{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00153_2019-09-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219518&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db7da2ec1890f1534db2cd1a7ed6b030"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.09.2019  VB.2019.00153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.09.2019  VB.2019.00153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.09.2019  VB.2019.00153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | [Der Beschwerdef\u00fchrer und die Mitbeteiligte sind Eltern eines an einer Schule der Beschwerdegegnerin unterrichteten Kindes. Nachdem der Schulleiter die Eltern zu getrennten Gespr\u00e4chen eingeladen hatte, verlangte der Beschwerdef\u00fchrer Einsicht in die das Elterngespr\u00e4ch betreffenden E-Mails der Kindsmutter an die Schule, weil er wissen wollte, ob die Elterngespr\u00e4che auf Initiative der Schule oder auf Wunsch der Kindsmutter einzeln gef\u00fchrt w\u00fcrden.] Das kantonale Schulrecht r\u00e4umt den Eltern lediglich hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen ihres Kindes ausdr\u00fccklich einen Informationsanspruch ein (\u00a7 54 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die Eltern sind gegen\u00fcber den Schulbeh\u00f6rden zur Information und generell zur Zusammenarbeit verpflichtet. Ein informationspflichtiger oder -williger Elternteil muss sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nur im Interesse des Kindes verwendet werden. Zur Wahrung des Kindswohls hat sich die Schule nicht in zwischen den Eltern bestehende Konflikte verwickeln zu lassen und sich entsprechend in F\u00e4llen wie dem vorliegenden bei der Weitergabe von Informationen - welche hier nicht einmal die Leistung oder das Verhalten des Kindes betreffen - besondere Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen. Aus dem Schulrecht ergibt sich kein \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 1 VSG hinausgehender Informationsanspruch betreffend ein eventuelles Ersuchen der Kindsmutter um getrennt gef\u00fchrte Elterngespr\u00e4che (zum Ganzen E. 3). Angesichts des aufgrund der Beschulung des Kindes bestehenden Dauerrechtsverh\u00e4ltnisses ist das IDG auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar (E. 4.1). Ohnehin h\u00e4tte die Information gest\u00fctzt auf \u00a7 23 IDG verweigert bzw. das Einsichtsbegehren m\u00f6glicherweise als rechtsmissbr\u00e4uchlich gewertet werden m\u00fcssen, nachdem angesichts des schon seit Langem bestehenden und tiefgreifenden Konflikts zwischen den Eltern zumindest \u00e4ussert fraglich erscheint, ob es dem Beschwerdef\u00fchrer wirklich darum geht, eine Information \u00fcber einebeh\u00f6rdliche T\u00e4tigkeit erh\u00e4ltlich zu machen bzw. ob sein Ersuchen den vom IDG verfolgten Zwecken dient (E. 4.2).\r\rAbweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.\rAbweisung des Armenrechtsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:05", "Checksum": "ecc4ee5782a759c4a3c61975b0832ce9"}