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VB.2019.00163
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein im Jahr 1977 geborener Angehöriger eines Nicht-EU/EFTA-Staats, heiratete am 25. April 2008 in der Heimat die von dort stammende Schweizerbürgerin C, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich nach der Einreise in die Schweiz Ende Juli 2008 eine zuletzt bis zum 28. Juli 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Ehepaar hat eine Tochter (geboren Mitte 2008), welche ebenfalls über das Schweizerbürgerrecht verfügt. Weil im Betreibungsregister von A namentlich zahlreiche offene Verlustscheine verzeichnet waren, wies ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 14. August 2012 und vom 30. Januar 2014 darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er seinen öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte; mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde er zudem aus ebendiesem Grund ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht. In den Folgemonaten nahm die Verschuldung von A bzw. die Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. März 2018 ansetzte. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Februar 2019 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 22. Mai 2019. III. Am 12./13. März 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 22. Februar 2019 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21./26. März 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A leistete die ihm wegen Schulden aus Verfahren bei zürcherischen Behörden mit Präsidialverfügung vom 14. März 2019 auferlegte Kaution fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. 2.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5455]) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen gegeben. Schuldenwirtschaft stellt allerdings nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.4, und 7. März 2018, 2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn nach einschlägiger Verwarnung in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss einem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 23. Juni 2015 waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner ausländerrechtlichen Verwarnung insgesamt 39 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 107'252.15 verzeichnet. In den folgenden zwei Jahren stieg die Zahl der im Betreibungsregister des Beschwerdeführers figurierenden Verlustscheine auf insgesamt 54 im Gesamtbetrag von Fr. 121'987.65 an. Am 16. Januar 2019 waren es schliesslich 68 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 132'835.70 sowie zwei offene (neue) Betreibungen der öffentlichen Hand über Fr. 4'516.55. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Angesichts der langen Dauer und der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 42-jährige voll arbeitsfähige Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vor bald elf Jahren über alles gesehen noch keine zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. So vermochte der Beschwerdeführer, welcher in der Jugend – was einzig belegt ist – zumindest für ein Schulhalbjahr die Oberstufe in der Schweiz besucht und Deutsch gelernt hatte, zwar im Mai 2009 eine unbefristete Anstellung als Chauffeur für ein Speditionsunternehmen anzutreten; bereits ein Jahr später – kurz nach einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand – verlor er die Stelle allerdings wieder. Seither hatte er keine Festanstellung mehr inne bzw. will er eigenen bzw. den Angaben seiner Ehefrau zufolge lediglich "hie und da" als Türsteher sowie temporär als Chauffeur für ein Detailhandelsunternehmen gearbeitet haben, bis er nunmehr Anfang Februar 2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem im Bereich Sporternährung bzw. Fitness tätigen Unternehmen über eine 100%-Anstellung als Verkaufsmitarbeiter mit einem Bruttolohn von Fr. 4'000.- pro Monat abschloss. Anhaltspunkte dafür, dass er sich – wie behauptet – schon früher intensiv um eine Festanstellung bemüht hätte, sind dabei weder dargetan noch ersichtlich, was umso problematischer erscheint, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während der letzten Jahre am Rand des Existenzminimums bzw. darunter lebten und auf die finanzielle Unterstützung weiterer Familienmitglieder angewiesen waren, da das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von "[b]is brutto CHF 3'000.-" im Monat zur Deckung des Bedarfs der dreiköpfigen Familie nicht ausreichte. Erschwerend kommt hinzu, dass zumindest ein Teil der Schulden des Beschwerdeführers nicht auf notwendige Ausgaben zurückgeht, sondern auf mehrere Konsumkredite, die der Beschwerdeführer – wie er unsubstanziiert vorbringt – im Hinblick auf den (gescheiterten) Versuch, sich mit einem Occasionshandel selbständig zu machen, aufgenommen haben will. Entsprechend figuriert auf dem Verlustschein über die bislang grösste gegen ihn in Betreibung gesetzte Summe (über Fr. 40'000.-) ein Konsumkreditunternehmen als Gläubigerin. Die betreffende Forderung erscheint zwar spätestens seit dem Jahr 2015 nicht mehr im Betreibungsregister des Beschwerdeführers; da dieser jedoch keine Schuldentilgung geltend macht, ist davon auszugehen, dass er mit der Gläubigerin eine Abzahlungs- oder Stundungsvereinbarung getroffen hat, sodass die Schuldensituation des Beschwerdeführers tatsächlich noch um einiges prekärer sein dürfte als es sein aktueller Betreibungsregisterauszug bereits vermuten lässt. 2.4 Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher vorwerfen lassen, sich trotz verschiedenen ausländerrechtlichen Ermahnungen sowie einer einschlägigen Verwarnung im Jahr 2015 erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens um ein (existenzsicherndes) Einkommen bemüht und bis dahin nicht ernsthaft eine Stabilisierung seiner Schulden angestrebt, sondern stattdessen laufend neue Schulden – insbesondere gegenüber der öffentlichen Hand – angehäuft zu haben. Dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt denn auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund. So wurde er nach einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Hehlerei im Jahr 2007, einer solchen zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie Fr. 500.- Busse insbesondere wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Jahr 2010 und einer strafrechtlichen Verwarnung wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Jahr 2013 zuletzt am 16. Juni 2016 wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, weil er am frühen Morgen des 29. Mai 2016 mit einem einhändig bedienbaren Messer mit automatischem Mechanismus angetroffen worden war, ohne im Besitz der dafür notwendigen Waffentragbewilligung zu sein. Die pekuniären Sanktionen erhöhten seine Verschuldung nochmals zusätzlich. 2.5 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet, ist dies demzufolge nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). 3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Mit Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung seiner finanziellen Pflichten drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass selbst eine entsprechende ausländerrechtliche Verwarnung offenbar wirkungslos geblieben ist und er – soweit ersichtlich – über mehrere Jahre keine Bemühungen an den Tag legte, eine feste Anstellung zu finden, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen bzw. bestehende Schulden abzubauen. Ein entsprechender Wille ist beim Beschwerdeführer bis heute nicht zu erkennen. Der jüngst (per 25. März 2019) erfolgte Stellenantritt allein vermag an dieser Einschätzung – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – (noch) nichts zu ändern, erfolgte dieser doch erst unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung und befindet sich der Beschwerdeführer (wohl) noch in der Probezeit. Er und seine Ehefrau mussten sodann in der Vergangenheit bereits wegen ausstehender Mietzinsen und Zahnarztkosten ihrer Tochter (in geringfügigem Umfang) von der Sozialhilfe unterstützt werden und bringen nichts vor, was auf eine vertiefte soziale Integration des Beschwerdeführers schliessen liesse. Insofern besteht ein gewichtiges ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, während sich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär aus der Tatsache ergibt, dass seine Ehefrau und seine heute elfjährige Tochter hier leben. Die Trennung von den Genannten stellt einen erheblichen Eingriff in das Familienleben dar; der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegenhalten lassen, bei der beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beziehung zu Frau und Kind in der Vergangenheit nicht die notwendige Rücksicht geschenkt zu haben, obgleich sich seine Ehefrau bereits in den Jahren 2009 und 2013 aus ebendiesem Grund vorübergehend (gerichtlich) von ihm (wohl mehr als ein Jahr) getrennt hatte. Mit seiner anhaltenden Schuldenwirtschaft hat er das Familienleben in der Schweiz mithin bewusst aufs Spiel gesetzt. Die geografische Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Beschwerdeführers schliesst sodann eine grenzüberschreitende Wahrnehmung der Beziehung nicht aus. Der Beschwerdeführer kann seine wichtige Rolle, welche ihm – da es bislang seiner Ehefrau überlassen war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen – für die Entwicklung seiner schulpflichtigen Tochter zweifelsohne zukommt, auch im Rahmen von Besuchen von seiner Heimat aus sowie über moderne Kommunikationsmittel wahrnehmen. Was die Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland anbelangt, dürften einer solchen keine erheblichen Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerdeführer verbrachte nicht nur einen Grossteil der prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Heimat, absolvierte dort den Militärdienst und ging einer Erwerbstätigkeit als Mechaniker nach. Er müsste demnach nicht in ein ihm völlig fremdes Land zurückkehren. Zudem verfügt er in seinem Heimatland, wo er während seines hiesigen Aufenthalts zweimal jährlich Ferien verbrachte, mit seinen Eltern, drei Onkeln und zwei Tanten über mindestens sieben Bezugspersonen aus dem familiären Umfeld, die ihn bei der Eingliederung unterstützen könn(t)en. 3.3 In Anbetracht aller Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Da die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2). Diese beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers ist eine Frist bis zum 30. September 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen dreier Monate ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. September 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |