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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00153
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisschulpflege B der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C,
Mitbeteiligte,
betreffend
Informationszugang,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C
haben die gemeinsame Tochter D, welche im Schuljahr 2016/2017 eine Klasse der
Schule E im Schulkreis B der Stadt Zürich besuchte. Die Lehrerin von D lud A
und C mit E-Mail vom 21. Juni 2017 zu einem Elterngespräch ein. Mit E-Mail
vom 27. Juni 2017 teilte der Schulleiter A und C mit, dass mit jedem
Elternteil ein separates Gespräch geführt und im Anschluss über den Inhalt des
jeweils anderen Gesprächs informiert werde. A schrieb dem Schulleiter per
E-Mail gleichentags zurück, er wolle wissen, ob auf Wunsch der Schule oder der
Kindsmutter getrennte Gespräche vorgesehen seien, weshalb er um Einsicht in die
entsprechenden E-Mails von C ersuche.
B. Mit
Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege B
der Stadt Zürich das Gesuch von A um Zugang zu Informationen hinsichtlich einer
E-Mail von C an die Lehrerin von D und den Schulleiter vom 21. Juni 2017
ab.
II.
A rekurrierte dagegen beim Bezirksrat Zürich und verlangte
die Offenlegung der E-Mail von C vom 21. Juni 2017 an die Lehrerin von D und
den Schulleiter. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 stellte der Bezirksrat Zürich
in teilweiser Gutheissung des Rekurses fest, dass die Kreisschulpflege B A die
sich aus der E-Mail vom 21. Juni 2017 ergebende Information betreffend
Führung von getrennten Elterngesprächen hätte bekannt geben müssen, und wies
den Rekurs im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I), gewährte A unentgeltliche
Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte die Rekurskosten von
insgesamt Fr. 1'143.30 zu ⅓ der Kreisschulpflege B und zu ⅔ A,
wobei der Anteil des Letzteren einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A führte am 5./7. März 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, es seien ihm die in der E-Mail vom
21. Juni 2017 zum "Wunsch auf Getrennte Elterngespräche"
enthaltenen Informationen offenzulegen sowie die Kosten des Rekursverfahrens
vollumfänglich der Kreisschulpflege B aufzuerlegen; in prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich
verzichtete am 14./15. März 2019 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort
vom 29. April 2019 schloss die Kreisschulpflege B auf Abweisung des
Rechtsmittels. A liess sich am 10. Mai 2019 erneut vernehmen und
präzisierte sein Begehren um Einsicht in die E-Mail vom 21. Juni 2017
dahingehend, dass er in seiner Beschwerde vom 5./7. März 2019 nur
verlangt habe, "das der spezifische satz zum wunsch der getrennte
Elterngespräch offengelegt wird". Mit Eingaben vom 24. Mai 2019 bzw.
6./7. Juni 2019 hielten die Kreisschulpflege B und A an ihren Begehren
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist
zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis
der materiellen Beschwer setzt unter anderem voraus, dass das erfolgreiche
Rechtsmittel der beschwerdeführenden Personen einen praktischen Nutzen
eintragen bzw. dass es einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder
anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der negative Entscheid zur Folge
hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21
N. 15).
1.2 Die
Vorinstanz erwägt im angefochtenen Rekursentscheid, aus den Akten sei
ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Erklärung
dafür gegeben habe, weshalb sie auf einmal getrennte Elterngespräche führen
wollte. Die Verweigerung dieser Information sei nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Einsicht
in eine streitbetroffene E-Mail von C an die Schulleitung vom 21. Juni
2017 verweigern dürfen. Die Vorenthaltung der in dieser E-Mail enthaltenen
Information betreffend den Wunsch von C nach getrennten Elterngesprächen sei
jedoch nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte dem
Beschwerdeführer die Information, dass C in der E-Mail vom 21. Juni 2017
die Schulleitung um getrennte Elterngespräche ersuchte, mitteilen dürfen. In
teilweiser Gutheissung des Rekurses stellt die Vorinstanz sodann fest, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer "die sich aus der E-Mail vom
21. Juni 2017 ergebende Information betreffend Führung von getrennten
Elterngesprächen hätte bekanntgeben müssen".
1.3 Soweit der
Beschwerdeführer die Offenlegung der "in der Email von C vom 21. Juni
2017 Enthaltene informationen betreffend 'Wunsch auf Getrennte Elterngespräche'"
verlangt, strebt er offensichtlich nicht die Aufhebung oder Änderung des
Rekursentscheids an, vielmehr hat die Vorinstanz eben diesem Informationsbegehren
entsprochen, was der Beschwerdeführer denn auch selbst geltend macht. Folglich
gebricht es dem Beschwerdeführer, soweit er die Offenlegung der in der E-Mail
vom 21. Juni 2017 enthaltenen Information betreffend den Wunsch nach
getrennten Elterngesprächen anstrebt, im Beschwerdeverfahren am erforderlichen
Rechtsschutzinteresse und ist auf sein Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten.
1.4 Ob sich
auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers, es solle ihm teilweise
Einblick in die streitbetroffene E-Mail gewährt werden, damit er überprüfen
könne, ob C darin getrennte Elterngespräche gewünscht habe, eingetreten lässt,
kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde diesbezüglich – wie sich
zeigen wird – ohnehin abzuweisen wäre.
1.5 Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, es seien die Rekurskosten in Anwendung
des Verursacherprinzips vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu belasten,
erwüchse ihm angesichts des Vorbehalts der Nachzahlungspflicht gemäss § 16
VRG trotz Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren aus
einer Gutheissung seines Rechtsmittels ein rechtlicher und tatsächlicher
Vorteil, weshalb auf die Beschwerde – nachdem auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind – hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids
einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdeantwort vom
29. April 2019 sei zufolge Fristversäumnisses aus dem Recht zu weisen. Dem
ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 29. April 2019 entgegen dem Beschwerdeführer fristgerecht erfolgte
(§ 70 in Verbindung mit § 11 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [SR 272]).
3.
3.1 Ausgangspunkt
der vorliegenden Streitigkeit bildet das Begehren des Beschwerdeführers um
Begründung dafür, weshalb der zuständige Schulleiter ihn und die Kindsmutter im
Juni 2017 zu getrennten Elterngesprächen einlud, nachdem solche Gespräche zuvor
offenbar mit beiden Eltern gemeinsam geführt wurden. Der Schulleiter
beantwortete eine entsprechende Bitte des Beschwerdeführers mit E-Mail vom
27. Juni 2017 dahingehend, dass es ihm "im Moment
gewinnbringender" scheine, wenn die Gespräche getrennt geführt würden. Der
Beschwerdeführer antwortete daraufhin sinngemäss, er wolle wissen, ob das
getrennte Gespräch auf Initiative der Schule oder auf Wunsch bzw. Vorschlag von
C angesetzt worden sei, und verlange deshalb Einsicht in die das fragliche
Elterngespräch betreffenden E-Mails von C.
Hintergrund des umstrittenen Informationsanspruchs des
Beschwerdeführers bildet die Beschulung seiner und der Tochter von C an einer
Schule der Beschwerdegegnerin. Als Schülerin der Volksschule steht die Tochter
in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat als die übrigen Menschen und damit
in einem besonderen Rechtsverhältnis (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 450 f.), in welches ihre Eltern durch das Schulrecht einbezogen
werden:
3.2 Das
Schulrecht regelt sowohl die Zusammenarbeit zwischen den an diesem besonderen
Rechtsverhältnis mitbeteiligten Eltern eines Schulkinds und den Schulbehörden
als auch die Informationsrechte und -pflichten der Eltern. So arbeiten Eltern,
Schulbehörden und Lehrpersonen nach § 54 Abs. 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) im Rahmen
ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Eltern werden nach Abs. 2
derselben Bestimmung regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihrer
Kinder informiert (Satz 1); sie informieren ihrerseits die Lehrpersonen
oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in
deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist (Satz 2).
Das hier massgebliche besondere Verwaltungs- bzw. das
kantonale Schulrecht räumt den Eltern einen ausdrücklichen Anspruch auf
Information lediglich hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen ihres
Kindes ein. Zwar scheint es mit Blick auf den Grundsatz, dass sich der gesamte
Schulbetrieb am Wohl des Kindes zu orientieren hat (vgl. § 50 Abs. 1
VSG) nicht ausgeschlossen, dass sich im Einzelfall darüber hinausgehende
Informationsansprüche ergeben. Für die hier umstrittene Information betreffend
ein mögliches Ersuchen der Kindsmutter um Durchführung getrennter
Elterngespräche ist ein solcher jedoch entgegen der Vor-instanz zu verneinen:
Wie soeben erwähnt, haben die Eltern von Volksschulkindern gegenüber der Schule
nicht nur Informationsansprüche, sondern sind sie gegenüber den Schulbehörden
auch zur Information und generell zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die entsprechenden – das Verhalten des Schulkinds (zu Hause bzw. im
ausserschulischen Bereich) oder Ereignisse in dessen Umfeld betreffenden –
Informationen dürften sodann regelmässig einen Bezug zur Privatsphäre des
mitteilungspflichtigen Elternteils haben. Mit Blick auf ein möglichst
konstruktives und vertrauensvolles Zusammenwirken der schulischen Organe und
der Eltern muss sich der informationspflichtige oder allenfalls auch bloss
informationswillige Elternteil grundsätzlich darauf verlassen können, dass
seine Angaben von der Schule vertraulich behandelt werden. Erst recht muss ein
Auskunft erteilender Elternteil darauf vertrauen können, dass seine Angaben
lediglich im Interesse des Kindes verwendet werden. Vorliegend ist in keiner
Weise ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der umstrittenen Information dem
Wohl der Tochter des Beschwerdeführers und von C zuträglich sein sollte. Im
Gegenteil: Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C ist auch nach
Darstellung des Beschwerdeführers seit Jahren massiv belastet. Im Interesse des
Kindswohls hat sich die Schule nicht in zwischen Eltern bestehende Konflikte
verwickeln zu lassen. Entsprechend hat sie sich in Fällen wie dem vorliegenden
bei der Weitergabe von Informationen – welche hier überdies nicht einmal mit
der schulischen Leistung oder dem Verhalten des Schulkinds in Zusammenhang
stehen – besondere Zurückhaltung aufzuerlegen.
3.3 Aus dem
Schulrecht ergibt sich nach dem Gesagten kein über den Wortlaut des § 54
Abs. 2 Satz 1 VSG hinausgehender Informationsanspruch des
Beschwerdeführers betreffend ein mögliches Ersuchen von C um getrennt geführte
Elterngespräche.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erblickt die gesetzliche Grundlage für den von ihr bejahten Informa-
tionsanspruch des Beschwerdeführers denn auch nicht im Schulrecht, sondern in
den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) bzw. der Verordnung über die
Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (LS 170.41). Dabei
lässt sie ausser Acht, dass sich das Recht auf Zugang zu Informationen in nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nach
§ 20 Abs. 3 IDG nach dem massgeblichen Verfahrensrecht richtet. Diese
Bestimmung schliesst das allgemeine Informationszugangsrecht gemäss § 20
Abs. 1 IDG für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren aus (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich
[IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N 40). Angesichts des aus der
Beschulung der Tochter des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin
begründeten bzw. bestehenden Dauerrechtsverhältnisses ist das IDG auf die
vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar.
4.2 Selbst
wenn die Anwendbarkeit des IDG bzw. ein prinzipieller Informationsanspruch des
Beschwerdeführers daraus bejaht würde, hätte freilich die Vorinstanz seinem
Einsichtsbegehren nicht stattgeben dürfen:
Nach § 23 IDG verweigert das öffentliche Organ die
Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn
eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht (Abs. 1). Ein öffentliches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter
behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. e); ein privates
Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die
Privatsphäre Dritter beeinträchtigt würde (Abs. 3). Die Offenlegung eines
allfällig von C geäusserten Wunsches um Durchführung eines getrennten
Elterngesprächs widerliefe deren persönliches Interesse an der vertraulichen
Behandlung ihrer Angaben gegenüber der Schule bzw. wäre eine solche Information
ihrer Privatsphäre zuzurechnen. Vor dem Hintergrund, dass C zur Zusammenarbeit
mit den Schulbehörden verpflichtet ist und auch eine Informationspflicht über
private Angelegenheiten hat, muss dem privaten Interesse von C am vertraulichen
Umgang mit ihren Äusserungen gegenüber der Schule eine hohe Bedeutung
zugemessen werden. Die Offenlegung der streitbetroffenen E-Mail wäre sodann
geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen C und der Schulbehörde und damit
die Zusammenarbeit gemäss § 54 Abs. 1 VSG zu beeinträchtigen, weshalb
auch ein öffentliches Interesse gegen die Offenlegung vorliegt. Ein solches
ergibt sich sodann aus der zu befürchtenden Beeinträchtigung des
Informationsflusses gemäss § 54 Abs. 2 Satz 2 VSG. Diese
entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegen das Interesse
des Beschwerdeführers an einer Offenlegung der streitbetroffenen E-Mail bzw. daran
zu erfahren, ob auf Initiative der Schule oder auf Wunsch von C zu einem
getrennten Elterngespräch eingeladen wurde.
