{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00145_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219179&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d7ce03aeddb745a3a5930edf0cdc7e9"}, "Num": [" VB.2019.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Familiennachzug und \u00fcbergangsrechtliche Behandlung desselben. [Der seit Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdef\u00fchrer hat in seinem Heimatland Mongolei eine Landsfrau geheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn zeugte. Die Ehefrau und das Kind zogen in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids in die Schweiz und ersuchten nachtr\u00e4glich um Familiennachzug, was mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert wurde. Inzwischen hat der Beschwerdef\u00fchrer eine besser bezahlte Arbeitsstelle angetreten.] Vor Verwaltungsgericht treten lediglich der hier aufenthaltsberechtigte Ehemann und sein Kind als Partei auf, weshalb die Parteibezeichnung im Rubrum zu korrigieren ist (E. 1.1). Kognition, Novenrecht und \u00fcbergangsrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde (E. 1.2 ff.). Gem\u00e4ss Art. 44 AIG kann ausl\u00e4ndischen Ehegatten der Familiennachzug unter anderem wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit bzw. mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert werden. Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt aufgrund seiner neu angetretenen Vollzeitanstellung \u00fcber hinreichend finanzielle Mittel (E. 2.2.2). Da sich erst mit dem Antritt der neuen Stelle eine Sozialhilfeunabh\u00e4ngigkeit der Familie im Fall eines Nachzugs abzeichnete, hat der Beschwerdef\u00fchrer trotz dem bereits vor dem 1. Januar 2019 gestellten Nachzugsgesuch die neurechtlichen Vorgaben von Art. 44 AIG zu erf\u00fcllen. Deshalb und zur Pr\u00fcfung der Gefahr zuk\u00fcnftiger Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ist das Verfahren an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen (E. 2.2.3). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind durch den Beschwerdef\u00fchrer und die weiteren vor Vorinstanz Rekurrierenden verursacht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren (E. 3.3). Hingegen sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen (E. 3.2). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:54", "Checksum": "5fadf5bf2575a6bda34200814a6f0dd1"}