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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00143
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohnklasseneinreihung,
hat sich ergeben:
I.
A ist seit Anfang August 2017 im Rahmen einer
50%-Anstellung als Lehrperson für Integrative Förderung auf der Sekundarstufe I
an der Schule B der Stadt Zürich tätig. Das Volksschulamt des Kantons Zürich
(VSA) hatte sie am 22. Juni 2017 in die Lohnstufe 9 des
Lohnreglements 12.01 eingereiht. Auf Einsprache von A hin bestätigte das
VSA die Lohnfestsetzung mit Verfügung vom 24. November 2017.
II.
A rekurrierte am 20. Dezember 2017 an die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich und verlangte, sie sei rückwirkend ab
1. August 2017 in Lohnstufe 14 des Lohnreglements 12.01
einzureihen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom
5. Februar 2019 ab.
III.
A führte am 3./4. März 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte, sie sei auf Lohnstufe 14 des
Lohnreglements 12.01 zu platzieren. Die Bildungsdirektion verzichtete am
26. März 2019 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das VSA schloss am
3. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend
Lohneinstufung einer Lehrperson nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Strittig
ist vorliegend die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin und damit die Höhe
ihres Lohns. Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen
als Streitwert die (strittigen) Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der
Hängigkeit des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche
bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 33). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei Eingang
der Beschwerde frühestens per Ende Juli 2019 aufgelöst werden können (§ 8
Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,
LS 412.31]). Damit bestimmt die Lohndifferenz zwischen der beantragten und
der gewährten Einstufung für den vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli
2019 geschuldeten Lohn den Streitwert. Die Differenz beträgt für August bis
Dezember 2017 (unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads der
Beschwerdeführerin) Fr. 2'457.10 (vgl. Anhang A zur
Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311] in der
bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung; ABl 2011, 3236), für Januar
bis Dezember 2018 Fr. 5'926.50 (vgl. Anhang A LPVO in der bis
31. Dezember 2018 gültigen Fassung; ABl 2017-11-10) und für Januar
bis Juli 2019 Fr. 3'491.85 (Anhang A LPVO). Der Streitwert beträgt
demnach insgesamt Fr. 11'875.45. Damit fällt die Angelegenheit an sich in
die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, die Sache wegen der ihr zuzumessenden
grundsätzlichen Bedeutung durch die Kammer zu erledigen (§ 38b Abs. 2
VRG; vgl. hierzu VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412, E. 1.3.2).
2.
2.1 Nach
§ 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion
die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der
Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO
unterscheidet zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung der
Beschwerdeführerin in Lohnkategorie IV unbestritten ist.
2.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende
Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei
Lehrpersonen der Sekundarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem
vollendeten 24. Altersjahr angerechnet. Dabei werden
Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie
Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an
Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a),
anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit
Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der
Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu
75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und
Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %
angerechnet (lit. c).
Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16
Abs. 2 LPVO erfolgt nach Abs. 5 höchstens bis zur Stufe, in welche
eine Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit
unterrichtet hätte (Satz 1). Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete
Lehrpersonen werden tiefer eingestuft (Satz 2); die Bildungsdirektion legt
die Einstufungen in einer Tabelle fest (Satz 3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz geht angesichts der Ersteinstufung per August 2017 für die 1965
geborene Beschwerdeführerin zu Recht von maximal 28 anrechenbaren Jahren
aus (vgl. § 16 Abs. 2 LPVO). Zu folgen ist der Vorinstanz weiter
insoweit, als sie den von der Beschwerdeführerin zwischen Mai 1993 und Juli
1996 bzw. während 3 ¼ Jahren nicht in der Lehrerbildung erteilten
Unterricht auf Tertiärstufe mangels Einschlägigkeit der § 16 Abs. 2
lit. a und b als anderweitige Berufstätigkeit im Sinn der lit. c der
genannten Bestimmung einstuft und mithin zu 50 % anrechnet (VGr,
18. April 2018, VB.2017.00649, E. 3.3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Ferner
ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der von der Beschwerdeführerin von
März 2007 bis April 2017 bzw. während 10 Jahren und 2 Monaten im
Rahmen der Lehrerbildung erteilte Unterricht gestützt auf § 16 Abs. 2
lit. b LPVO zu 75 % anzurechnen ist. Sie qualifiziert die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Gymnasiallehrerin an den Kantonsschulen C (August
1989–Juli 1991; 2 Jahre) und D (August 1996–Juli 2007; 11 Jahre)
unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien als anderweitige Unterrichtstätigkeit
mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der
Sekundarstufe II im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. b LPVO und
rechnet sie folglich zu 75 % an. Darauf ist zurückzukommen (nachfolgend 3.2).
Die Vorinstanz nimmt schliesslich zu Recht an, dass unter Berücksichtigung der
maximal 28 anrechenbaren Jahre Unterrichts- und Berufstätigkeit sowie der zu
75 % anrechenbaren Tätigkeiten vorliegend maximal 4 Jahre und 10 Monate
bzw. aufgerundet 5 Jahre verbleiben, für welche – entsprechende
Tätigkeiten vorausgesetzt – eine Anrechnung im Rahmen der Auffangnorm des
§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO erfolgen kann bzw. welche angesichts der
bereits genannten Unterrichtstätigkeit auf Tertiärstufe sowie der von der
Beschwerdeführerin zwischen August 1991 und Oktober 1992 ausgeübten Tätigkeit
als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Firma E zu 50 % anzurechnen
sind.
3.2
3.2.1
Anstoss zur Ausgestaltung der nach § 16 Abs. 2 lit. a, b und
c LPVO differenzierten Anrechnung von Unterrichts-, Schulleitungs- und anderen
Berufstätigkeiten bzw. zur Schaffung einer Kategorie von Tätigkeiten, welche zu
75 % anrechenbar sind (lit. b), gab ein Urteil des Bundesgerichts vom
29. Mai 2009, in welchem die völlige Gleichsetzung der im Rahmen der
Unterrichtstätigkeit als Lehrperson für Deutschunterricht für Fremdsprachige
(DfF) bzw. für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erworbenen Berufserfahrung mit
derjenigen aus jeder beliebigen anderen beruflichen Tätigkeit (oder aus Aus-
und Weiterbildungen sowie aus Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit) als
verfassungswidrig erachtet wurde (1C_295/2008). In Nachachtung dieses
Entscheids schuf der Verordnunggeber eine neue Kategorie, die eine Anrechnung
bestimmter Berufstätigkeiten zu 75 % vorsieht (ABl 2010,
489 ff., 489 f.). Zu 75 % anrechnet werden sollen unter anderem
Berufstätigkeiten, welche schulische Unterrichts- oder Therapietätigkeit mit
Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter oder im Alter der
Sekundarstufe II darstellen, nicht hingegen solche, die etwa vorwiegend
einen Betreuungs- oder Erziehungsauftrag umfassen, eine (Unterrichts-)Tätigkeit
mit Erwachsenen bilden oder einen geringen Bezug zur Schule haben (ABl 2010,
489 ff., 490, auch zum Folgenden). Präzisierend führt der Verordnunggeber
weiter aus, dass namentlich Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe,
der nicht Klassenunterricht ist, wie etwa DaZ-Aufnahmeunterricht, Stütz- und
Fördermassnahmen, Einzel- und Kleingruppenunterricht, musikalische Grundausbildung
und Unterricht an Musikschulen, schulische Therapien mit Schülerinnen und
Schülern der Volksschulstufe, wozu unter anderem logopädische und
psychomotorische Therapie, Audiopädagogik und Lerntherapien gehören, weiter
Unterricht mit Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II sowie
Unterrichtstätigkeit in der Lehrerausbildung zu 75 % angerechnet werden
sollen. Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als es sich beim Unterricht mit
Jugendlichen im Alter der Sekundarstufe II nach dem Willen des
Verordnunggebers um eine Tätigkeit handelt, welche gestützt auf § 16
Abs. 2 lit. b LPVO zu 75 % anrechenbar ist, unabhängig davon, ob
es sich um Klassenunterricht handelt oder nicht (zur Anrechnung von
Unterrichtstätigkeiten auf Sekundarstufe II auch VGr, 18. April 2018,
VB.2017.00649, E. 3.3.1 Abs. 1 und E. 3.3.2). Demgegenüber soll die
Unterrichtstätigkeit mit Kindern im Volksschulalter dann nur zu 75 %
erfolgen, wenn es sich nicht um Klassenunterricht, mithin um "anderweitige
Unterrichtstätigkeit" handelt.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, sie habe im Rahmen ihrer
Unterrichtstätigkeit als Gymnasiallehrerin "mindestens zur Hälfte"
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet. Zu prüfen ist
deshalb, ob ihr die im Rahmen der Unterrichtstätigkeit an den Kantonsschulen C
und D erworbene Berufserfahrung – wie von der Vorinstanz angenommen – gesamthaft
gestützt auf § 16 Abs. 2 lit. b LPVO zu 75 % angerechnet
werden darf oder ob für den Kindern im Alter der Sekundarstufe I
erteilten Gymnasialunterricht eine (anteilsmässige) Anrechnung gestützt auf
§ 16 Abs. 1 lit. a LPVO bzw. zu 100 % vorzunehmen ist.
3.2.3
Nach § 8 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG;
LS 410.1) besteht die Volksschulstufe aus der Grundstufe, der Primarstufe
und der Sekundarstufe I (Satz 1); die Sekundarstufe I umfasst
die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule
oder in den Mittelschulen erfüllt werden (Satz 2). Die
Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung und der
Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen Schulpflicht (§ 8
Abs. 3 BiG). Der Unterricht an den Mittelschulen erfolgt nach § 26
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG,
LS 413.21) im Allgemeinen im Klassenverband. Soweit er Kindern im Alter
der Sekundarstufe I erteilt wird, handelt es sich mithin um Klassenunterricht
mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe.
Während die Unterrichtstätigkeit mit Jugendlichen der
Sekundarstufe II unabhängig davon, ob es sich um Klassenunterricht handelt
oder nicht, nur zu 75 % angerechnet werden kann, erfolgt die
Differenzierung beim Unterrichten von Kindern der Volkschulstufe wie erwähnt anhand
eben dieses Kriteriums bzw. gilt nicht im Klassenverband erteilter
Unterricht als anderweitige Unterrichtstätigkeit im Sinn des § 16
Abs. 2 lit. b LPVO (ABl 2010, 489 ff., 490; oben 3.2.1). Der
als Klassenunterricht zu qualifizierende Gymnasialunterricht von Kindern der
Volksschulstufe bzw. der Sekundarstufe I stellt folglich keine
anderweitige Unterrichtstätigkeit im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. b
LPVO dar.
Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 lit. a
LPVO sind nur Unterrichtstätigkeiten in Klassen an der Volksschule, an
Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % anrechenbar,
während der auf Volksschulstufe erteilte Klassenunterricht an einer
Mittelschule nicht genannt wird. Aus den Materialien lässt sich nun gerade
nicht in Annahme eines qualifizierten Schweigens des Verordnunggebers schliessen,
dass dieser Unterricht – mangels Einschlägigkeit (auch) des § 16
Abs. 2 lit. b LPVO – unter die Auffangnorm von § 16
Abs. 2 lit. c LPVO zu subsumieren wäre und mithin nur zu 50 %
angerechnet werden könnte. Solches liesse sich auch mit dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 BV, SR 101]) trotz dem dem Gesetzgeber in
Besoldungsfragen zukommenden besonders weiten Gestaltungsspielraum nicht
vereinbaren. Vielmehr ist von einer planmässigen Unvollständigkeit der
Verordnung auszugehen, welche von den rechtsanwendenden Behörden zu schliessen
ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 201 ff. mit zahlreichen
Hinweisen, auch zum Folgenden). Entsprechend der vom Verordnunggeber
angewandten Differenzierungskriterien sowie aufgrund des
Gleichbehandlungsgebots des Art. 8 Abs. 1 BV ist die an Mittelschulen
ausgeübte (Klassen-)Unterrichtstätigkeit von Kindern im Alter der Sekundarstufe I
nach § 16 Abs. 2 lit. a LPVO zu 100 % anzurechnen.
3.2.4
Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der
Anrechnung ihrer Unterrichts- und weiteren Berufserfahrung insoweit als
berechtigt, als der von ihr an Mittelschulen erteilte Klassenunterricht
gesamthaft unter § 16 Abs. 1 lit. b LPVO subsumiert bzw. nur zu
75 % angerechnet wurde. Soweit es sich hierbei um Unterricht von Kindern
im Alter der Sekundarstufe I handelte, hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Berücksichtigung bzw. Anrechnung zu 100 %.
Aus den Akten geht nicht hervor, in welchem Verhältnis
sich der von der Beschwerdeführerin erteilte Mittelschulunterricht auf Klassen
der Sekundarstufe I bzw. II verteilte. Die Sache ist deshalb zur
ergänzende Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das VSA
zurückzuweisen (unten 4; zur Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung
vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64
N. 4).
3.3 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei zu Unrecht gestützt auf § 16
Abs. 5 Satz 2 tiefer eingestuft worden. Nach der genannten Bestimmung
werden Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen
tiefer eingestuft. Die Vorinstanz stützt den umstrittenen Stufenabzug darauf,
dass die Beschwerdeführerin zum Anstellungszeitpunkt weder über eine
Lehrbefähigung für die Volksschule verfügte noch ihr Studium zur Schulischen
Heilpädagogin abgeschlossen hatte. Der Beschwerdeführerin ist zunächst insofern
beizupflichten, als das fehlende Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
bereits im Rahmen der Lohnkategorie (lohnmindernd) berücksichtigt wurde. Sodann
verfügt sie unbestrittenermassen über eine Lehrbefähigung, welche ihr erlaubt,
an öffentlichen Mittelschulen im Kanton Zürich (auch) Kinder der
Sekundarstufe I zu unterrichten. Mit dem Besuch des Unterrichts an einer
Mittelschule können die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht
ebenso erfüllt werden wie auf Sekundarstufe I an der Volksschule (§ 8
Abs. 2 Satz 2 BiG; oben 3.2.3). Die Beschwerdeführerin kann deshalb
nicht als nicht stufengerecht ausgebildete Lehrperson im Sinn des § 16
Abs. 5 Satz 2 LPVO angesehen werden, selbst wenn ihr Lehrdiplom
keinen Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst auf der Sekundarstufe I
an der Volksschule darstellen sollte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom
5. Februar 2019 sowie die Verfügung des VSA vom 24. November 2017
sind aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an das VSA zurückzuweisen.
5.
Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert
bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a
Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 23 f.).
6.
Weil vorliegend von einem Fr. 15'000.-
nicht erreichenden Streitwert auszugehen ist (oben 1.2), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zu neuem Entscheid im
Sinn der Erwägungen an das Volksschulamt zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'300.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann in Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
5. Mitteilung an …