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Geschäftsnummer: VB.2019.00141  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Führerausweisentzug; Bindung an die strafprozessuale Einstellungsverfügung im Administrativverfahren Infolge fehlenden Strafbedürfnisses bzw. Einstufung als Bagatellfall stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Fahren ohne Berechtigung gegen den Beschwerdeführer ein. Trotzdem verfügte das Strassenverkehrsamt einen Führerausweisentzug (E. 2.2). Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen (E. 3.1). Keine Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen hinsichtlich der Rechtsanwendung, ausser wenn die rechtliche Qualifikation sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (E. 3.2). Es besteht kein Anlass für eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen im Strafverfahren hinsichtlich des objektiven Tatbestands (nur eine Fahrt frühmorgens am ersten Tag des Führerausweisentzugs) und des zur Einstufung als Fahrlässigkeitsdelikt führenden Sachverhaltsirrtums (E. 3.3). Die Strafbefreiungsgründe sind im Strassenverkehrsrecht nicht nur in strafrechtlicher, sondern analog auch in administrativer Hinsicht anwendbar, sofern ein Warnungsentzug infrage steht (E. 3.4.1). Die Strafbehörden haben den Beschwerdeführer einvernommen und kennen die relevanten Tatsachen besser als die Administrativbehörden; es besteht eine enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, was eine Bindung an das Straferkenntnis zur Folge hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers bleibt folglich auch im Administrativverfahren nach Art. 52 StGB ohne Konsequenzen; von einem Warnungsentzug ist abzusehen (E. 3.4.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
BAGATELLFALL
BINDUNGSWIRKUNG
EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SACHVERHALTSIRRTUM
STRAFBEFREIUNG
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. II StGB
Art. 52 StGB
Art. 16C Abs. I lit. F SVG
Art. 16c Abs. II lit. b SVG
Art. 16c Abs. III SVG
Art. 100 Ziff. 1 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00141

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 26. Februar 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs Monaten vom 20. Juli 2016 bis und mit 19. August 2016 (Teilvollzug) und vom 26. August 2018 bis und mit 25. Januar 2019 (Restvollzug) den Führerausweis inkl. der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Restvollzugsbeginns einzusenden.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 16. April 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Führerausweisentzugs. Mit Entscheid vom 25. Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts und des Rekursentscheids der Vorinstanz unter Verzicht auf Administrativmassnahmen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung, unter Beigabe von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Strassenverkehrsamts.

Die Sicherheitsdirektion teilte am 12. März 2019 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 11. März 2019, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Der als Taxichauffeur tätige Beschwerdeführer lenkte am 20. Juli 2016 den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 im Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und 01.25 Uhr auf dem Gebiet des Kantons Zürich, obwohl ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2016 der Führerausweis für die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom 20. Juli 2016 bis und mit 19. August 2016 aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war.

2.2 Gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) stellte die Staatsanwaltschaft C das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung gegen den Beschwerdeführer am 7. August 2017 infolge fehlenden Strafbedürfnisses ein. In der Einstellungsverfügung wird auf die Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach dieser die fragliche Fahrt in der irrigen Ansicht getätigte habe, in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2016 noch fahren zu dürfen; am 20. Juli 2016 habe er sich im Lauf des Tages von einem Kollegen zum Strassenverkehrsamt fahren lassen und dort seinen Führerausweis am Schalter abgegeben.

Auf dieser Grundlage und mit Blick auf fünf weitere Fahrten, die der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport und der polizeilichen Auswertung des Fahrtenschreibers am 20. Juli 2016 getätigt habe, sowie mit Blick auf eine in den vorangegangenen fünf Jahren begangene mittelschwere Widerhandlung, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. November 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. b sowie Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG).

3.  

3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen; dies gilt auch, wenn dieser nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

3.2 Keine Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen hinsichtlich der Rechtsanwendung (z. B. Würdigung der Schwere der Verkehrsregelverletzung), wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Hängt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts jedoch sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 10 ff.).

3.3
3.3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strassenverkehrsamt seiner Beurteilung in der angefochtenen Verfügung sechs Fahrten während der Zeit des laufenden Führerausweisentzugs zugrunde gelegt. In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C wird hingegen nur von einer Fahrt am 20. Juli 2016 zwischen 00.00 Uhr und 01.25 Uhr ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur die in der Einstellungsverfügung genannte Fahrt unternommen; die fünf weiteren Fahrten seien vom Fahrtenschreiber fälschlicherweise bzw. wegen einer unrichtigen Überschreibung infolge einer leeren Batterie aufgezeichnet worden. Die Sicherheitsdirektion liess die Frage in ihrem Rekursentscheid offen.

Die fraglichen Tatsachen waren im Strafverfahren bekannt und der Beschwerdeführer wurde zu den betreffenden Fahrten einvernommen. Zusätzliche Beweise wurden im Administrativverfahren nicht abgenommen und es deutet nichts darauf hin, dass von den Strafbehörden nicht alle Rechtsfragen abgeklärt worden wären. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Strafbehörden die beschwerdeführerischen Aussagen betreffend die – mit einem Rapport des Pannendienstes untermauerte – Fehlfunktion des Fahrtenschreibers infolge mangelnder Batterieleistung als glaubhaft einstuften und nur von einer Fahrt während laufender Entzugsdauer ausgingen. Unter diesen Umständen drängen sich keine weiteren Beweisabnahmen im Verwaltungsverfahren auf und es ist von den während der Strafuntersuchung gemachten Tatsachenfeststellungen bzw. von nur einer Fahrt am 20. Juli 2016 auszugehen.

3.3.2 In der Strafuntersuchung wurde ferner angenommen, dass der Beschwerdeführer irrigerweise davon ausging, mit der Abgabe des Führerausweises im Lauf des 20. Juli 2016 seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Damit wird ein Sachverhaltsirrtum, mithin ein Vorsatzmangel, angesprochen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und damit auch Art. 13 StGB finden auf das Strassenverkehrsrecht Anwendung, sofern letzteres wie vorliegend keine abweichenden Vorschriften enthält. Bei Tatbestandselementen betreffend den Vorsatz handelt es sich wiederum um Tatfragen und wiederum besteht aus den grundsätzlich gleichen Gründen wie den vorstehenden (E. 3.3.1) keine Veranlassung, von den Feststellungen in der Strafuntersuchung abzuweichen; namentlich wurde der Beschwerdeführer auch zur Frage des Vorsatzes in dieser Untersuchung einvernommen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Sachverhaltsirrtum im vorliegenden Fall nicht zu Straflosigkeit, sondern bloss zur Einstufung des Delikts als fahrlässig statt vorsätzlich begangen führt. Der Beschwerdeführer hätte dafür besorgt sein müssen, vom Inhalt der Verfügung genaue Kenntnis zu erlangen und wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich von einer Drittperson den exakten Anfangszeitpunkt des Führerausweisentzugs benennen zu lassen. Er hätte seinen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, was er denn im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr substanziiert in Abrede stellt (vgl. zum Ganzen und zu den allgemeinen Voraussetzungen von Fahrlässigkeitsdelikten den vergleichbaren Fall von VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Da das Fahren ohne Berechtigung auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ist, ist die Staatsanwaltschaft C mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG zu Recht nicht von Straflosigkeit wegen Sachverhaltsirrtums, sondern offensichtlich von fahrlässiger Begehung des Delikts ausgegangen. Andernfalls wäre sie nicht zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB gelangt.

3.4
3.4.1 Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als Bagatellfall im Sinn von Art. 52 StGB führt zur Einstellung einer laufenden Strafuntersuchung – anders als im Fall von Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG, in welchem nach der Lehre ein Schuldspruch zu ergehen hat, aber keine Strafe ausgesprochen wird (Weissenberger, Art. 100 N. 7; Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 100 N. 8).

Die Strafbefreiungsgründe sind im Strassenverkehrsrecht nicht nur in strafrechtlicher, sondern analog auch in administrativer Hinsicht anwendbar (Weissenberger, Art. 16 N. 30 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies allerdings nur, sofern wie vorliegend ein Warnungsentzug infrage steht: Im Gegensatz zum Sicherungsentzug setzt der Warnungsentzug eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraus und hat damit den Charakter einer Strafe (vgl. statt vielen VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00712, E. 4.2). Es stellt sich die Frage, ob die strafrechtliche Qualifikation als Bagatellfall eine Bindung der Verwaltungsbehörden zur Folge hat bzw. ob Art. 52 StGB vorliegend auch in administrativrechtlicher Hinsicht zur Anwendung kommt und einen Verzicht auf den hier zu beurteilenden Warnungsentzug zur Folge hat.

3.4.2 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation ist die Bindung der Administrativbehörden an die Feststellungen im Strafverfahren grundsätzlich weniger stark als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen (siehe oben E. 3.2). Vorliegend sind jedoch die fraglichen, für die rechtliche Würdigung relevanten Tatsachen – namentlich bezüglich des Vorsatzes und auch des exakten objektiven Tatbestands – den Strafbehörden, welche den Beschwerdeführer einvernommen haben, deutlich besser bekannt als den Verwaltungsbehörden. Im Rahmen seiner Einvernahme waren sie in der Lage, die Aussagen des Beschwerdeführers unmittelbar wahrzunehmen und sich einen direkten Eindruck zu verschaffen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist zu vermeiden, dass die erhobenen Beweise im Straf- und im Administrativverfahren in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (siehe BGr, 9. März 2017, 1C_581/2016, E. 2.3). Mit Blick darauf, dass Art. 52 StGB in beiden Verfahren zur Anwendung kommen kann (E. 3.4.1), dürfte die diesbezügliche, von den Strafbehörden einerseits und den Verwaltungsbehörden andererseits vorgenommene Beurteilung nur in Ausnahmefällen unterschiedlich ausfallen. In den Entscheidbegründungen der Vorinstanz und des Strassenverkehrsamts sowie in den weiteren Akten finden sich vorliegend keine Hinweise, die eine Abweichung von der strafrechtlichen Qualifikation als Bagatellfall angezeigt erscheinen liessen. Insbesondere aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers im Strafverfahren besteht eine enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, was eine Bindung der Verwaltungsbehörden an das Straferkenntnis zur Folge hat (BGE 102 Ib 193, E. 3c). Das Verhalten des Beschwerdeführers bleibt folglich auch im Administrativverfahren nach Art. 52 StGB ohne Konsequenzen; von einem Warnungsentzug ist mithin abzusehen.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts ist aufzuheben und auf Administrativmassnahmen zulasten des Beschwerdeführers ist zu verzichten.

3.6 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.- Staatsgebühr und Fr. 90.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1). Ausserdem ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

4.2 Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Ent­schädigung (Fr. 1'500.-) für das Beschwerdeverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 werden aufgehoben.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Januar 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.- Staatsgebühr und Fr. 90.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Ausserdem wird sie verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …