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Geschäftsnummer: VB.2019.00162  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Lärmimmissionen; Beschwerdelegitimation. Nachbarn von Bauprojekten sind zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft, betroffen werden. Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt (E. 3.1). Die beschwerdeführerische Liegenschaft weist zum nächstgelegenen Skate-Element einen Abstand von rund 106 m auf. Ein Augenschein bei der bestehenden Anlage zeigte, dass die Geräusche der Skateranlage auf dem Balkon des Beschwerdeführers nur leise wahrnehmbar sind. Aufgrund von schalltechnischen Optimierungen bei der neu geplanten Anlage ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer kaum mehr Geräusche wahrnehmen wird. Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an seiner besonderen Betroffenheit (E. 3.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BETROFFENHEIT
LÄRMIMMISSIONEN
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
Rechtsnormen:
§ 338a PBG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00162

 

 

Beschluss

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 12. September 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Grün Stadt Zürich, Rechtsdienst, RA C,

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich Grün Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für eine Skateranlage als Ersatz für die bestehende Anlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.

II.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A am 20. August 2018 an das Baurekursgericht, welches den Rekurs am 8. Februar 2019 teilweise guthiess und die Betriebszeiten der Skateranlage neu festlegte.

III.  

Hiergegen erhob A am 13. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung, eventualiter seien die Betriebszeiten weiter einzuschränken, bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren und Durchsetzungsanordnungen zu treffen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht schloss am 25. März 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Grün Stadt Zürich beantragte am 29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 15. Mai 2019 und hielt an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.  

Der asphaltierte Quartierplatz (Kat.-Nr. 01), auf welchem die streitgegenständlichen Skate-Rampen geplant sind, wurde am 9. Mai 1995 baurechtlich bewilligt und im selben Jahr angelegt. Die Erstellung der bisherigen Rampen erfolgte durch die Benützerinnen und Benützer des öffentlichen Grundes sukzessive ab dem Jahr 2008, mehrheitlich unterhalb der D-Brücke. Am 10. Juli 2018 wurde im von der Beschwerdegegnerin 1 angestrengten Bewilligungsverfahren betreffend die Um- und Neugestaltung der Skateanlage die Baubewilligung erteilt.

Der Beschwerdeführer besitzt eine Stockwerkeigentumseinheit der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Zürich (Empfindlichkeitsstufe II), welche etwas mehr als 100 m von der streitgegenständlichen Anlage entfernt ist.

3.  

3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Nachbarn von Bauprojekten sind zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft, betroffen werden. Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt. In der neueren Praxis ist die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis 1'000 m von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Ebenso sind 1,2 km von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt werden (BGr, 12. Juli 2012, 1C_33/2011, E. 2.3; vgl. dazu BGr, 6. Februar 2018, 1C_139/2017, E. 1.3; 25. April 2013, 1C_204/2012, E. 4).

3.2 Die beschwerdeführerische Liegenschaft ist rund 106 m von der Mitte der D-Brücke entfernt. In ungefähr dieser Entfernung befindet sich das nächstgelegene neu geplante Skate-Element, die Pyramide. Das lärmträchtigste Element, die Miniramp Basic befindet sich bereits rund 125 m von der beschwerdeführerischen Liegenschaft entfernt. Da der Beschwerdeführer somit mehr als 100 m von der neu geplanten Skate-Anlage entfernt ist, bedarf der Nachweis seiner Betroffenheit einer näheren Begründung, welche seine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt.

Im Zusammenhang mit der bereits bestehenden Skateranlage wurde beim Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 16. August 2018 ein Augenschein durchgeführt. Von der bestehenden Anlage waren auf dem Balkon des Beschwerdeführers Geräusche von Skateboards in geringer Lautstärke wahrnehmbar. Im Innern der Wohnung waren keine Geräusche der Skateranlage wahrnehmbar. Die Geräusche der Skateranlage auf dem Balkon wurden von der Delegation der Vorinstanz als niederschwellig eingestuft. Die wahrgenommenen Geräusche der bestehenden Skateranlagen reichten in dem diese Anlage betreffenden Verfahren daher knapp aus, um die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. Die neu geplante Anlage unterscheidet sich jedoch in diversen Punkten von der bereits bestehenden. Die neuen Elemente befinden sich weiter vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt. Insbesondere die lärmintensive Miniramp wurde gegenüber der Halfpipe um über 25 m in Richtung des Volleyballfeldes und somit weiter vom Beschwerdeführer weg versetzt. Dies führt zu einer Abnahme der Immissionen beim Beschwerdeführer. Zusätzlich ist mit einer weiteren Abnahme der Immissionen zu rechnen, da die Platzierung der Skate-Elemente schalltechnisch optimiert wurde und die neuen Elemente aus Beton und nicht mehr aus Holz geplant sind, was ebenfalls immissionsmindernd wirkt. Da die Geräusche der bestehenden Skateranlage beim Beschwerdeführer bereits lediglich in geringer Lautstärke wahrnehmbar waren und bei der geplanten Anlage weniger Immissionen zu erwarten sind, kann nicht mehr gesagt werden, dass die Geräusche bei der beschwerdeführerischen Liegenschaft noch deutlich wahrnehmbar sein werden. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgrund der geplanten Anlage erscheint nicht mehr als glaubhaft. So ist zu erwarten, dass die Geräusche der geplanten Anlage kaum mehr wahrnehmbar sind. Hinzu kommt, dass sie durch den deutlich wahrnehmbaren Verkehrslärm der D-Brücke ohnehin überlagert werden. Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der besonderen Betroffenheit und ist seine Legitimation zu verneinen.

3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2VRG). Der Beschwerdegegnerin 1 steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet, noch ein besonderer Aufwand notwendig war (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'650.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …