{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.06.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00163_12-06-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219307&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68192a2628bc182c146f564025c06376"}, "Num": [" VB.2019.00163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Der 42-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer ist Angeh\u00f6riger eines Nicht-EU/EFTA-Staats und mit einer Schweizerin verheiratet; das Ehepaar hat eine elfj\u00e4hrige Tochter. Mit der Ausgangsverf\u00fcgung verweigerte ihm der Beschwerdegegner die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft.] Der Beschwerdef\u00fchrer ist hoch verschuldet und muss sich vorwerfen lassen, sich trotz verschiedenen ausl\u00e4nderrechtlichen Ermahnungen sowie einer einschl\u00e4gigen Verwarnung im Jahr 2015 erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens um ein (existenzsicherndes) Einkommen bem\u00fcht zu haben (E. 2.4). Er erscheint sodann trotz seinem \u00fcber zehnj\u00e4hrigen Aufenthalt nur als ungen\u00fcgend integriert, weshalb sich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz denn auch prim\u00e4r aus der Tatsache ergibt, dass seine Ehefrau und seine heute elfj\u00e4hrige Tochter hier leben. Die Trennung von den Genannten stellt einen erheblichen Eingriff in das Familienleben dar; der Beschwerdef\u00fchrer muss sich jedoch entgegenhalten lassen, bei der beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beziehung zu Frau und Kind in der Vergangenheit nicht die notwendige R\u00fccksicht geschenkt zu haben. Mit seiner anhaltenden Schuldenwirtschaft hat er das Familienleben in der Schweiz mithin bewusst aufs Spiel gesetzt; die Nichtverl\u00e4ngerung erscheint daher auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (zum Ganzen E. 3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:07", "Checksum": "60b289d5161044a037710c2d6cff8615"}