die neue Partnerin des Beschwerdeführers zu sein, räumte der Beschwerdeführer erst bei seiner polizeilichen Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017 ein, dass I seine neue Freundin sei und er diese täglich treffe. Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers lebte zu diesem Zeitpunkt auch nach dessen Darstellung bereits seit Monaten wieder in ihrer Heimat, ohne Rückkehrabsichten zu hegen. Da die Ex-Ehefrau an der (früheren) ehelichen Meldeadresse in Zürich nicht angetroffen werden konnte und derzeit unbekannten Aufenthalts ist, konnte sie bislang noch nicht zu den ehelichen Verhältnissen befragt werden.

4.2.7 Bereits aufgrund dieser Indizien können kaum ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Vielmehr beschränkt er sich weitgehend darauf, die gefestigte und bewährte Praxis zur Definition einer Scheinehe in Frage zu stellen, "kulturelle" Besonderheiten der angeblich häufig arrangierten indischen Ehen hervorzuheben und die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Indizien für eine Scheinehe als untauglich zu diskeditieren.

4.2.8 Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers würde damit selbst bei einem fortbestehenden Aufenthaltsrecht der Ex-Ehefrau in der Schweiz sowohl ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als auch ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG entfallen. Überdies würden selbst bei Annahme einer zumindest zu Beginn gelebten Ehegemeinschaft die vorgebrachten Gründe für einen (nachehelichen) Härtefall in keinem relevanten Konnex mit der (behaupteten) Ehegemeinschaft stehen, weshalb auch deshalb ein Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmungen entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1; vgl. zu den geltend gemachten Härtefallgründen auch E. 6 nachstehend). Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren gemacht. So täuschte er die Bewilligungsbehörden einerseits über die Qualität der ehelichen Beziehung und die Motive für den Eheschluss. Andererseits legte er weder den Auszug der (damaligen) Ehefrau aus der ehelichen Wohnung noch die neu eingegangene Beziehung mit I von Beginn weg offen. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er hierdurch auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.

5.  

Im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht in den letzten fünf Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, dass Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1). Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich, ergeben sich solche doch weder aus dem von ihm gepflegten freundschaftlichen oder beruflichen Kontakten, noch aus dem Besuch von verschiedenen Sehenswürdigkeiten in der Schweiz. Ebenso wenig vermag der regelmässige Kontakt zu behandelnden Ärzten und Pflegepersonal eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu etablieren. Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

6.  

6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Indien, da er inzwischen zu fest an den schweizerischen Lebensstil gewöhnt habe und hier integriert sei, während er sich seiner indischen Heimat entfremdet habe. Zudem macht er geltend, an einer chronischen, sich stetig verschlechternden rheumatischen Krankheit zu leiden und sich die Behandlung derselben in Indien nicht leisten zu können. Weiter bringt er vor, allenfalls "einem Komplott von Dritten betreffend Vermittlung von Scheinehen in die Fänge geraten zu sein" und viel Geld in seine hiesige Ausbildung investiert zu haben, weshalb ihm eine Rückkehr nach Indien ebenfalls nicht zuzumuten sei.

6.3 Die Integration des Beschwerdeführers geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten Deutschkenntnisse sind nicht durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen worden und können aufgrund seiner langen Landesanwesenheit ohnehin erwartet werden. Ebenso stellt sein bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besondere Leistung dar. Auch dass er sich eigenen Angaben zufolge inzwischen an den schweizerischen Lebensstil und die hiesige Lebensqualität gewöhnt hat und nicht mehr nach Indien zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Indien nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut, zumal er seine Heimat eigenen Angaben zufolge seit 2011 insgesamt sechsmal besucht hatte.

6.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer viel Geld in seine Ausbildung in der Schweiz gesteckt bzw. beim (angeblichen) Konkurs einer der von ihm besuchten Schulen verloren hatte, begründet keinen Härtefall: Der Beschwerdeführer konnte in der Schweiz seine Ausbildung beenden und einen Mastertitel erwerben. Mit dem Abschluss seiner Ausbildung hatte sich der ursprüngliche Zweck seines Aufenthalts erfüllt und er hätte das Land verlassen müssen. Soweit der Beschwerdeführer durch ein angebliches Fehlverhalten einer hier tätigen (privaten) Ausbildungsstätte finanziell zu Schaden gekommen sein sollte, hätte er sich hiergegen mit zivil-, betreibungs- und allenfalls strafrechtlichen Mitteln wehren können. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die hiesigen Behörden im Allgemeinen und die Migrationsbehörden im Speziellen für die vom Beschwerdeführer selbst getroffene Wahl einer privaten Ausbildungsstätte verantwortlich sein sollen. Vielmehr war im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich die Einhaltung der in Art. 27 AIG und Art. 23 und 24 VZAE umschriebenen ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.

6.5 Zum Beleg seiner rheumatischen Beschwerden liess der Beschwerdeführer vor Vorinstanzen ein ärztliches Attest des Spitals J vom 15. Januar 2018 sowie mehrere Rechnungen desselben einreichen. Demnach sprach der Beschwerdeführer auf eine konventionelle Behandlung nicht an, konnte aber seit April 2012 erfolgreich mit regelmässigen Infusionen behandelt werden. Aus einem weiteres Attest eines indischen Rheumatologen vom 20. Januar 2018 geht hervor, dass die Fortsetzung der bisherigen medikamentösen Therapie in Indien nach aktuellen Wechselkurs jährlich etwas über Fr. 10'000.- kosten würde.

Die eingereichten ärztlichen Atteste stellen keine unabhängige Begutachtung, sondern höchstens Parteigutachten dar, insbesondere soweit sie gerade im Hinblick auf das migrationsrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Insbesondere das eingereichte indische Attest ist von geringem Beweiswert, da darin (auch) Auskunft zu einer in der Schweiz durchgeführten Behandlung (und Medikamentendosierung) gegeben wird, an welcher der auskunftgebende indische Rheumatologe nicht beteiligt war. Zudem untersteht dieser weder dem hiesigen Strafrecht noch den hiesigen Standesregeln, weshalb er für wahrheitswidrige Angaben auch nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Unabhängig vom eingeschränkten Beweiswert der eingereichten medizinischen Unterlagen erscheint wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer (allenfalls mithilfe von Familienangehörigen) die von ihm behaupteten Behandlungskosten in Indien finanzieren könnte, konnte seine Familie doch auch zur Finanzierung seines Schulbesuchs in der Schweiz mehrere Fr. 10'000.- an Krediten aufnehmen. Zudem hat er in der Schweiz ein Masterdiplom und in Indien einen Bachelor in … erworben. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und dessen berufliche Qualifikation sind damit nicht mit der indischen Durchschnittsbevölkerung vergleichbar. Ansonsten würde sich nicht schon allein daraus ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ergeben, dass der Beschwerdeführer in Indien allenfalls auf günstigere und weniger wirksame Medikamente und Therapien zur Behandlung seiner Krankheit wechseln müsste. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben gemäss Aktenlage seine Arbeitsfähigkeit bislang nicht massgeblich beeinträchtigt. Eine stetige Verschlechterung seiner Krankheit geht aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervor. Vielmehr wird im ärztlichen Bericht des Spitals J vom 15. Januar 2018 festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter fortgeführter medikamentöser Behandlung beschwerdefrei sei. Bereits vor der Etablierung der erfolgreichen Infusionstherapie war er offenbar arbeits- und ausbildungsfähig, was den Schweregrad der von ihm behaupteten rheumatischen Erkrankung relativiert. Selbst wenn der Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit allenfalls auch auf die erfolgreiche Infusionstherapie zurückzuführen ist, geht aus den eingereichten medizinischen Akten nicht hervor, dass neben der (nicht erfolgreichen) konventionellen Behandlung und der bisherigen (teuren) Infusionstherapie keine anderen, günstigeren und auch in Indien verfügbaren Therapieansätze existieren. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten, seine Erkrankung in Indien weiterbehandeln zu lassen, selbst wenn er sich dort allenfalls nur eine qualitativ schlechtere Behandlung leisten und nicht mehr völlig beschwerdefrei leben kann. Weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand erübrigen sich damit.

6.6 Entgegen seiner Darstellung ist der Beschwerdeführer keineswegs unwissentlich "Opfer" einer Scheinehe geworden: Der Heiratsschluss mit einer EU-Bürgerin sicherte allein den Aufenthalt des Beschwerdeführers, während das Aufenthaltsrecht der (damaligen) Ehefrau nicht von der Heirat mit dem Beschwerdeführer abhing. Deshalb erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar, wenn er sich diesbezüglich vor Verwaltungsgericht als "Opfer eines Komplotts" darzustellen und hieraus ein Bleiberecht abzuleiten versucht.

7.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Insbesondere vermag nach dem Ausgeführtem auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht zu hindern. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Sache erscheint spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen – namentlich der Einholung von Gutachten und einer Edition des Arbeitsvertrags der Ex-Ehefrau etc. – kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts und den Schwierigkeiten des Falls (§ 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Obwohl die Rechts- und Sachlage vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten verursacht, ist insbesondere aufgrund der sehr umfangreichen und weitschweifigen Beschwerdeschrift ein überdurchschnittlich grosser Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich deshalb eine Erhöhung der in ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren üblichen Gerichtsgebühr.

9.  

Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …