{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00152_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219693&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3fb3af3ea063b9f645a71bbfbc7c1b7a"}, "Num": [" VB.2019.00152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot | Berufsaus\u00fcbungsverbot f\u00fcr selbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Arzt Geringf\u00fcgiger Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (E. 2). Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung sowie zu Disziplinarmassnahmen (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer ist trotz verschiedentlicher Beanstandungen und Ermahnungen \u00fcber mehrere Jahre hinweg mit zahlreichen Verst\u00f6ssen gegen die Gesundheits-, Bet\u00e4ubungsmittel- und Heilmittelgesetzgebung negativ aufgefallen. In ihrer H\u00e4ufung und Gesamtheit erscheinen die Verst\u00f6sse des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Berufspflichten als schwerwiegend, zumal er verschiedentlich aufgefordert worden war, die M\u00e4ngel zu beseitigen. Diesen Aufforderungen kam er aber \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur ungen\u00fcgend nach. Eine abstrakte Gef\u00e4hrdung von Patientinnen und Patienten wurde mit rechtskr\u00e4ftigem Strafbefehl vom 30. Oktober 2018 festgestellt. Dar\u00fcber hinaus erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdef\u00fchrer habe seine berufliche Sorgfaltspflicht mindestens eventualvors\u00e4tzlich \"massiv\" verletzt. Insgesamt sind dem Beschwerdef\u00fchrer derart zahlreiche und teilweise auch schwerwiegende gesundheits- und heilmittelrechtliche Verfehlungen vorzuwerfen, dass sich der Schluss aufdr\u00e4ngt, seine selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit stelle eine schwere Bedrohung der \u00f6ffentlichen Gesundheit dar. Aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde ist der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Vertrauensw\u00fcrdigkeit abzusprechen sei, nicht zu beanstanden (E. 5.1). Der Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung nach Art. 38 MedBG (Sicherungsentzug) ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.2). Auch die angeordnete Disziplinarmassnahme (unbefristetes T\u00e4tigkeitsverbot) ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6). Die Verpflichtung, einen zuk\u00fcnftigen Arbeitgeber \u00fcber den Inhalt der angefochtenen Verf\u00fcgung zu informieren, ist nicht zu beanstanden, kann doch ein zuk\u00fcnftiger Arbeitgeber seiner Aufsichtspflicht \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer nur dann vollumf\u00e4nglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauensw\u00fcrdigkeit bzw. den bisherigenVerfehlungen des Beschwerdef\u00fchrers hat (E. 7). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 8.2). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:45", "Checksum": "b14d3fa4ccf433b3e2d276cc0f3e73b5"}