{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00165_2019-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219379&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2892ff3cdc6becbbc82d30b81aaa7471"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2019  VB.2019.00165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2019  VB.2019.00165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2019  VB.2019.00165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB. W\u00e4hrend die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe gem\u00e4ss Art. 86 Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verh\u00e4lt es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafh\u00e4lfte gem\u00e4ss Abs. 4 umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafh\u00e4lfte nur \"ausnahmsweise\" und wenn \"ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umst\u00e4nde dies rechtfertigen\", entlassen werden \"kann\" (E. 2.2). Auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung ist die Prognose \u00fcber das k\u00fcnftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtw\u00fcrdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Pers\u00f6nlichkeit und dem Verhalten des T\u00e4ters w\u00e4hrend des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allf\u00e4llige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigt. Anhand dieser Kriterien \u2013 in Kombination mit den ausserordentlichen Umst\u00e4nden gem\u00e4ss Art. 86 Abs. 4 StGB \u2013 ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verb\u00fcssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverb\u00fcssung h\u00f6her einzusch\u00e4tzen ist (E. 2.3). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, das Strafgericht habe keine Massnahme bzw. Therapie angeordnet, weshalb hierf\u00fcr keine Verpflichtung bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht von seiner Mitwirkungspflicht befreit, das Vollzugsziel, das heisst die Vermeidung von R\u00fcckf\u00e4llen, zu erreichen (E. 3.2.1). Das Vollzugsverhalten kann nicht ohne Weiteres als gut bezeichnet werden (E. 3.2.2). Schliesslich liegen auch keine ausserordentlichen Umst\u00e4nde im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB vor (E. 3.2.3.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:36", "Checksum": "5393cccf845d271f5c4b557c848dcca7"}