{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00141_2019-11-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219765&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b516fed22d82c831a96b21ba86f91ae"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.11.2019  VB.2019.00141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.11.2019  VB.2019.00141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.11.2019  VB.2019.00141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des F\u00fchrerausweises | F\u00fchrerausweisentzug; Bindung an die strafprozessuale Einstellungsverf\u00fcgung im Administrativverfahren  Infolge fehlenden Strafbed\u00fcrfnisses bzw. Einstufung als Bagatellfall stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Fahren ohne Berechtigung gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein. Trotzdem verf\u00fcgte das Strassenverkehrsamt einen F\u00fchrerausweisentzug (E. 2.2). Die f\u00fcr den F\u00fchrerausweisentzug zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde darf grunds\u00e4tzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskr\u00e4ftigen Strafentscheids abweichen (E. 3.1). Keine Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen hinsichtlich der Rechtsanwendung, ausser wenn die rechtliche Qualifikation sehr stark von der W\u00fcrdigung von Tatsachen abh\u00e4ngt, welche die Strafbeh\u00f6rde besser kennt als die Verwaltungsbeh\u00f6rde (E. 3.2). Es besteht kein Anlass f\u00fcr eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen im Strafverfahren hinsichtlich des objektiven Tatbestands (nur eine Fahrt fr\u00fchmorgens am ersten Tag des F\u00fchrerausweisentzugs) und des zur Einstufung als Fahrl\u00e4ssigkeitsdelikt f\u00fchrenden Sachverhaltsirrtums (E. 3.3). Die Strafbefreiungsgr\u00fcnde sind im Strassenverkehrsrecht nicht nur in strafrechtlicher, sondern analog auch in administrativer Hinsicht anwendbar, sofern ein Warnungsentzug infrage steht (E. 3.4.1). Die Strafbeh\u00f6rden haben den Beschwerdef\u00fchrer einvernommen und kennen die relevanten Tatsachen besser als die Administrativbeh\u00f6rden; es besteht eine enge Verkn\u00fcpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, was eine Bindung an das Straferkenntnis zur Folge hat. Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers bleibt folglich auch im Administrativverfahren nach Art. 52 StGB ohne Konsequenzen; von einem Warnungsentzug ist abzusehen (E. 3.4.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:20:34", "Checksum": "e1d22897b45810ac91bbbc20e6b9d3bb"}