Die Bekanntgabe der streitbetroffenen Information hätte
daher gestützt auf § 23 IDG verweigert werden müssen.
Anzumerken bleibt, dass vorliegend überdies fraglich
erscheint, ob das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als
rechtsmissbräuchlich hätte gewertet werden müssen. Angesichts des unbestrittenermassen
schon seit Langem bestehenden und offensichtlich tiefgreifenden Konflikts
zwischen dem Beschwerdeführer und C erscheint zumindest sehr fraglich, ob es
ihm tatsächlich darum geht, eine Information über eine behördliche Tätigkeit
erhältlich zu machen bzw. ob sein Ersuchen den vom IDG verfolgten Zwecken dient
(vgl. § 1 Abs. 2 IDG).
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat(te),
dass ihm Einblick in die streitbetroffene E-Mail von C vom 21. Juni 2017
gewährt oder die darin enthaltene Information, ob C getrennte Elterngespräche
wünschte, zugänglich gemacht werde.
5.
Das Vorgehen der Vorinstanz gibt zu ergänzenden
Bemerkungen Anlass: Indem die Vorinstanz ausführt, dass C in der
streitbetroffenen E-Mail um getrennte Elterngespräche ersucht habe, macht sie
dem Beschwerdeführer gerade diejenige Information zugänglich, welche
Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildete. Ein solches Vorgehen ist nicht
statthaft, weil die Vorinstanz damit vor Rechtskraft ihres Entscheids Fakten
schaffte, welche sich auch mit einer erfolgreichen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nicht mehr hätten rückgängig machen lassen. Damit hat die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin sowie C einen effektiven Rechtsschutz gegen
den Rekursentscheid vereitelt. Es rechtfertigt sich vorliegend, die bislang
nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte C als Mitbeteiligte zu rubrizieren und
ihr das vorliegende Urteil zu eröffnen.
6.
6.1 Zur
Begründung der verlangten Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids bringt
der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Kosten des Rekursverfahrens wären
"nie so gross gewesen", hätte das erstinstanzliche Verfahren nicht
überlang gedauert bzw. wäre er nicht innerhalb der Schulbehörde mehrfach an
verschiedene Personen bzw. Instanzen verwiesen worden.
6.2 Dem kann
nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hält fest, die Staatsgebühr sei
"[u]nter Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit"
bzw. gestützt auf § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30. Juni 1966 (LS 682) auf Fr. 900.- festzusetzen, und legt die
Verfahrensgebühren mithin aufgrund des Aufwands im Rekursverfahren und
im Übrigen ohnehin im unteren Bereich des in der genannten Bestimmung
festgelegten Kostenrahmens fest. Die Kostenverteilung nimmt sie sodann nach dem
im Regelfall anzuwendenden Unterliegerprinzip vor (vgl. hierzu § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und berücksichtigt hierbei, dass der
Beschwerdeführer "grösstenteils" unterliege, weshalb ihm die Kosten
zu ⅔ aufzuerlegen seien. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz davon
ausgeht, dass der Beschwerdeführer prinzipiell Anspruch auf Einsicht in die
streitbetroffene E-Mail habe, überzeugt zwar nicht, dass sie ihn als
mehrheitlich unterliegend betrachtet. Da ein Einsichtsanspruch jedoch zu
verneinen gewesen wäre (oben 3 f.), erscheint der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren gar als vollständig unterliegend, weshalb ihm die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens hätten vollumfänglich auferlegt werden sollen.
Angesichts des Verbots der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) ist
der vorinstanzliche Kostenentscheid freilich zu belassen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
wären die Gerichtskosten an sich vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, die Hälfte der
Kosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen. Zu
prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.
8.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
8.3 Ob der
Beschwerdeführer mittellos sei, kann vorliegend offengelassen werden, weil die
Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint und das Armenrechtsgesuch
(schon) deshalb abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat Zürich je zur
Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …