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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00166
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gebühren,
hat sich ergeben:
I.
A. Unfallbedingt
war A vom 25. Mai 2016 bis 8. Juni 2016 im Spital C hospitalisiert.
Daraufhin hielt er sich vom 8. Juni 2016 bis 18. Juni 2016 zur
Übergangspflege im Pflegezentrum D auf. Für die Leistungen des Pflegezentrums D
stellte ihm die Stadt Zürich Fr. 2'121.- in Rechnung. Davon bezahlte A Fr. 1'121.-,
weshalb die Stadt Zürich über den Restbetrag von Fr. 1'000.- die
Betreibung einleitete.
B. Da A
gegen den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hatte,
verpflichtete das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich A mit
Verfügung vom 12. Mai 2017 zur Bezahlung von Fr. 1'000.- nebst Zins
zu 5 % seit dem 17. August 2016 und hob gleichzeitig den
Rechtsvorschlag auf.
C. Die
dagegen von A am 19. Juni 2017 erhobene Einsprache wies der Stadtrat
Zürich mit Beschluss vom 20. September 2017 ab.
II.
Mit Eingabe vom 1. November 2017 erhob A daraufhin
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des
Stadtratsbeschlusses, eventualiter die Feststellung, dass er nicht verpflichtet
sei, den Betrag von Fr. 1'000.- zu bezahlen und subeventualiter die
Feststellung, dass die Zuteilung in das Pflegezentrum D ein rechtswidriges
Ersatzangebot gewesen sei. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die
Verfahrenskosten.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 13. März 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrates und eine
Entscheidung der Streitsache gemäss den in der Rekursschrift gestellten
Anträgen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
Zudem sei vor Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
B. Der
Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 18. März 2019 unter Verweis auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beantragte die Stadt Zürich die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Dazu reichte A am 7. Mai 2019 eine Replik ein. Mit Schreiben
vom 16. Mai 2019 verzichtete die Stadt Zürich auf eine weitere
Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, liegt die Sache in der
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wurde dem
Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. März 2019 mitgeteilt. Auf
diesen Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.
1.3 Soweit der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Haftungsgesetz vom
14. September 1969 (HaftungsG) eine Verletzung der Aufsichtstätigkeit des
Bezirksrates geltend machen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Vorbringen nicht zuständig ist.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach
§ 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf
Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher
eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller
Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel
eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Unter
Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten
auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung.
2.2 Nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise
öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der
"zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht
sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im
engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden
Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen
privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen
Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit
direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit
entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.3).
2.3 Was
Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern, die
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese
ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der
"zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche
Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK
ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien,
44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr, 7. August
2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2). Die vorliegend umstrittene Forderung
betrifft das Entgelt für die erbrachten Leistungen in einem städtischen
Pflegeheim (Hotellerie und Betreuung, ohne KVG-pflichtige Leistungen) und
stellt eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung dieser Dienstleistungen und
insofern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Da auch das
Pflegeverhältnis an sich öffentlich-rechtlicher Natur ist (siehe unten,
E. 3.2), handelt es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit,
die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.
Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, in seiner
Bewegungsfreiheit im Sinn von Art. 10 und 7 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beeinträchtigt
worden zu sein. Diese Verfassungsgarantien stellen indessen für sich allein
genommen keine "civil rights" dar und ermöglichen die Berufung auf
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur, sofern sich der (geltend gemachte) Eingriff
direkt auf zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im oben genannten
Sinn auswirkt (BGE 130 I 388 E. 5.3), was vorliegend allerdings nicht der
Fall ist.
2.4 Somit
gewährt auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine mündliche,
öffentliche Verhandlung, weshalb auf eine solche zu verzichten ist.
3.
3.1
Die strittige Forderung stützt sich auf die Verordnung Pflegezentren der
Stadt Zürich vom 20. Mai 2015 (VO Pflegezentren) und auf die Aufnahme- und
Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 21. Oktober 2015 (ATO PZZ;
Neufassung vom 22. Mai 2019).
3.2
Die Behandlung von Personen in einem der Pflegezentren der Stadt Zürich
gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 2 Abs. 1 der VO
Pflegezentren; § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes vom 27. September
2010), wobei die betroffene Person zum Pflegezentrum in ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (vgl. BGE 122 I 153 E. 2e; VGr,
23. Januar 2019, VB.2018.00376, E. E. 3.2). Bei den Heimtaxen
handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt
geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Sonderstatusverhältnisses (VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00323).
3.2.1
Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist im
Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der
Leistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (hierzu vorn E. 3.1),
ein – bei Heimtaxen ohne Weiteres zu bejahendes – öffentliches Interesse und
die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Verletzung
heimseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder
teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Pflegezentren
massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für
mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert
werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur
mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der
Qualität der Heimleistung aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der
Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung
infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem
Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277,
E. 3, mit Hinweisen).
3.2.2
Soweit die Pflichtverletzungen eines Pflegezentrums neben der Reduktion
bzw. dem Verlust von Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch
begründen, ist dieser nach § 19 Abs. 1 HaftungsG und § 2 VRG
allerdings nicht im Verwaltungsprozess, sondern beim Zivilrichter geltend zu
machen. Eine diesbezügliche Verrechnung mit der Taxforderung ist gemäss
Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 ohne
Zustimung des öffentlich-rechtlichen Trägers des Pflegezentrums nicht zulässig.
3.3 Bei den
Leistungen des Pflegezentrums ist im stationären Bereich zwischen
Hotellerieleistungen, Betreuungsleistungen, KVG-pflichtigen Pflegeleistungen,
weiteren KVG-pflichtigen Leistungen sowie Nebenleistungen zu unterscheiden
(Art. 2 ATO PZZ). Dabei umfassen die Hotellerieleistungen Leistungen für
Unterkunft, Benützung der Infrastruktur, Verpflegung, Reinigung und
Wäscheservice (Art. 5 lit. a der VO Pflegezentren) und die
Betreuungsleistungen im Wesentlichen allgemeine und individuelle
Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte sowie weitere
Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet
werden (Art. 5 lit. b der VO Pflegezentren). Unter die
Nebenleistungen fallen Leistungen, die nicht durch andere Leistungen abgedeckt
sind und die sich nach dem Bedarf der Leistungsbezüger richten, insbesondere
Leistungen für zusätzliche, persönliche Bedürfnisse, Transporte und Begleitung
an externe Termine, Telenkosten sowie nicht KVG-pflichtige medizinische,
therapeutische oder pflegerische Hilfsittel oder Leistungen (Art. 5
lit. e der VO Pflegezentren; Art. 17 ATO PZZ [Art. 18 in der
Neufassung]). Die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen sind Art. 7 der
Verordnung des Eidenössischen Departements des Innern über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) zu
entnehmen; dazu zählen beispielsweise Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe
anlegen, betten, lagern, Bewegungsübungen, mobilisieren, Dekubitusprophylaxe,
Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen
der Haut, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim
Essen und Trinken. Art. 7 KLV ist auch auf die Akut- und Übergangspflege
anwendbar, soweit die Leistungen nach einem Spitalaufenthalt auf
spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden (Art. 7 Abs. 3 KLV).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er entgegen seiner Wahl und seinem
ausdrücklichen Wunsch nicht dem Pflegezentrum F, sondern dem Pflegezentrum D
zugeteilt worden sei. Dies sei ihm erst kurz vor dem Spitalaustritt mitgeteilt
worden, mit der Begründung, dass das Pflegezentrum F keine Bewohner mit
Tracheostoma, das er seit einer Kehlkopfoperation im Jahr 2008 dauerhaft als
Luftröhre über dem Hals habe, aufnehmen würde. Allerdings sei er wegen einer
Thrombose des rechten Beins pflegebedürftig gewesen und nicht wegen des
Tracheostomas; dieses pflege er seit der Kehlkopfoperation selbständig, und
entsprechende pflegerische Massnahmen seien nicht indiziert gewesen. Die
Zuteilung in das Pflegezentrum D verletze sein Selbstbestimmungsrecht und damit
Art. 10 und 7 BV sowie Art. 8 EMRK; Art. 3 Abs. 2 der VO
Pflegezentren begründe einen gebundenen Zulassungsanspruch. Im Weiteren sei er
im Pflegezentrum D unzulänglich gepflegt worden, so sei erst spät eine
Physiotherapie durchgeführt worden, es hätten keine ausreichenden Arztbesuche
stattgefunden, das Tracheomie-Hilfsmittel sei ihm nicht ersetzt worden, er sei
in einem Mehrbettzimmer untergebracht worden, ein Hemd sei bei der Reinigung
verlustig gegangen, und der Internetzugang sei nur eingeschränkt vorhanden
gewesen.
4.2 Der
Bezirksrat wies den Rekurs des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass
keine freie Wahl des Pflegezentrums bestehe und der Beschwerdeführer aus
sachlichen Gründen nicht dem Pflegezentrum F zugewiesen worden sei. Die vom
Beschwerdeführer angeführte fehlende Pflege seiner Provox-Stimmprothese falle
unter ärztliche oder therapeutische Leistungen, die nicht mit der zu
beurteilenden Gebühr abzugelten seien. Zudem bestehe kein Anspruch auf die
Zuteilung eines Einzelzimmers und es sei auch nicht erstellt, dass ihm ein
solches im Pflegezentrum F zur Verfügung gestanden hätte. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern ihm die Unterbringung mit weiteren Patienten unzumutbar
gewesen wäre, und es bestehe kein Anspruch auf kostenloses WLAN in den Pflegezentren.
Bezüglich des Hemdes ergebe sich aus dem Pflegeprotokoll, dass der
Beschwerdeführer nur ein Hemd zur Reinigung gegeben habe. Aber auch wenn der
Verlust belegt wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die geforderte
Gebühr für die Hotellerie wegen des Verlustes eines Hemdes unverhältnismässig
hoch sei.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass es dem
Beschwerdeführer jederzeit offen gestanden hätte, das Pflegezentrum D wieder zu
verlassen bzw. er auch nicht zum Eintritt in dieses gezwungen worden sei,
weshalb von einer Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts nicht die Rede sein
könne. Die Rechnungsstellung stütze sich korrekt auf die rechtlichen
Grundlagen, und der Beschwerdeführer habe die berechneten Leistungen auch
bezogen. Insgesamt lägen keine Gründe für eine Reduktion des Rechnungsbetrags
oder für Schadenersatzansprüche vor.
5.
5.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht dem von ihm
gewünschten Pflegezentrum zugeteilt worden, ist festzuhalten, dass es bei der
vorliegenden Streitigkeit um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer die
Benutzungsgebühr im (noch offenen) Umfang von Fr. 1'000.- zu entrichten
hat oder nicht. Zwar ermöglicht das Anmeldeformular das Ankreuzen eines oder
mehrerer Wunsch-Pflegezentren, die Anmeldung erfolgt jedoch für ein (und nicht
für ein bestimmtes) Pflegezentrum der Stadt Zürich. Sodann bestätigte der
Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, über die Kosten des Aufenthalts im
Pflegezentrum informiert worden zu sein. Ob der Beschwerdeführer für die
Übergangspflege nun dem Pflegezentrum F oder dem Pflegezentrum D zugeteilt
wurde, hat auf die Höhe der Benutzungsgebühr keinen Einfluss, da diese
unabhängig vom leistungserbringenden Pflegezentrum für sämtliche Pflegezentren
der Stadt Zürich gleich festgelegt wird (vgl. ATO PZZ); etwas anderes wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer die
Leistungen einer Pflegeeinrichtung der Stadt Zürich beansprucht hatte, war er
dafür gebührenpflichtig; mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars bestätigte er
zudem, dass er Pflegeleistungen in Anspruch nehmen wollte. Zwar stellt das
kantonale Pflegegesetz die Pflicht der Gemeinden auf, für ihre Einwohner die
notwendigen Pflegedienstleistungen sicherzustellen (im Sinn eines
Versorgungsauftrags; § 5 Pflegegesetz); dadurch ergeben sich für den
Beschwerdeführer allerdings nur Rechte gegenüber der Stadt Zürich, mit den
notwendigen Pflegeleistungen versorgt zu werden, was ihn aber nicht zum
Eintritt in ein bestimmtes Pflegezentrum berechtigte. Die Vornahme der
Zuteilung in ein bestimmtes Pflegeheim durch die zentrale Bettendisposition der
Pflegezentren der Stadt Zürich ist somit bloss auf einen tatsächlichen Erfolg
und zumindest nicht primär auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet und
stellt insofern einen Realakt dar, über welchen bei gegebenen Voraussetzungen
nach § 10c VRG der Erlass einer anfechtbaren Anordnung verlangt werden
kann. Die Zuweisung in ein bestimmtes Pflegezentrum ist somit nicht vom
Streitgegenstand erfasst, soweit sie sich nicht direkt auf die Höhe der Gebühr
auswirkt, was aber gemäss obigen Ausführungen nicht der Fall ist.
5.2 Die
umstrittene Benutzungsgebühr bezieht sich lediglich auf Hotellerie- und
Betreuungsleistungen, die Kosten für die Pflegeleistungen (der Akut- und
Übergangspflege) wurden nicht beim Beschwerdeführer eingefordert und bilden
somit nicht Bestandteil der umstrittenen Benutzungsgebühr. Insbesondere die
Leistungen für Physiotherapie bzw. die Bewegungstherapie im Rahmen der Grundpflege
sind KVG-pflichtige Leistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c
Ziff. 1 KLV); für deren Beurteilung ist das Verwaltungsgericht nicht
zuständig. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu
wenig oft von Ärzten besucht worden.
5.3 Auch die Pflege
des Tracheostomas gilt als Teil des Pflegeaufwands. Dieser ist mangels
spitalärztlicher Anordnung der Pflege des Tracheostomas allerdings nicht
KVG-pflichtig. Wären diese Pflegeleistungen erbracht worden, wären sie dem
Beschwerdeführer als Nebenleistungen im Sinn von Art. 17 lit. e ATO
PZZ in Rechnung gestellt worden. Da die strittige Gebührenforderung als einzige
Nebenleistung den Krankentransport ins Spital C enthält und dem
Beschwerdeführer für die fehlende Pflege jedenfalls keine Kosten entstanden
sind, ist nicht von einem Missverhältnis zwischen der Benutzungsgebühr und den
erbrachten Leistungen auszugehen. Auch wenn im Sinn einer weiten Auslegung ein
unrechtmässiges Verweigern der notwendigen Pflegeleistungen eine mangelhafte
Betreuung im Pflegezentrum begründen könnte, würde dies vorliegend nichts am
Ergebnis ändern. So gab der Beschwerdeführer beim Eintrittsgespräch in das
Pflegezentrum D an, bei der Pflege der Provox-Kanüle selbständig zu sein. Dass
eine Pflege des Tracheostomas nicht indiziert gewesen sei, betonte er sodann
auch in sämtlichen seiner Eingaben. Insofern kann nicht gesagt werden, die
Pflege des Tracheostomas sei ihm trotz Notwendigkeit verweigert worden. Sodann
scheint es auch nachvollziehbar, dass zwischen der täglichen Pflege des
Tracheostomas und dem (gelegentlichen) Ersatz der Kanüle unterschieden und für
den Ersatz der Kanüle auf spezifisches (nicht notfall-)ärztliches Personal
zurückgegriffen würde.
5.4 Was den
geltend gemachten Verlust eines Hemdes durch das Reinigungspersonal in dem
Pflegezentrum betrifft, ist die Leistung der Beschwerdegegnerin davon nicht
betroffen. Soweit der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten haben
sollte, müsste er diesen gemäss HaftungsG geltend machen und kann diesen nicht
von der Gebührenforderung in Abzug bringen. Diesbezüglich sowie auch betreffend
die Rügen des fehlenden Internetzugangs und der Unterbringung im Mehrbettzimmer
kann auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden.
Zusätzlich ist zur Unterbringung im Mehrbettzimmer anzumerken, dass im
Pflegeprotokoll mehrmals aufgeführt ist, der Beschwerdeführer habe gut
geschlafen. Demzufolge ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuung
der Bettnachbarn den Beschwerdeführer gestört haben sollte.
5.5 Im
Ergebnis ist die Höhe der umstrittenen Gebühr nicht zu beanstanden und die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Auch sind angesichts des genügend
abgeklärten Sachverhalts keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der
Sache an den Bezirksrat rechtfertigten.
6.
Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei
festzustellen, dass eine Zuteilung in das Pflegezentrum D ein rechtswidriges
Ersatzangebot gewesen sei, betrifft, ist nicht darauf einzutreten. Wie oben
(E. 5.1) ausgeführt, ist die Zuteilung in das Pflegezentrum vorliegend
nicht Streitgegenstand.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die
Gerichtsgebühr angesichts des Mehraufwands aufgrund der Anzahl der Begehren
angemessen zu erhöhen ist (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts). Eine Parteientschädigung steht ihm
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 940.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…