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Geschäftsnummer: VB.2019.00166  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren für Unterbringung im städtischen Pflegezentrum.

Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da es sich bei Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Gebühren nicht um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (E. 2).
Bei der Erhebung von sog. Heimtaxen ist gemäss städtischer Taxordnung zwischen Hotellerie-, Betreuungs-, Pflege-, weiteren KVG-pflichtigen Leistungen und Nebenleistungen zu unterscheiden; Auswirkungen einer Pflichtverletzung des Pflegezentrums auf die Gebührenforderung (E. 3). Die Gebührenhöhe wird durch die Zuweisung in ein bestimmtes Pflegeheim der Stadt, welche vorliegend einen Realakt darstellt, nicht beeinflusst (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Beurteilung der Pflegeleistungen, soweit diese KVG-pflichtig sind (E. 5.2). Für nicht KVG-pflichtige Pflegeleistungen wurden keine Gebühren erhoben. Auch wenn das Verweigern von notwendigen, nicht KVG-pflichtigen Pflegeleistungen im Einzelfall eine mangelhafte Betreuung im Pflegezentrum begründen könnte, steht vorliegend schon die Notwendigkeit solcher Leistungen infrage, da der Beschwerdeführer mehrfach betonte, dass er die von ihm nun als nicht erbracht gerügte Pflege seines Tracheostomas nicht benötige (E. 5.3). Auch die weiteren Rügen begründen kein Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der erhobenen Gebühr (E. 5.4 f.).

Abweisung.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
BENUTZUNGSGEBÜHREN
CIVIL RIGHT
GEBÜHREN
HEIMTAXEN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
ÖFFENTLICHE AUFGABEN
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PFLEGEHEIM
PFLEGELEISTUNG
REALAKT
ZUTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
§ 19 Abs. I HaftungsG
Art./§ 7 KLV
§ 5 PfG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00166

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Unfallbedingt war A vom 25. Mai 2016 bis 8. Juni 2016 im Spital C hospitalisiert. Daraufhin hielt er sich vom 8. Juni 2016 bis 18. Juni 2016 zur Übergangspflege im Pflegezentrum D auf. Für die Leistungen des Pflegezentrums D stellte ihm die Stadt Zürich Fr. 2'121.- in Rechnung. Davon bezahlte A Fr. 1'121.-, weshalb die Stadt Zürich über den Restbetrag von Fr. 1'000.- die Betreibung einleitete.

B. Da A gegen den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich A mit Verfügung vom 12. Mai 2017 zur Bezahlung von Fr. 1'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2016 und hob gleichzeitig den Rechtsvorschlag auf.

C. Die dagegen von A am 19. Juni 2017 erhobene Einsprache wies der Stadtrat Zürich mit Beschluss vom 20. September 2017 ab.

II.  

Mit Eingabe vom 1. November 2017 erhob A daraufhin Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses, eventualiter die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den Betrag von Fr. 1'000.- zu bezahlen und subeventualiter die Feststellung, dass die Zuteilung in das Pflegezentrum D ein rechtswidriges Ersatzangebot gewesen sei. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. In der Folge gelangte A am 13. März 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrates und eine Entscheidung der Streitsache gemäss den in der Rekursschrift gestellten Anträgen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Zudem sei vor Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

B. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 18. März 2019 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beantragte die Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dazu reichte A am 7. Mai 2019 eine Replik ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 verzichtete die Stadt Zürich auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, liegt die Sache in der Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. März 2019 mitgeteilt. Auf diesen Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HaftungsG) eine Verletzung der Aufsichtstätigkeit des Bezirksrates geltend machen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Vorbringen nicht zuständig ist.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung.

2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.3).

2.3 Was Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern, die öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der "zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien, 44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr, 7. August 2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2). Die vorliegend umstrittene Forderung betrifft das Entgelt für die erbrachten Leistungen in einem städtischen Pflegeheim (Hotellerie und Betreuung, ohne KVG-pflichtige Leistungen) und stellt eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung dieser Dienstleistungen und insofern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Da auch das Pflegeverhältnis an sich öffentlich-rechtlicher Natur ist (siehe unten, E. 3.2), handelt es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.

Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, in seiner Bewegungsfreiheit im Sinn von Art. 10 und 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beeinträchtigt worden zu sein. Diese Verfassungsgarantien stellen indessen für sich allein genommen keine "civil rights" dar und ermöglichen die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur, sofern sich der (geltend gemachte) Eingriff direkt auf zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im oben genannten Sinn auswirkt (BGE 130 I 388 E. 5.3), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

2.4 Somit gewährt auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine mündliche, öffentliche Verhandlung, weshalb auf eine solche zu verzichten ist.

3.  

3.1 Die strittige Forderung stützt sich auf die Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 20. Mai 2015 (VO Pflegezentren) und auf die Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 21. Oktober 2015 (ATO PZZ; Neufassung vom 22. Mai 2019).

3.2 Die Behandlung von Personen in einem der Pflegezentren der Stadt Zürich gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 2 Abs. 1 der VO Pflegezentren; § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010), wobei die betroffene Person zum Pflegezentrum in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (vgl. BGE 122 I 153 E. 2e; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00376, E. E. 3.2). Bei den Heimtaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses (VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00323).

3.2.1 Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Leistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (hierzu vorn E. 3.1), ein – bei Heimtaxen ohne Weiteres zu bejahendes – öffentliches Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Verletzung heimseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Pflegezentren massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Heimleistung aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277, E. 3, mit Hinweisen).

3.2.2 Soweit die Pflichtverletzungen eines Pflegezentrums neben der Reduktion bzw. dem Verlust von Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch begründen, ist dieser nach § 19 Abs. 1 HaftungsG und § 2 VRG allerdings nicht im Verwaltungsprozess, sondern beim Zivilrichter geltend zu machen. Eine diesbezügliche Verrechnung mit der Taxforderung ist gemäss Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 ohne Zustimung des öffentlich-rechtlichen Trägers des Pflegezentrums nicht zulässig.

3.3 Bei den Leistungen des Pflegezentrums ist im stationären Bereich zwischen Hotellerieleistungen, Betreuungsleistungen, KVG-pflichtigen Pflegeleistungen, weiteren KVG-pflichtigen Leistungen sowie Nebenleistungen zu unterscheiden (Art. 2 ATO PZZ). Dabei umfassen die Hotellerieleistungen Leistungen für Unterkunft, Benützung der Infrastruktur, Verpflegung, Reinigung und Wäscheservice (Art. 5 lit. a der VO Pflegezentren) und die Betreuungsleistungen im Wesentlichen allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte sowie weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden (Art. 5 lit. b der VO Pflegezentren). Unter die Nebenleistungen fallen Leistungen, die nicht durch andere Leistungen abgedeckt sind und die sich nach dem Bedarf der Leistungsbezüger richten, insbesondere Leistungen für zusätzliche, persönliche Bedürfnisse, Transporte und Begleitung an externe Termine, Telenkosten sowie nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Hilfsittel oder Leistungen (Art. 5 lit. e der VO Pflegezentren; Art. 17 ATO PZZ [Art. 18 in der Neufassung]). Die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen sind Art. 7 der Verordnung des Eidenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) zu entnehmen; dazu zählen beispielsweise Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen, betten, lagern, Bewegungsübungen, mobilisieren, Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Art. 7 KLV ist auch auf die Akut- und Übergangspflege anwendbar, soweit die Leistungen nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden (Art. 7 Abs. 3 KLV).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er entgegen seiner Wahl und seinem ausdrücklichen Wunsch nicht dem Pflegezentrum F, sondern dem Pflegezentrum D zugeteilt worden sei. Dies sei ihm erst kurz vor dem Spitalaustritt mitgeteilt worden, mit der Begründung, dass das Pflegezentrum F keine Bewohner mit Tracheostoma, das er seit einer Kehlkopfoperation im Jahr 2008 dauerhaft als Luftröhre über dem Hals habe, aufnehmen würde. Allerdings sei er wegen einer Thrombose des rechten Beins pflegebedürftig gewesen und nicht wegen des Tracheostomas; dieses pflege er seit der Kehlkopfoperation selbständig, und entsprechende pflegerische Massnahmen seien nicht indiziert gewesen. Die Zuteilung in das Pflegezentrum D verletze sein Selbstbestimmungsrecht und damit Art. 10 und 7 BV sowie Art. 8 EMRK; Art. 3 Abs. 2 der VO Pflegezentren begründe einen gebundenen Zulassungsanspruch. Im Weiteren sei er im Pflegezentrum D unzulänglich gepflegt worden, so sei erst spät eine Physiotherapie durchgeführt worden, es hätten keine ausreichenden Arztbesuche stattgefunden, das Tracheomie-Hilfsmittel sei ihm nicht ersetzt worden, er sei in einem Mehrbettzimmer untergebracht worden, ein Hemd sei bei der Reinigung verlustig gegangen, und der Internetzugang sei nur eingeschränkt vorhanden gewesen.

4.2 Der Bezirksrat wies den Rekurs des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass keine freie Wahl des Pflegezentrums bestehe und der Beschwerdeführer aus sachlichen Gründen nicht dem Pflegezentrum F zugewiesen worden sei. Die vom Beschwerdeführer angeführte fehlende Pflege seiner Provox-Stimmprothese falle unter ärztliche oder therapeutische Leistungen, die nicht mit der zu beurteilenden Gebühr abzugelten seien. Zudem bestehe kein Anspruch auf die Zuteilung eines Einzelzimmers und es sei auch nicht erstellt, dass ihm ein solches im Pflegezentrum F zur Verfügung gestanden hätte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Unterbringung mit weiteren Patienten unzumutbar gewesen wäre, und es bestehe kein Anspruch auf kostenloses WLAN in den Pflegezentren. Bezüglich des Hemdes ergebe sich aus dem Pflegeprotokoll, dass der Beschwerdeführer nur ein Hemd zur Reinigung gegeben habe. Aber auch wenn der Verlust belegt wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die geforderte Gebühr für die Hotellerie wegen des Verlustes eines Hemdes unverhältnismässig hoch sei.

4.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen gestanden hätte, das Pflegezentrum D wieder zu verlassen bzw. er auch nicht zum Eintritt in dieses gezwungen worden sei, weshalb von einer Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts nicht die Rede sein könne. Die Rechnungsstellung stütze sich korrekt auf die rechtlichen Grundlagen, und der Beschwerdeführer habe die berechneten Leistungen auch bezogen. Insgesamt lägen keine Gründe für eine Reduktion des Rechnungsbetrags oder für Schadenersatzansprüche vor.

5.  

5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht dem von ihm gewünschten Pflegezentrum zugeteilt worden, ist festzuhalten, dass es bei der vorliegenden Streitigkeit um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer die Benutzungsgebühr im (noch offenen) Umfang von Fr. 1'000.- zu entrichten hat oder nicht. Zwar ermöglicht das Anmeldeformular das Ankreuzen eines oder mehrerer Wunsch-Pflegezentren, die Anmeldung erfolgt jedoch für ein (und nicht für ein bestimmtes) Pflegezentrum der Stadt Zürich. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, über die Kosten des Aufenthalts im Pflegezentrum informiert worden zu sein. Ob der Beschwerdeführer für die Übergangspflege nun dem Pflegezentrum F oder dem Pflegezentrum D zugeteilt wurde, hat auf die Höhe der Benutzungsgebühr keinen Einfluss, da diese unabhängig vom leistungserbringenden Pflegezentrum für sämtliche Pflegezentren der Stadt Zürich gleich festgelegt wird (vgl. ATO PZZ); etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer die Leistungen einer Pflegeeinrichtung der Stadt Zürich beansprucht hatte, war er dafür gebührenpflichtig; mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars bestätigte er zudem, dass er Pflegeleistungen in Anspruch nehmen wollte. Zwar stellt das kantonale Pflegegesetz die Pflicht der Gemeinden auf, für ihre Einwohner die notwendigen Pflegedienstleistungen sicherzustellen (im Sinn eines Versorgungsauftrags; § 5 Pflegegesetz); dadurch ergeben sich für den Beschwerdeführer allerdings nur Rechte gegenüber der Stadt Zürich, mit den notwendigen Pflegeleistungen versorgt zu werden, was ihn aber nicht zum Eintritt in ein bestimmtes Pflegezentrum berechtigte. Die Vornahme der Zuteilung in ein bestimmtes Pflegeheim durch die zentrale Bettendisposition der Pflegezentren der Stadt Zürich ist somit bloss auf einen tatsächlichen Erfolg und zumindest nicht primär auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet und stellt insofern einen Realakt dar, über welchen bei gegebenen Voraussetzungen nach § 10c VRG der Erlass einer anfechtbaren Anordnung verlangt werden kann. Die Zuweisung in ein bestimmtes Pflegezentrum ist somit nicht vom Streitgegenstand erfasst, soweit sie sich nicht direkt auf die Höhe der Gebühr auswirkt, was aber gemäss obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

5.2 Die umstrittene Benutzungsgebühr bezieht sich lediglich auf Hotellerie- und Betreuungsleistungen, die Kosten für die Pflegeleistungen (der Akut- und Übergangspflege) wurden nicht beim Beschwerdeführer eingefordert und bilden somit nicht Bestandteil der umstrittenen Benutzungsgebühr. Insbesondere die Leistungen für Physiotherapie bzw. die Bewegungstherapie im Rahmen der Grundpflege sind KVG-pflichtige Leistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV); für deren Beurteilung ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu wenig oft von Ärzten besucht worden.

5.3 Auch die Pflege des Tracheostomas gilt als Teil des Pflegeaufwands. Dieser ist mangels spitalärztlicher Anordnung der Pflege des Tracheostomas allerdings nicht KVG-pflichtig. Wären diese Pflegeleistungen erbracht worden, wären sie dem Beschwerdeführer als Nebenleistungen im Sinn von Art. 17 lit. e ATO PZZ in Rechnung gestellt worden. Da die strittige Gebührenforderung als einzige Nebenleistung den Krankentransport ins Spital C enthält und dem Beschwerdeführer für die fehlende Pflege jedenfalls keine Kosten entstanden sind, ist nicht von einem Missverhältnis zwischen der Benutzungsgebühr und den erbrachten Leistungen auszugehen. Auch wenn im Sinn einer weiten Auslegung ein unrechtmässiges Verweigern der notwendigen Pflegeleistungen eine mangelhafte Betreuung im Pflegezentrum begründen könnte, würde dies vorliegend nichts am Ergebnis ändern. So gab der Beschwerdeführer beim Eintrittsgespräch in das Pflegezentrum D an, bei der Pflege der Provox-Kanüle selbständig zu sein. Dass eine Pflege des Tracheostomas nicht indiziert gewesen sei, betonte er sodann auch in sämtlichen seiner Eingaben. Insofern kann nicht gesagt werden, die Pflege des Tracheostomas sei ihm trotz Notwendigkeit verweigert worden. Sodann scheint es auch nachvollziehbar, dass zwischen der täglichen Pflege des Tracheostomas und dem (gelegentlichen) Ersatz der Kanüle unterschieden und für den Ersatz der Kanüle auf spezifisches (nicht notfall-)ärztliches Personal zurückgegriffen würde.

5.4 Was den geltend gemachten Verlust eines Hemdes durch das Reinigungspersonal in dem Pflegezentrum betrifft, ist die Leistung der Beschwerdegegnerin davon nicht betroffen. Soweit der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten haben sollte, müsste er diesen gemäss HaftungsG geltend machen und kann diesen nicht von der Gebührenforderung in Abzug bringen. Diesbezüglich sowie auch betreffend die Rügen des fehlenden Internetzugangs und der Unterbringung im Mehrbettzimmer kann auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Zusätzlich ist zur Unterbringung im Mehrbettzimmer anzumerken, dass im Pflegeprotokoll mehrmals aufgeführt ist, der Beschwerdeführer habe gut geschlafen. Demzufolge ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuung der Bettnachbarn den Beschwerdeführer gestört haben sollte.

5.5 Im Ergebnis ist die Höhe der umstrittenen Gebühr nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Auch sind angesichts des genügend abgeklärten Sachverhalts keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat rechtfertigten.

6.  

Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass eine Zuteilung in das Pflegezentrum D ein rechtswidriges Ersatzangebot gewesen sei, betrifft, ist nicht darauf einzutreten. Wie oben (E. 5.1) ausgeführt, ist die Zuteilung in das Pflegezentrum vorliegend nicht Streitgegenstand.

7.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr angesichts des Mehraufwands aufgrund der Anzahl der Begehren angemessen zu erhöhen ist (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    940.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…