|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2019.00162
Beschluss
der 1. Kammer
vom 12. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Grün
Stadt Zürich, Rechtsdienst, RA C,
2. Bausektion
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich Grün Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für
eine Skateranlage als Ersatz für die bestehende Anlage auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 in Zürich.
II.
Gegen diesen Entscheid gelangte A am 20. August 2018
an das Baurekursgericht, welches den Rekurs am 8. Februar 2019 teilweise
guthiess und die Betriebszeiten der Skateranlage neu festlegte.
III.
Hiergegen erhob A am 13. März 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die
Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung, eventualiter seien die
Betriebszeiten weiter einzuschränken, bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren und
Durchsetzungsanordnungen zu treffen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Das Baurekursgericht schloss am 25. März 2019 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Grün Stadt Zürich beantragte
am 29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte die Abweisung
der Beschwerde. A replizierte am 15. Mai 2019 und hielt an seinen Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig.
2.
Der asphaltierte Quartierplatz (Kat.-Nr. 01), auf welchem die
streitgegenständlichen Skate-Rampen geplant sind, wurde am 9. Mai 1995
baurechtlich bewilligt und im selben Jahr angelegt. Die Erstellung der
bisherigen Rampen erfolgte durch die Benützerinnen und Benützer des
öffentlichen Grundes sukzessive ab dem Jahr 2008, mehrheitlich unterhalb der D-Brücke.
Am 10. Juli 2018 wurde im von der Beschwerdegegnerin 1 angestrengten
Bewilligungsverfahren betreffend die Um- und Neugestaltung der Skateanlage die
Baubewilligung erteilt.
Der Beschwerdeführer besitzt eine
Stockwerkeigentumseinheit der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03
in Zürich (Empfindlichkeitsstufe II), welche etwas mehr als 100 m von
der streitgegenständlichen Anlage entfernt ist.
3.
3.1 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1
VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
[PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere,
beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer der
Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der
angefochtenen Verfügung betroffen ist. Nachbarn von Bauprojekten sind zur
Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser
Wahrscheinlichkeit durch Immissionen, die der Bau oder Betrieb der fraglichen
Anlage hervorruft, betroffen werden. Die Rechtsprechung bejaht meistens die
Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis
zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der
Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung
aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt. In der neueren
Praxis ist die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis
1'000 m von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch
deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Ebenso sind
1,2 km von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm
ausgesetzt werden (BGr, 12. Juli 2012, 1C_33/2011, E. 2.3; vgl. dazu
BGr, 6. Februar 2018, 1C_139/2017, E. 1.3; 25. April 2013,
1C_204/2012, E. 4).
3.2 Die
beschwerdeführerische Liegenschaft ist rund 106 m von der Mitte der D-Brücke
entfernt. In ungefähr dieser Entfernung befindet sich das nächstgelegene neu
geplante Skate-Element, die Pyramide. Das lärmträchtigste Element, die Miniramp
Basic befindet sich bereits rund 125 m von der beschwerdeführerischen
Liegenschaft entfernt. Da der Beschwerdeführer somit mehr als 100 m von
der neu geplanten Skate-Anlage entfernt ist, bedarf der Nachweis seiner
Betroffenheit einer näheren Begründung, welche seine Beeinträchtigung aufgrund
der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt.
Im Zusammenhang mit der bereits bestehenden Skateranlage
wurde beim Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 16. August 2018 ein
Augenschein durchgeführt. Von der bestehenden Anlage waren auf dem Balkon des
Beschwerdeführers Geräusche von Skateboards in geringer Lautstärke wahrnehmbar.
Im Innern der Wohnung waren keine Geräusche der Skateranlage wahrnehmbar. Die
Geräusche der Skateranlage auf dem Balkon wurden von der Delegation der
Vorinstanz als niederschwellig eingestuft. Die wahrgenommenen Geräusche der bestehenden
Skateranlagen reichten in dem diese Anlage betreffenden Verfahren daher knapp
aus, um die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. Die neu geplante
Anlage unterscheidet sich jedoch in diversen Punkten von der bereits
bestehenden. Die neuen Elemente befinden sich weiter vom Grundstück des
Beschwerdeführers entfernt. Insbesondere die lärmintensive Miniramp wurde
gegenüber der Halfpipe um über 25 m in Richtung des Volleyballfeldes und
somit weiter vom Beschwerdeführer weg versetzt. Dies führt zu einer Abnahme der
Immissionen beim Beschwerdeführer. Zusätzlich ist mit einer weiteren Abnahme
der Immissionen zu rechnen, da die Platzierung der Skate-Elemente
schalltechnisch optimiert wurde und die neuen Elemente aus Beton und nicht mehr
aus Holz geplant sind, was ebenfalls immissionsmindernd wirkt. Da die Geräusche
der bestehenden Skateranlage beim Beschwerdeführer bereits lediglich in
geringer Lautstärke wahrnehmbar waren und bei der geplanten Anlage weniger
Immissionen zu erwarten sind, kann nicht mehr gesagt werden, dass die Geräusche
bei der beschwerdeführerischen Liegenschaft noch deutlich wahrnehmbar sein
werden. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgrund der geplanten
Anlage erscheint nicht mehr als glaubhaft. So ist zu erwarten, dass die
Geräusche der geplanten Anlage kaum mehr wahrnehmbar sind. Hinzu kommt, dass
sie durch den deutlich wahrnehmbaren Verkehrslärm der D-Brücke ohnehin überlagert
werden. Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der besonderen Betroffenheit
und ist seine Legitimation zu verneinen.
3.3 Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2VRG). Der
Beschwerdegegnerin 1 steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da die
Beschwerde weder offensichtlich unbegründet, noch ein besonderer Aufwand
notwendig war (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'650.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …