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VB.2019.00160
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, eine 1980 geborene Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, reiste – nach einem vorangegangenen lediglich befristeten Kurzaufenthalt als Tänzerin – zuletzt im November 2005 in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat eines hier niedergelassenen Angehörigen eines EU/EFTA-Staats eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im März 2007 gaben die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft auf, worauf die Aufenthaltsbewilligung von A widerrufen und ihr eine einmal bis 31. Mai 2009 erstreckte Ausreisefrist angesetzt wurde. Noch während der (erstreckten) Ausreisefrist gebar A 2009 Zwillinge, deren Vater, einen 1978 geborenen, hier niedergelassenen Angehörigen eines Nicht-EU/EFTA-Staats, sie am 24. April 2009 kurz nach der Scheidung ihrer ersten Ehe heiratete. In der Folge erhielt sie eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Paar hat zwei weitere Kinder (geboren 2011 und 2013), welche wie ihre beiden Geschwister und ihr Vater über die Niederlassungsbewilligung verfügen. B. Da A ab September 2008 als Einzelperson und ab dem Frühjahr 2009 gemeinsam mit ihrer Familie von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, wies sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Januar 2013 darauf hin, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügungen vom 9. Juli 2014 und vom 4. November 2015 wurde sie zudem ausländerrechtlich verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht "für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden muss". Bis am 15. November 2016 erhöhte sich der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen – von zuletzt Fr. 381'978.30 im April 2015 – auf Fr. 491'708.45, worauf das Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom 20. September 2017 die Verlängerung der zuletzt bis 23. April 2017 befristeten Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 20. Dezember 2017 setzte. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. Februar 2019 in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 1. Mai 2019. III. Am 11. März 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 5. Februar 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter der Rekursentscheid vom 5. Februar 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen; zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19./25. März 2019 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 11. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel bzw. eine Kostennote nachreichen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Die Ansprüche nach Art. 43 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist. 2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2, und 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 4.1 [je mit Hinweisen]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als zehn Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 13. November 2018 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf über Fr. 640'000.-; zuletzt wurde die Gesamtfamilie mit rund Fr. 4'400.- pro Monat von der öffentlichen Hand unterstützt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erfüllt (vgl. BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig in keiner Weise ab: Die Chancen der heute 39-jährigen ungelernten Beschwerdeführerin, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sind in Anbetracht dessen, dass sie in ihrer über 13-jährigen Anwesenheit nur während eines knappen halben Jahrs – im März 2006 sowie "von 2007-2008" – im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt war und bis heute bloss über elementare Deutschkenntnisse (Niveau A1) verfügt, als sehr gering einzuschätzen (vgl. dazu sogleich 4.2.1 ff.). Ihr Ehemann wiederum, welcher immerhin die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert hat, war während der letzten acht Jahre insgesamt lediglich während knapp vierzehn Monaten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt und ging zuletzt im Februar 2016 einer (temporären) Erwerbstätigkeit nach; "seit September/Oktober" 2016 ist er demgegenüber daran, insgesamt über 30 zwischen April 2016 und Januar 2018 ihm gegenüber verhängte Bussen wegen Verletzung der Verkehrsregeln in gemeinnütziger Arbeit (total 392 Stunden) abzuarbeiten. Der für die Familie zuständigen Sozialarbeiterin zufolge hätten die einzelnen Arbeitseinsätze dabei in der Vergangenheit auch schon abgebrochen werden müssen, weil der Genannte unzuverlässig zu Terminen erschienen sei bzw. während des Vollzugs erneut Bussen "wegen unkorrektem Verhalten" angehäuft habe. Insofern mutet es eher unwahrscheinlich an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin langfristig (zusammen mit dieser) für den Unterhalt der sechsköpfigen Familie wird sorgen können. Zusätzlich negativ auf die finanzielle Zukunftsaussicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wirkt sich die Tatsache aus, dass es diesen in der Vergangenheit trotz der jahrelangen finanziellen Grundsicherung durch die Sozialhilfe nicht gelang, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne gleichzeitig in beträchtlichem Ausmass Schulden anzuhäufen. Bis April 2018 waren in ihren Betreibungsregistern insgesamt 93 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 220'000.- verzeichnet, nämlich 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'437.24 im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin und 70 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 186'977.75 im Betreibungsregister ihres Ehegatten. Sobald die beiden in den nächsten Jahren zu neuem Vermögen kommen sollten, liefen sie somit Gefahr, von ihren Gläubigern erneut betrieben zu werden. Diese Aussicht respektive die damit einhergehende Perspektivenlosigkeit dürfte ihre Motivation erheblich beeinträchtigen, sich – auf lange Sicht – um ein existenzsicherndes Einkommen zu bemühen. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als erfüllt betrachtet. 4. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei (Art. 96 Abs. 1 AIG [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung {AS 2007 5437 ff., 5469}]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2, und 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Im Weiteren ist zwar auch das Wohl der von der Massnahme (mit-)betroffenen Kinder zu berücksichtigen, wie sich namentlich aus Art. 3 des von der Beschwerdeführerin angerufenen Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt. Über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehende Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbefugnis ergeben sich aus der Kinderrechtekonvention jedoch nicht (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 4.2.5 mit Hinweisen, und 10. April 2012, 2C_1029/2011, E. 3.3.4 [jeweils mit Hinweisen]). 4.2 4.2.1 Wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, vermochte sich die Beschwerdeführerin, welche im Heimatland während sieben bzw. zehn Jahren die Schule besucht und hernach als Kassiererin gearbeitet hat, bislang in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Nach ihrer Einreise in der Schweiz im Jahr 2005 war sie vorübergehend als Serviceangestellte tätig sowie – wie sie jedenfalls im Dezember 2016 gegenüber dem Beschwerdegegner angab – im Jahr 2007 bzw. 2008 während vier Monaten als Reinigungsangestellte in einer privaten Spielgruppe. Spätestens seit der Geburt der Zwillinge im März 2009 ging sie keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Auch unternahm sie bis zum Erlass der Ausgangsverfügung nichts, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. So sind für den fraglichen Zeitraum nicht nur keine Stellensuchbemühungen belegt, sondern besuchte die Beschwerdeführerin – obschon von der Fürsorgebehörde offenbar dazu angehalten – auch keinen Deutschkurs, weshalb sie in der Vergangenheit etwa nicht nur in den ausländerrechtlichen Befragungen durch die Kantonspolizei Zürich, sondern auch bei Elterngesprächen in der Schule ihrer ältesten beiden Kinder jeweils auf eine Übersetzung angewiesen war. Im April 2017 hatte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer beruflichen Integration im Rahmen der Gehörsgewährung noch angegeben, "von 2008 bis jetzt keinen Antrieb" gehabt zu haben, etwas zu unternehmen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen; erst im vorinstanzlichen Verfahren reichte sie nunmehr eine Bestätigung des zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 13. Februar 2018 über die gleichentags erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein sowie verschiedene Nachweise für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen von Ende Februar bis Mai 2018 und je eine Bestätigung der Bildungsstätte C für die Anmeldung und den Besuch des dort vom 26. Februar bis zum 9. Juli 2018 bzw. vom 3. März 2018 bis zum 28. Januar 2019 angebotenen Deutschkurses "Deutsch als Fremdsprache für Einsteiger". Am 2. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ausserdem mit, vom 22. Oktober bis zum 1. November 2018 zur Tilgung einer Busse 20 Stunden gemeinnützige Arbeit in einem Betrieb geleistet zu haben, wo sie demnächst eine Förderarbeitsstelle antreten könne. Anfang Februar 2019 trat die Beschwerdeführerin besagte Stelle im zweiten Arbeitsmarkt an. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin begann somit augenscheinlich erst mehr als zwei Jahre nach ihrer zweiten (letzten) Verwarnung und unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens, sich um ihre berufliche und sprachliche Eingliederung zu bemühen. Ihr Einwand, sie habe nicht arbeiten bzw. ihre sprachliche Integration nicht eher vorantreiben können, weil sie sich um ihre vier kleinen Kinder habe kümmern müssen, ist dabei nur eingeschränkt zu hören, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2 – 20. Juni 2013, 2C_1228/202, E. 5.4). Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht alleinerziehend ist und sich ihr Ehemann, welcher von der Geburt des jüngsten Kinds im Oktober 2013 an bis zu dessen drittem Geburtstag im Oktober 2016 lediglich vom 10. Juni bis zum 5. Dezember 2014, vom 3. November 2015 bis zum 16. Dezember 2015 und vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Februar 2016 – das heisst etwas mehr als acht Monate – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, zumindest zeitweise um die Kinder hätte kümmern können. Dessen Angaben im Rahmen der Gehörsgewährung am 17. September 2015 zufolge tat er dies denn auch jeweils, wenn die Beschwerdeführerin verhindert war, weshalb deren – lediglich auf eine Äusserung der die Familie (erst) seit November 2018 begleitenden Sozialarbeiterin gestütztes – Vorbringen, sie habe sich bei der Kinderbetreuung nicht auf ihren Ehemann verlassen können, als blosse Schutzbehauptung einzustufen ist. Würden ihre Schilderungen der ehelichen Gemeinschaft zutreffen, stellte sich denn auch die Frage, ob überhaupt noch von einer intakten und gelebten – einen Aufenthaltsanspruch vermittelnden – Ehe gesprochen werden könnte, setzt eine solche doch zumindest eine gewisse gegenseitige Rücksichtnahme, Beistandsgewährung und ein Zusammenwirken bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge bzw. Fürsorge voraus (vgl. Art. 159 Abs. 2 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]). (Auch) das jüngste Kind des Ehepaars wird zudem bereits seit August 2015 zeitweise fremdbetreut und besucht seither – auf Veranlassung der Familienberatung – zweimal wöchentlich einen Hort, womit der Beschwerdeführerin unabhängig vom Betreuungseinsatz ihres Ehemanns schon früher (erste) Integrationsschritte möglich gewesen wären. Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht im Weiteren (sinngemäss) vorbringt, seit dem Tod ihrer Mutter "vor vier Jahren" (richtig: sechs bzw. sieben Jahren) immer wieder unter Depressionen gelitten zu haben und dadurch an der Integration gehindert gewesen zu sein, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass ihre psychische Erkrankung weitestgehend unbelegt blieb. Obschon die Beschwerdeführerin jahrelang in "psychiatrischer Behandlung" gewesen sein will, wurde bislang etwa kein ärztlicher Bericht bzw. Arztzeugnis eingereicht. Die Beschwerdeführerin scheint sich auch hier vielmehr einzig auf eine Schilderung der (neu) für ihre Familie zuständigen Sozialarbeiterin zu berufen, nach welcher sie seit der Geburt der Zwillinge "über Jahre hinweg depressiv" und "aus gesundheitlichen Gründen absolut nicht in der Lage" gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit ausser Haus nachzugehen. Diese Einschätzung findet sich indes durch die bei den Akten liegenden Berichte der früheren Sozialarbeiterin der Familie nicht bzw. nur teilweise bestätigt. So führte jene zwar am 27. März 2014 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdeführerin unter Depressionen leide; die gesundheitliche Situation sei jedoch "wieder stabiler" und rechtfertige keine IV-Anmeldung. In ihrem (letzten) Bericht vom 6. Dezember 2016 ist sodann nur noch die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin "evtl. Ein paar psychische Probleme" habe. Übereinstimmend hiermit hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im September 2015 gegenüber dem Beschwerdegegner zu Protokoll gegeben, dass seine Ehefrau nach dem Tod ihrer Mutter (im Jahr 2012 bzw. 2013) unter Depressionen gelitten habe, es ihr "jetzt" allerdings wieder "gut" gehe. Wenn überhaupt, dürfte (auch) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2016 deren Integration demnach nicht mehr wesentlich im Weg gestanden haben. Entgegen ihrem Dafürhalten kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch nichts zu ihren Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass ihr seitens der zuständigen Fürsorgebehörde attestiert wurde bzw. wird, ihrer Schadensminderungspflicht, "so gut es gehe", nachzukommen. Wenn die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte bzw. hat, ohne erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nämlich nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin war bereits am 9. Juli 2014 und am 4. November 2015 durch den Beschwerdegegner verwarnt worden und musste somit wissen, dass der fortgesetzte Sozialhilfebezug die Beendigung ihres Aufenthalts nach sich ziehen könnte. Spätestens bei Kenntnisnahme dieser Verwarnungen hätte die Beschwerdeführerin mithin Integrationsschritte unternehmen müssen, um zumindest nach Abschluss der Kleinkindphase ihres jüngsten Kinds im Herbst 2016 fit für den Arbeitsmarkt zu sein. 4.2.3 Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin daher (auch) als selbstverschuldet, weshalb in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der sehr langen Dauer des Bezugs ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung besteht. Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von fast 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 13½ Jahren auf. Hiervon musste sie während bald 11 Jahren mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden, zumal sie hier – soweit ersichtlich – bislang noch keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachging. Sie weist zudem 23 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'437.24 auf. Damit ist die Beschwerdeführerin in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Ihre soziale Integration ist sodann vorwiegend auf die Kernfamilie beschränkt, und erste Bemühungen um eine sprachliche Eingliederung sind bei ihr – wie gesagt – erst seit dem Rekursverfahren zu erkennen. Demgegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, im Heimatland, wohin sie während ihres hiesigen Aufenthalts zumindest zweimal zu Besuchszwecken zurückkehrte und wo ihre "ganze Familie" lebt bzw. "viele" Verwandte von ihr leben. Auch wenn die Beschwerdeführerin daher inzwischen – wie sie sagt – lediglich noch zu ihrem Vater und ihrem Patenonkel regelmässig Kontakt unterhalten sollte, dürfte sie mit der Kultur und Sprache der Heimat nach wie vor vertraut sein und dort immer noch über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei einer Rückkehr wieder aktivieren könnte. Entsprechend brachte sie im Rahmen der Gehörsgewährung selbst vor, "keine Problem damit" zu haben, in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen, zumal es dort "viel einfacher zu arbeiten" sei als hier. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch nicht ihr eigenes, sondern das Wohl ihrer vier Kinder in den Vordergrund und macht geltend, diese müssten im Fall ihrer Wegweisung fremdplatziert werden. Wie es sich damit verhält, braucht hier allerdings nicht geprüft zu werden, weil die Möglichkeit besteht, dass die Kinder mit der Beschwerdeführerin ausreisen (vgl. BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.3.2): Alle vier verfügen über die Niederlassungsbewilligung, und soweit ersichtlich haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die elterliche Sorge über sie. Es bleibt somit jenen überlassen zu entscheiden, ob die Kinder ihrer Mutter in deren Heimatland folgen oder in der Schweiz beim Vater bleiben sollen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Eine Ausreise aus der Schweiz, wo sie geboren und bisher aufgewachsen sind, träfe die Kinder wohl hart, ist ihnen jedoch mit Blick auf ihr anpassungsfähiges Alter zumutbar, zumal angesichts der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie sich mit ihren Kindern in ihrer Muttersprache unterhält (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). 4.2.5 Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, wuchs dieser zwar in der Schweiz auf und erscheint hier insgesamt besser integriert als seine Ehefrau; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann jedoch selbst bei ihm nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Auch er wird – da er zuletzt im Jahr 2011 eine Festanstellung innehatte – bereits seit Jahren von der öffentlichen Hand unterstützt und ist hoch verschuldet. Insbesondere in den letzten drei Jahren erwirkte er zudem zahlreiche Strafbefehle. Der Beschwerdegegner verwarnte ihn deshalb mit Verfügung vom 6. September 2018 und stellte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte. Zu seinem in der Schweiz lebenden Vater und seinen Brüdern unterhält der Ehemann der Beschwerdeführerin ferner eigenen Angaben zufolge nur "wenig Kontakt". Gleiches dürfte bezüglich seiner beiden ältesten Kinder (geboren 2000 und 2002) aus einer früheren Beziehung bzw. aus früheren Beziehungen gelten, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass er die beiden regelmässig sehen oder auch nur finanziell unterstützen würde. Dass und weshalb es dem Ehemann der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sein sollte, gemeinsam mit dieser nach deren Heimatland auszureisen, wurde von beiden nicht substanziiert dargelegt. Spezifische Gründe, welche einer Ausreise dorthin entgegenstünden, werden jedenfalls nicht geltend gemacht; der blosse Umstand, dass die wirtschaftlichen Aussichten im Heimatland der Beschwerdeführerin weniger gut sein mögen als in der Schweiz, kann nicht den Ausschlag geben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin spricht sodann zwar selbst deren Muttersprache nicht, versteht diese aber zumindest hat das Heimatland der Beschwerdeführerin bereits einmal gemeinsam mit ihr besucht. Die Frage, ob er seiner Ehefrau ins Ausland folgen würde, beantwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Befragung im April 2017 denn auch mit einem klaren "Ja". 4.2.6 Mit der Vorinstanz ist demzufolge davon auszugehen, dass hier keine Tatsachen ersichtlich sind, welche eine Mitausreise für den Ehemann und die vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen, sodass die Familie bei deren Wegweisung nicht (zwingend) auseinandergerissen würde und kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Sollten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegen eine gemeinsame Ausreise entscheiden, könnte die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann (und den Kindern) mittels Telefon oder Internet sowie anlässlich von Ferienbesuchen aufrechterhalten. Die Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen wie an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende Integration im Land bildeten diesfalls auch ein legitimes öffentliches Interesse, um in ihren Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzugreifen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3 mit Hinweisen). 4.3 Demnach erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) fällt damit von vornherein ausser Betracht. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht ohnehin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen sei, nachdem sie es – zum wiederholten Mal – unterlassen hat, rechtzeitig um Bewilligungsverlängerung zu ersuchen. 5.2 Da die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2). Diese beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter Berücksichtigung der familiären Situation der Beschwerdeführerin und weil diese hierzu keine weiteren Ausführungen macht, ist eine Frist bis zum 30. September 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen dreier Monate ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die sozialhilfeabhängige Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos. In Anbetracht insbesondere ihrer familiären Bindungen in der Schweiz war ihre Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Nachdem es sich bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht um eine eingetragene Rechtsanwältin handelt, ist dieser Ansatz angemessen auf Fr. 110.- pro Stunde zu kürzen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 18 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 42.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt mit Fr. 2'266.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. September 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 5.2 angesetzt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 6. MLaw B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'266.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1]) Die Beschwerde ist unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen: Die Kammermehrheit stuft den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin mit Fug als fortgesetzt und erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein. Nicht gefolgt werden kann der Mehrheit jedoch insofern, als sie im Weiteren zum Schluss gelangt, die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin sei von dieser auch verschuldet. Zwar sind fürsorgeabhängige Mütter ausländischer Staatsangehörigkeit migrationsrechtlich gehalten, möglichst rasch nach der Geburt eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen, um die Sozialhilfe zu reduzieren, was im Regelfall selbst bei mehreren Kindern auch in ihrem eigenen Interesse liegen dürfte; vorliegend befand sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer Ausnahmesituation: Bevor sie sich in der Schweiz beruflich und sprachlich zu integrieren vermochte, brachte sie – innert laufender Ausreisefrist – Zwillinge zur Welt. Im Abstand von zweieinhalb bzw. zwei Jahren folgten zwei weitere Kinder. Aus ihren Schilderungen gegenüber dem Beschwerdegegner sowie denjenigen der für ihre Familie zuständigen Sozialarbeiterinnen geht dabei hervor, dass die – damals auch psychisch angeschlagene – Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung anfänglich stark überfordert war. Im Frühjahr/Sommer 2015 – die Kinder der Beschwerdeführerin waren damals gerade erst je fünf-, drei- und eineinhalbjährig – wurde deshalb eine – auf mehrfachbelastete Familien ausgerichtete – sozialpädagogische Familienbegleitung für das Ehepaar eingerichtet, welche die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in den Folgemonaten dabei unterstützte, sich "mehr zu integrieren und aus der Depression herauszukommen". Zeitgleich mit der solcherart bewirkten Stabilisierung der familiären Situation begann der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch immer häufiger zu delinquieren; zwischen Juni 2015 und Januar 2018 erwirkte er so über 35 Straferkenntnisse. Den Ausführungen der aktuell für die Familie zuständigen Sozialarbeiterin zufolge wusste die Beschwerdeführerin während dieser Zeit oft tagelang nicht, wo sich ihr Ehemann aufhielt, und musste sich allein um den Haushalt und die Betreuung ihrer vier Kinder im Kindergarten- bzw. Schulalter kümmern, sie zur Logopädie begleiten und gegenüber den Schulbehörden auftreten. Nichtdestotrotz meldete sich die Beschwerdeführerin Anfang des Jahrs 2018 – ihr jüngster Sohn war damals noch nicht einmal eingeschult – zur Arbeitsvermittlung sowie für einen Deutschkurs an; seit dem 21. Februar 2019 geht sie zudem einer 35%-Beschäftigung im Rahmen eines Förderarbeitsprogramms nach, wo sie sich laut einem aktuellen Arbeitsbericht äusserst engagiert zeigt. Dem Bericht ihrer Sozialarbeiterin zufolge betont die Beschwerdeführerin denn auch immer wieder, wie gut es ihr tue, endlich einmal aus dem Haus zu kommen; aufgrund der Unzuverlässigkeit ihres Ehemanns und der Ungewissheit, ob er sich in ihrer Abwesenheit um die Kinder kümmere, sei sie jedoch zeitweise gezwungen, ihren Deutschkurs oder die Arbeit abzusagen. Die ungelernte Beschwerdeführerin bemüht sich somit seit bald eineinhalb Jahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent um eine sprachliche und berufliche Eingliederung in der Schweiz, während ihr Mann, welcher hier geboren wurde und hier eine Schul- bzw. Berufsausbildung genossen hat, weiterhin arbeitslos ist und sie bei ihren Bemühungen nicht unterstützt, sondern diese stattdessen durch sein Verhalten noch unterwandert. Insofern erscheint die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht bzw. jedenfalls nicht zu einem grossen Teil als selbstverschuldet. Angesichts der derzeitigen Betreuungssituation mutet es zudem äusserst wahrscheinlich an, dass im Fall einer Ausreise allein der Beschwerdeführerin eine Fremdplatzierung ihrer vier Kinder geprüft würde. Eine gemeinsame Ausreise wiederum wäre gerade für die in der Schweiz geborenen Kinder mit einer unzumutbaren Härte verbunden, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland weder eine massgebliche Unterstützung bei der Kinderbetreuung erfahren noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Ernährung der Familie verfügen würde. Sie wuchs bei ihrer inzwischen verstorbenen Mutter in ärmlichen Verhältnissen auf und sah sich im Jahr 2005 gezwungen, als Tänzerin in die Schweiz zu kommen. Engere familiäre Kontakte pflegte sie während der letzten Jahre ausschliesslich noch zu ihrem Vater und ihrem Patenonkel, welche beide schon älter sind und bloss über eine bescheidene Rente verfügen. Sollte ihr Ehemann ihr in deren Heimatland folgen, wäre er ihr sodann wohl auch dort keine allzu grosse Stütze. Damit überwiegen die (gewichtigen) privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig. |