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VB.2019.00148
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA D, Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei G, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS190015), hat sich ergeben: I. A. A und B sind seit Januar 2002 verheiratet und die Eltern von E (geb. 2002) und F (geb. 2008). B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ordnete die Stadtpolizei G in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in G, Rayonverbote betreffend diese und die Schulhäuser von E und F in G sowie Kontaktverbote zu A und den beiden Kindern an. II. Am 21. Februar 2019 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht G um Aufhebung der mit Verfügung vom 19. Februar 2019 angeordneten Schutzmassnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A gelangte ebenfalls am 21. Februar 2019 an den Haftrichter und beantragte die Verlängerung der sie und F betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach der persönlichen Anhörung der Parteien am 27. Februar 2019 verlängerte der Haftrichter mit Urteil und Verfügung desselben Datums die A betreffenden Schutzmassnahmen bis 5. April 2019. In Bezug auf das E und F betreffende Kontaktverbot und die Rayonverbote betreffend ihre Schulhäuser stellte der Haftrichter demgegenüber fest, dass diese Schutzmassnahmen am 5. März 2019 enden würden. Gerichtskosten erhob er keine, gewährte aber B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und sprach seinem Vertreter eine aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung zu. III. A. A gelangte daraufhin am 7. März 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen, das heisst der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, des diesbezüglichen Rayonverbots sowie des Kontaktverbots um drei Monate, mithin bis 5. Juni 2019; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. B. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und eröffnete den Schriftenwechsel. Nachdem sein Rechtsvertreter irrtümlicherweise nicht im Rubrum der Präsidialverfügung vom 8. März 2019 aufgeführt und diese B persönlich zugestellt worden war, erstreckte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 15. März 2019 B die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort um 5 Tage bis zum 25. März 2019. C. Mit separaten Eingaben vom 13. März 2019 hatten zuvor sowohl der Haftrichter als auch die Stadtpolizei G auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Am 25. März 2019 beantragte B die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Daneben ersuchte auch er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2019 auf eine weitere Vernehmlassung. B liess sich ebenfalls nicht mehr vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Rechtsvertreterin von A am 3. April 2019 ihre Vollmacht sowie ihre Honorarnote nach. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 1.2 Streitgegenstand bildet allein die Frage der (weitergehenden) Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen. Die Nichtverlängerung der die Kinder der Parteien betreffenden Schutzmassnahmen seitens des Haftrichters beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorn III.A.; unten E. 3). 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00592, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 11. September 2018, VB.2018.00485, E. 2.2). 3. 3.1 Der Haftrichter erwog, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sie wiederholt psychisch unter Druck setze bzw. unterdrücke, bedrohe sowie erniedrige, und ebenso davon, dass der Beschwerdegegner ihr bereits mit dem Tod gedroht habe, wenn sie ihn verlassen sollte, und sie Angst habe, er tue ihr etwas an, sollte er wieder nach Hause kommen. Demensprechend sei von einem Fall von häuslicher Gewalt in Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Was die Verlängerung der Schutzmassnahmen angehe, erhelle aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners, dass die derzeitige Situation für sie beide sehr belastend sei; beide hätten voreinander Angst. Sodann sei der Beschwerdegegner mit dem Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin einverstanden und wolle momentan nicht wieder nach Hause. Insgesamt sei von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Indes sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und sich unter anderem auch deshalb vor dem Beschwerdegegner fürchte und von ihm bedroht fühle. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei eine Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen bis 5. April 2019 angezeigt und verhältnismässig, um den Parteien zu ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu im Wesentlichen geltend, es bestehe sowohl ihrerseits als auch seitens des Beschwerdegegners keinerlei Bereitschaft, die Ursachen der Probleme zu erkennen und miteinander sachlich und ruhig zu versuchen, diese anzugehen. Daher lasse sich die fortbestehende Gefährdung entgegen dem Haftrichter mit der einmonatigen Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht beheben. Sie – die Beschwerdeführerin – und der Beschwerdegegner müssten sich beide aktiv um Lösungen bemühen. Dies brauche Zeit, und ohne die geringste Annäherung, die momentan nicht erkennbar sei, berge die Wiederaufnahme des Zusammenlebens die grosse Gefahr in sich, dass die Situation nach der Rückkehr des Beschwerdegegners in die eheliche Wohnung derart angespannt sein werde, dass es zu einer Eskalation und auch zu Tätlichkeiten kommen könnte. Die Schutzmassnahmen seien daher um drei Monate zu verlängern, damit die Parteien nicht nur Distanz gewinnen und zur Ruhe kommen, sondern auch Lösungen finden könnten, welche die Gefährdung beseitigen würden. 3.3 Den angefochtenen Entscheid vermag die Beschwerdeführerin damit allerdings nicht infrage zu stellen. Zum einen scheint sie zu verkennen, dass der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen in einer Deeskalation der Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen besteht. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen (VGr, 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz vom 6. Juli 2005, ABl 2005 S. 762 ff., S. 769; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 128; vorn E. 2.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob bzw. für welchen Zeitraum Schutzmassnahmen zu verlängern sind, kann deshalb dem Gesichtspunkt der dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen im Vergleich zur angestrebten unmittelbaren Entspannung der Lage – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen, zumal die Wirkungsdauer der Schutzmassnahmen von vornherein auf maximal drei Monate und zwei Wochen beschränkt ist. Gerade vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beziehung der Parteien gemäss ihren immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits seit mindestens September 2018 stark belastet ist und die Schutzmassnahmen von der Mitbeteiligten nicht anlässlich eines bestimmten Ereignisses, sondern aufgrund der andauernden bzw. unveränderten Situation angeordnet wurden. Es ist daher fraglich, ob allein eine weitergehende Verlängerung der Schutzmassnahmen daran etwas zu ändern vermöchte, zumal die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegte, inwiefern sie diese zusätzliche Zeit zur Bewältigung der Probleme nutzen würde, mindestens ihrerseits momentan ohnehin keine Bereitschaft dazu zu bestehen scheint und eine zeitliche Ausdehnung des Kontaktverbots eine gemeinsame Lösung mit dem Beschwerdegegner gerade verunmöglichen würde. Wesentlich ist schliesslich, dass gemäss den unwidersprochenen Aussagen des Beschwerdegegners ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde und am 28. März 2019 eine Verhandlung stattfand. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieses zivilrechtlichen Verfahrens eine (längerfristige) Regelung der Schwierigkeiten der Parteien gefunden wurde bzw. werden wird. Zudem bezog der Beschwerdegegner per 1. April 2019 eine eigene Wohnung. Für die Annahme, dass es nach Ablauf der Schutzmassnahmen am 5. April 2019 zu einer Eskalation und Tätlichkeiten kommen könnte, besteht unter diesen Umständen kein ausreichender Anlass, zumal der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bis anhin nie handgreiflich geworden war. Auf eine antragsgemässe Verlängerung der Schutzmassnamen ist nach dem Gesagten zu verzichten. Ob der Haftrichter zu Recht von häuslicher Gewalt ausgegangen war, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden, zumal der Beschwerdegegner seinerseits nicht Beschwerde erhob. 3.4 Indem der Haftrichter die die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen "lediglich" um einen Monat erstreckte, übte er sein Ermessen mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht geradezu rechtsverletzend aus. Eine Angemessenheitsüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (vorn E. 2.2). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 4.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 4.2.2 Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz ihrem Unterliegen nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit und ihre beschränkten Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die in deren Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'200.-) und die Barauslagen (Fr. 57.20) erweisen sich namentlich angesichts des Umstands, dass sie erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin C deshalb mit Fr. 2'431.- zu entschädigen. 4.2.3 Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen: Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist auch bei ihm von der Mittellosigkeit auszugehen. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdegegner in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auch hier erweisen sich die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'998.35) und die Barauslagen (Fr. 68.60) als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung von Rechtsanwalt D folglich Fr. 2'226.10. 4.3 Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414, E. 5.3). Demzufolge ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin C wird für deren Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'431.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für dessen Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'226.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an … |