{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00160_2019-06-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219310&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cbd7e2578b0ad497c34c128c97b328ce"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.06.2019  VB.2019.00160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.06.2019  VB.2019.00160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.06.2019  VB.2019.00160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin lebt seit bald 14 Jahren in der Schweiz; sie ist mit einem hier niedergelassenen Angeh\u00f6rigen eines Nicht-EU/EFTA-Staats verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 10, 10, 8 und 5 Jahren. Mit der Ausgangsverf\u00fcgung verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit Blick auf ihre langj\u00e4hrige Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.] Die Beschwerdef\u00fchrerin ist seit mehr als 10 Jahren auf Sozialhilfe angewiesen; bis zum 13. November 2018 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten F\u00fcrsorgeleistungen auf \u00fcber Fr. 640'000.-. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des F\u00fcrsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erf\u00fcllt. Sodann erscheint eine Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch l\u00e4ngerfristig in keiner Weise ab (zum Ganzen E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin begann erst zwei Jahre nach ihrer zweiten (letzten) Verwarnung und unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens, sich um ihre berufliche und sprachliche Eingliederung zu bem\u00fchen. Ihr Einwand, sie habe nicht arbeiten bzw. ihre sprachliche Integration nicht eher vorantreiben k\u00f6nnen, weil sie sich um ihre vier kleinen Kinder habe k\u00fcmmern m\u00fcssen, ist dabei nur eingeschr\u00e4nkt zu h\u00f6ren, da sie ihr ebenfalls arbeitsloser Ehemann bei der Kinderbetreuung h\u00e4tte unterst\u00fctzen k\u00f6nnen und zudem auch das j\u00fcngste Kind bereits seit Sommer 2015 zeitweise fremdbetreut wird. Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin daher (auch) als selbstverschuldet (zum Ganzen E. 4.2.1 ff.). Der Familie der Beschwerdef\u00fchrerin ist es schliesslich grunds\u00e4tzlich zumutbar, gemeinsam mit dieser in deren Heimatland auszureisen, weshalb sich die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 4.2.4 ff.).  Gutheissung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und derGerichtsschreiberin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:14:38", "Checksum": "a331c7b986633738583ef4aded0b7c32"}