|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2019.00141
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung (Einspracheentscheid) vom 26. Februar 2018 aufgrund einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von
sechs Monaten vom 20. Juli 2016 bis und mit 19. August 2016
(Teilvollzug) und vom 26. August 2018 bis und mit 25. Januar 2019
(Restvollzug) den Führerausweis inkl. der Bewilligung für den berufsmässigen
Personentransport (Code 121) und untersagte ihm das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann
verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis
zum Datum des Restvollzugsbeginns einzusenden.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 16. April 2018
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des Führerausweisentzugs. Mit Entscheid vom 25. Januar 2019 wies
die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Februar 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts und des Rekursentscheids der
Vorinstanz unter Verzicht auf Administrativmassnahmen, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung, unter Beigabe von Rechtsanwalt B
als unentgeltlichen Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Strassenverkehrsamts.
Die Sicherheitsdirektion teilte am 12. März 2019 mit,
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 11. März 2019, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers abzuweisen. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1 Der als
Taxichauffeur tätige Beschwerdeführer lenkte am 20. Juli 2016 den
Personenwagen Kfz.-Nr. 01 im Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und
01.25 Uhr auf dem Gebiet des Kantons Zürich, obwohl ihm mit Verfügung vom
21. Januar 2016 der Führerausweis für die Dauer von einem Monat mit
Wirkung vom 20. Juli 2016 bis und mit 19. August 2016 aufgrund einer
leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden
war.
2.2 Gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB) stellte die Staatsanwaltschaft C das Strafverfahren wegen
Fahrens ohne Berechtigung gegen den Beschwerdeführer am 7. August 2017
infolge fehlenden Strafbedürfnisses ein. In der Einstellungsverfügung wird auf
die Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach dieser die fragliche Fahrt
in der irrigen Ansicht getätigte habe, in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli
2016 noch fahren zu dürfen; am 20. Juli 2016 habe er sich im Lauf des
Tages von einem Kollegen zum Strassenverkehrsamt fahren lassen und dort seinen
Führerausweis am Schalter abgegeben.
Auf dieser Grundlage und mit Blick auf fünf weitere
Fahrten, die der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport und der
polizeilichen Auswertung des Fahrtenschreibers am 20. Juli 2016 getätigt habe,
sowie mit Blick auf eine in den vorangegangenen fünf Jahren begangene
mittelschwere Widerhandlung, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
am 8. November 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
26. Februar 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche
Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f
und Abs. 2 lit. b sowie Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG).
3.
3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen; dies gilt auch, wenn dieser nicht im
ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die
Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGr, 29. Mai 2015,
1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
3.2 Keine
Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen hinsichtlich der
Rechtsanwendung (z. B. Würdigung der Schwere
der Verkehrsregelverletzung), wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt
ausgehen. Hängt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts jedoch sehr stark
von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als
die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das
Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit
Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff.
N. 10 ff.).
3.3
3.3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strassenverkehrsamt seiner
Beurteilung in der angefochtenen Verfügung sechs Fahrten während der Zeit des
laufenden Führerausweisentzugs zugrunde gelegt. In der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft C wird hingegen nur von einer Fahrt am
20. Juli 2016 zwischen 00.00 Uhr und 01.25 Uhr ausgegangen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur die in der Einstellungsverfügung
genannte Fahrt unternommen; die fünf weiteren Fahrten seien vom
Fahrtenschreiber fälschlicherweise bzw. wegen einer unrichtigen Überschreibung
infolge einer leeren Batterie aufgezeichnet worden. Die Sicherheitsdirektion
liess die Frage in ihrem Rekursentscheid offen.
Die fraglichen Tatsachen waren im Strafverfahren bekannt
und der Beschwerdeführer wurde zu den betreffenden Fahrten einvernommen.
Zusätzliche Beweise wurden im Administrativverfahren nicht abgenommen und es
deutet nichts darauf hin, dass von den Strafbehörden nicht alle Rechtsfragen
abgeklärt worden wären. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Strafbehörden
die beschwerdeführerischen Aussagen betreffend die – mit einem Rapport des
Pannendienstes untermauerte – Fehlfunktion des Fahrtenschreibers infolge
mangelnder Batterieleistung als glaubhaft einstuften und nur von einer Fahrt
während laufender Entzugsdauer ausgingen. Unter diesen Umständen drängen sich
keine weiteren Beweisabnahmen im Verwaltungsverfahren auf und es ist von den während
der Strafuntersuchung gemachten Tatsachenfeststellungen bzw. von nur einer
Fahrt am 20. Juli 2016 auszugehen.
3.3.2 In der Strafuntersuchung wurde ferner angenommen, dass der
Beschwerdeführer irrigerweise davon ausging, mit der Abgabe des Führerausweises
im Lauf des 20. Juli 2016 seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein.
Damit wird ein Sachverhaltsirrtum, mithin ein Vorsatzmangel, angesprochen. Die
allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und damit auch Art. 13 StGB
finden auf das Strassenverkehrsrecht Anwendung, sofern letzteres wie vorliegend
keine abweichenden Vorschriften enthält. Bei Tatbestandselementen betreffend
den Vorsatz handelt es sich wiederum um Tatfragen und wiederum besteht aus den
grundsätzlich gleichen Gründen wie den vorstehenden (E. 3.3.1) keine
Veranlassung, von den Feststellungen in der Strafuntersuchung abzuweichen;
namentlich wurde der Beschwerdeführer auch zur Frage des Vorsatzes in dieser
Untersuchung einvernommen.
In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass der Sachverhaltsirrtum im vorliegenden Fall nicht zu
Straflosigkeit, sondern bloss zur Einstufung des Delikts als fahrlässig statt
vorsätzlich begangen führt. Der Beschwerdeführer hätte dafür besorgt sein
müssen, vom Inhalt der Verfügung genaue Kenntnis zu erlangen und wäre ohne
Weiteres in der Lage gewesen, sich von einer Drittperson den exakten
Anfangszeitpunkt des Führerausweisentzugs benennen zu lassen. Er hätte seinen
Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, was er denn im
Beschwerdeverfahren auch nicht mehr substanziiert in Abrede stellt (vgl. zum
Ganzen und zu den allgemeinen Voraussetzungen von Fahrlässigkeitsdelikten den
vergleichbaren Fall von VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.4
mit weiteren Hinweisen). Da das Fahren ohne Berechtigung auch bei fahrlässiger
Begehung strafbar ist, ist die Staatsanwaltschaft C mit Blick auf Art. 13
Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Satz 1
SVG zu Recht nicht von Straflosigkeit wegen Sachverhaltsirrtums, sondern offensichtlich
von fahrlässiger Begehung des Delikts ausgegangen. Andernfalls wäre sie nicht
zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB gelangt.
3.4
3.4.1 Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als Bagatellfall im
Sinn von Art. 52 StGB führt zur Einstellung einer laufenden
Strafuntersuchung – anders als im Fall von Art. 100 Ziff. 1 Satz 2
SVG, in welchem nach der Lehre ein Schuldspruch zu ergehen hat, aber keine
Strafe ausgesprochen wird (Weissenberger, Art. 100 N. 7; Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 100
N. 8).
Die Strafbefreiungsgründe sind im Strassenverkehrsrecht
nicht nur in strafrechtlicher, sondern analog auch in administrativer Hinsicht
anwendbar (Weissenberger, Art. 16 N. 30 mit diversen Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Dies allerdings nur, sofern wie vorliegend ein
Warnungsentzug infrage steht: Im Gegensatz zum Sicherungsentzug setzt der
Warnungsentzug eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraus und hat damit
den Charakter einer Strafe (vgl. statt vielen VGr, 22. Februar 2018,
VB.2017.00712, E. 4.2). Es stellt sich die Frage, ob die strafrechtliche
Qualifikation als Bagatellfall eine Bindung der Verwaltungsbehörden zur Folge
hat bzw. ob Art. 52 StGB vorliegend auch in administrativrechtlicher
Hinsicht zur Anwendung kommt und einen Verzicht auf den hier zu beurteilenden
Warnungsentzug zur Folge hat.
3.4.2 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation
ist die Bindung der Administrativbehörden an die Feststellungen im
Strafverfahren grundsätzlich weniger stark als hinsichtlich der
Tatsachenfeststellungen (siehe oben E. 3.2). Vorliegend sind jedoch die
fraglichen, für die rechtliche Würdigung relevanten Tatsachen – namentlich
bezüglich des Vorsatzes und auch des exakten objektiven Tatbestands – den
Strafbehörden, welche den Beschwerdeführer einvernommen haben, deutlich besser
bekannt als den Verwaltungsbehörden. Im Rahmen seiner Einvernahme waren sie in
der Lage, die Aussagen des Beschwerdeführers unmittelbar wahrzunehmen und sich einen
direkten Eindruck zu verschaffen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,
ist zu vermeiden, dass die erhobenen Beweise im Straf- und im
Administrativverfahren in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt
werden (siehe BGr, 9. März 2017, 1C_581/2016, E. 2.3). Mit Blick
darauf, dass Art. 52 StGB in beiden Verfahren zur Anwendung kommen kann (E. 3.4.1),
dürfte die diesbezügliche, von den Strafbehörden einerseits und den
Verwaltungsbehörden andererseits vorgenommene Beurteilung nur in Ausnahmefällen
unterschiedlich ausfallen. In den Entscheidbegründungen der Vorinstanz und des
Strassenverkehrsamts sowie in den weiteren Akten finden sich vorliegend keine
Hinweise, die eine Abweichung von der strafrechtlichen Qualifikation als
Bagatellfall angezeigt erscheinen liessen. Insbesondere aufgrund der
Einvernahmen des Beschwerdeführers im Strafverfahren besteht eine enge
Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, was eine Bindung
der Verwaltungsbehörden an das Straferkenntnis zur Folge hat (BGE 102 Ib 193, E. 3c).
Das Verhalten des Beschwerdeführers bleibt folglich auch im
Administrativverfahren nach Art. 52 StGB ohne Konsequenzen; von einem
Warnungsentzug ist mithin abzusehen.
3.5 Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts ist aufzuheben und auf
Administrativmassnahmen zulasten des Beschwerdeführers ist zu verzichten.
3.6 Angesichts
des Verfahrensausgangs sind die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.- Staatsgebühr und Fr. 90.-
Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1). Ausserdem ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin auch für das
Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
4.2 Sodann hat
die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung
(Fr. 1'500.-) für das Beschwerdeverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2
VRG). Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
4.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner
Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen. Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung
anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts des
Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom
25. Januar 2019 werden aufgehoben.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Januar 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.-
Staatsgebühr und Fr. 90.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Ausserdem wird sie verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung
dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …