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Geschäftsnummer: VB.2019.00142  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.05.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Familiennachzug/Scheinehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin ist mangels konkreter Rügen nicht richtigzustellen. Auch wenn die Wahrnehmungen des einvernehmenden Beamten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin subjektiv gefärbt sein könnten, ergibt sich hieraus noch keine Voreingenommenheit des einvernehmenden Beamten (E. 2). Der Nachzugsanspruch bei Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern entfällt bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, welche oft nur durch Indizien nachgewiesen werden kann (E. 3). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine zumindest seitens des Ehemanns lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangenen (Schein-)Ehe, weshalb das gestellte Nachzugsgesuch der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften dient und rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSGESUCH
NIGERIA
PROTOKOLLBERICHTIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
SCHEINEHE
TRUST
TRUSTEE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 47 AIG
Art. 51 Abs. I lit. a AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00142

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1950 geborene und in Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin A heiratete am 5. Mai 2018 in Nigeria den 1985 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen B. Dieser ersuchte hierauf am 21. Mai 2018 um die Bewilligung der Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Wohnsitznahme bei seiner Schweizer Ehefrau.

Am 4. Dezember 2018 verweigerte das Migrationsamt den Familiennachzug, da es von einer Scheinehe ausging.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Februar 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2019 und Beschwerdeergänzungen vom 26. Februar, 19. März und 27. März 2019 beantragte A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung des gestellten Nachzugsgesuchs.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Gemäss Einschätzung des einvernehmenden Beamten verhielt sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September 2018 psychisch auffällig und verfiel teilweise in einen wirren Redefluss. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die korrekte Protokollierung ihrer Befragung und eine voreingenommene Haltung des einvernehmenden Polizisten beanstandet, fehlt es an konkreten Rügen, inwiefern ihre protokollierten Aussagen richtigzustellen wären. Zudem hat sie ihre dort festgehaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigt und in späteren Stellungnahmen im Wesentlichen wiederholt. Selbst wenn die vom einvernehmenden Beamten wahrgenommenen Auffälligkeiten subjektiv gefärbt sein könnten, lässt sich hieraus noch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Die von der Beschwerdeführerin bestätigte lange Dauer der Befragung lässt die Wahrnehmungen des Beamten jedenfalls nicht völlig unplausibel erscheinen. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Befragung nicht korrekt durchgeführt oder protokolliert worden sein könnte.

3.  

3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen und sie fristgerecht um Familiennachzug ersuchen oder wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Sofern die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt, dass er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Rechtsmissbräuchlich ist namentlich das Eingehen einer sogenannten Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, die allein dazu dient, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen.

3.2 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

3.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte Personen, welche auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Auch psychisch labile oder sozial isolierte Personen werden bevorzugt für die Eingehung von Scheinehen angegangen, sind sie doch oftmals leichter zu beeinflussen und fehlt ihnen der soziale Rückhalt, um sich entsprechenden Manipulationen zu widersetzen (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1; vgl. BGr, 28. Juli 2014, 2C_1170/2013, E. 3.3.2). Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herab­setzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2).

4.  

Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine zumindest seitens des Ehemanns lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangenen (Schein-)Ehe:

4.1 Der noch junge und weitgehend ungebundene Ehemann der Beschwerdeführerin stammt aus einer wirtschaftlich unterentwickelten und konfliktträchtigen Region mit einer hohen Auswanderungsrate. Aufgrund seines Alters und seiner Herkunft gehört er einer Personengruppe an, die überdurchschnittlich oft versucht, sich durch die Eingehung einer Scheinehe eine vermeintlich bessere Zukunft im Ausland aufzubauen. Bereits vor der Heirat versuchte er erfolglos, über die Beschwerdeführerin ein Besuchervisum für die Einreise in die Schweiz zu erlangen. Die Heirat mit der Beschwerdeführerin stellte für ihn deshalb die einzige Möglichkeit für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar. Zudem hatte sein Vater gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zeitweise im Kanton Zürich gelebt, was ein besonderes und allenfalls von der Beschwerdeführerin unabhängiges Interesse an der Schweiz begründen könnte.

4.2 Weiter besteht ein erheblicher Altersunterschied von über 34 Jahren zwischen den beteiligten Ehegatten, welcher sowohl in der Schweiz als auch in Nigeria unüblich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt ein solcher Altersunterschied nach zitierter Praxis ein zulässiges Indiz für eine Scheinehe dar, unabhängig davon, welcher Ehegatte älter ist. Der Altersunterschied fällt vorliegend umso mehr ins Gewicht, als dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich bei seiner Befragung vom 4. September 2018 Kinder wünschte.

4.3 Insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Eheschluss nach kurzer persönlicher Bekanntschaft sind auffällig: Die Beschwerdeführerin behaupte in einer E-Mail und einem Schreiben vom 3. bzw. 4. Mai 2017 zunächst, ihren Ehemann bereits seit 2½ Jahren zu kennen, womit es bereits Ende 2014 zur ersten Kontaktaufnahme gekommen wäre. Später gaben die Ehegatten an, sich im Februar 2016 über Facebook kennengelernt zu haben und danach telefonisch sowie online in regem Kontakt gestanden zu haben. Persönlich getroffen haben sie sich unbestrittenermassen lediglich zwischen dem 23./24. April und dem 24./25. Mai 2018 während eines rund einmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Nigeria. Bereits 12 Tage nach dem ersten persönlichen Zusammentreffen fand vor Ort die Hochzeit statt. Die Zeit in Nigeria verbrachte das Ehepaar in zwei Hotels in der nigerianischen Hauptstadt Abuja. Die Beschwerdeführerin war nie bei ihrem Ehemann zu Hause, obwohl dieser bei seinem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 21. Mai 2018 als Wohnanschrift eine Adresse in der Hauptstadt Abuja angegeben hatte und unter dieser Adresse in Nigeria auch registriert ist (vgl. hierzu der im nigerianischen Strafregister und gegenüber den Zivilstandsbehörden registrierte Wohnort). Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei an, dass ihr Ehemann bei seinen Eltern in einem anderen Bundesstaat von Nigeria gemeldet und an verschiedenen Orten wohnhaft sei. Die Schwiegereltern hat die Beschwerdeführerin auch während ihres einmonatigen Aufenthalts in Nigeria nie persönlich kennengelernt, obwohl ihr Ehemann diese offenbar noch während der Heiratsvorbereitungen allein besucht hatte. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich mit dem Schwiegervater kurz vor der Hochzeit telefonisch unterhalten zu haben, als ihr Ehemann "das Telefon seinem Vater" gegeben habe. An der Hochzeit nahmen neben den Eheleuten nur zwei Trauzeugen und ein Beamter, nicht aber die Eltern des Ehemanns teil. Die Hochzeitsfeierlichkeiten beschränkten sich auf ein anschliessendes Essen mit den beiden Trauzeugen. Auch die Tochter ihres Ehemanns wurde der Beschwerdeführerin nie vorgestellt.

4.4 Trotz den vorangegangenen Fernkontakten und dem persönlichen Treffen in Nigeria konnte die Beschwerdeführerin höchstens vage Angaben zu dem beruflichen Werdegang ihres Ehegatten, zu seinen finanziellen Verhältnisse, seiner Muttersprache, seinem normalen Tagesablauf, Hobbies, Vorlieben usw. machen. Auch der Name des Bruders ihres Ehemanns war ihr nicht bekannt. Sodann stammen beide Ehegatten aus unterschiedlichen Kulturkreisen und haben bis auf eine gemeinsame Religionszugehörigkeit (katholisch) und eine gemeinsame Verständigungssprache (Englisch) kaum kulturelle oder soziale Berührungspunkte.

4.5 Anlässlich seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft in Nigeria vom 4. September 2018 gab der Ehemann an, bereits Ende April 2018 der Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gestellt und entsprechende Heiratspläne schon vor dem ersten persönlichen Treffen in Nigeria online besprochen zu haben, weshalb die Reise nach Nigeria gerade dem Heiratsschluss gedient haben soll ("We talked already online about it. When she came to Nigeria it was just to get married"). Selbst wenn binationale Paare oftmals erst nach einer Heirat das eheliche Zusammenleben aufnehmen können, indiziert es eine Scheinehe, dass der Ehemann eigenen Angaben zufolge bereits vor dem ersten persönlichen Treffen mit der Beschwerdeführerin zur Heirat entschlossen war.

Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September 2018 an, zunächst ohne Heiratspläne nach Nigeria gereist zu sein, nachdem ihr Ex-Ehemann die Flugreise finanziert habe. Zur Heirat will sie sich entschlossen haben, um ihrem Leben wieder einen Sinn zu geben und ihrem Ehemann in der Schweiz eine bessere Perspektive zu bieten. Auf den grossen Altersunterschied angesprochen gab sie an, dass ihr Ehemann vielleicht einmal eine jüngere Frau haben wolle und sie ihn dann gehen lassen würde bzw. sie auch kein Problem hätte, wenn er dann einmal eine jüngere Frau hätte. Ansonsten machte sie sich kaum Gedanken zum beabsichtigten gemeinsamen Zusammenleben in der Schweiz. Die Integration ihres Ehemanns in der Schweiz erachtete sie als schwierig.

4.6 Die Beschwerdeführerin hat im Verfahrensverlauf immer wieder betont, wie sehr sie ihrem Ehemann vertrauen würde und wie vertrauenswürdig dieser sei. Weder der grosse Altersunterschied noch die Umstände des Kennenlernens haben bei ihr Misstrauen erregt. Auch wenn Vertrauen essentieller Bestandteil einer gelebten Beziehung bildet, deutet die unkritische Haltung der Beschwerdeführerin doch auf eine gewisse Leichtgläubigkeit und Manipulierbarkeit hin, welche sie zum bevorzugten Opfer von Ehebetrügern machen könnte. Hierzu passt auch, dass sie sich bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September 2018 zumindest nach Einschätzung des einvernehmenden Beamten psychisch auffällig verhalten und teilweise in einen wirren Redefluss verfallen sein soll. Die Beschwerdeführerin lebt überdies relativ zurückgezogen und in bescheidenen Verhältnissen. Sie ist verschuldet und muss ergänzend zu ihrer Altersrente Ergänzungsleistungen beziehen. Vor ihrer Pensionierung bezog sie eine Invalidenrente. Auch hierdurch gehört sie einer Zielgruppe an, welche bevorzugt zur Eingehung von Scheinehen angegangen wird. Zudem sind eine nahe Bezugsperson und ihr Hund kurz vor dem Eheschluss verstorben, was sie sowohl für eine neue Beziehung als auch für entsprechende Manipulationsversuche besonders empfänglich gemacht haben dürfte.

4.7 Ein weiterer Umstand legt eine leichte Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin nahe: Laut den Angaben und Dateianhängen von zwei an die Schweizer Vertretung in Abuja versandter E-Mail-Nachrichten vom 20. bzw. 24. September 2018 soll ihr Ehemann in Cyberkriminalität verstrickt sein und mit der Beschwerdeführerin und weiteren Personen in Nigeria am 7. Mai 2018 den Trust "C" gegründet haben. Hierzu wurden vom anonym auftretenden Hinweisgeber Dokumente der nigerianischen Corporate Affairs Commission eingereicht, in welchen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann neben weiteren Personen als Trustee der "C" auftraten. Die Beschwerdeführerin stellte die anonym aufgestellten Behauptungen nur insofern infrage, als sie kriminelle Verstrickungen ihres Ehemannes vehement bestritt. Ansonsten stellte sie nie in Abrede, sich am erwähnten Trust beteiligt zu haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann keine kriminellen Machenschaften zutraut und sich zumindest im eingereichten nigerianischen Strafregisterauszug keine Vorstrafen finden, erstaunt es doch, dass die diesbezüglich völlig unerfahrene Beschwerdeführerin bereits zwei Tage nach ihrer Hochzeit in Nigeria als Trustee auftrat.

4.8 Weder für noch gegen eine Scheinehe spricht hingegen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich bereits kurz nach der Scheidung von ihrem ersten (ursprünglich aus F stammenden) Ehemann wieder neu verheiratete: Wie sich aus den hierzu als Beschwerdebeilage eingereichten Dokumenten ergibt, lebten die Eheleute zuvor bereits jahrelang getrennt.

4.9 Die Interessenlage, der grosse Altersunterschied, die Umstände des Kennenlernens, die Heirat nach kurzem persönlichem Kennenlernen, die dargelegten Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin und die Kenntnisse der Beteiligten voneinander weisen insgesamt klar darauf hin, dass der nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin sich den Aufenthalt in der Schweiz durch die Eingehung einer Scheinehe erschleichen will und die Beschwerdeführerin über seine wahren Absichten täuscht. Die Absichten der Beschwerdeführerin erscheinen diffus, jedoch will auch sie eigenen Angaben zufolge ihrem Ehemann eine Perspektive in der Schweiz eröffnen. Untypisch für eine echte Ehegemeinschaft erscheint zudem, dass sie hierbei akzeptieren würde, wenn sich ihr Ehemann inskünftig einer jüngeren Frau zuwenden würde.

Somit ist davon auszugehen, dass das gestellte Nachzugsgesuch zumindest seitens des Ehemanns allein der Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften dient und deshalb im Sinn von Art. 42 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG rechtsmissbräuchlich ist.

Da bei einer Scheinehe eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft nicht beabsichtigt ist, entfällt auch ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

       Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …