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Geschäftsnummer: VB.2019.00170  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Ausreisefrist/Arbeits- und Reiseunfähigkeit [Die Beschwerdeführerin erhielt zum Verbleib bei ihren Schweizer Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die nach jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit der Eheleute nicht mehr verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin möchte zu ihrem inzwischen in Saudi Arabien wohnhaften Ehemann ziehen und beantragt deshalb lediglich die Verlängerung der ihr angesetzten Ausreisefrist. Aus einem nachgereichten psychiatrischen Attest geht hervor, dass sie derzeit nicht arbeits- und reisefähig sein soll.] Kognition und Streitgegenstand (E. 1). Die Beschwerdeführerin verfügt seit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung lediglich über einen prekären Aufenthalt, weshalb sie bereits seit Längerem damit rechnen musste, das Land verlassen zu müssen. Sie hatte hinreichend Zeit, ihre Ausreise vorzubereiten und die hierfür notwendigen Papiere zu beschaffen. Es ist ihr zuzumuten, bis zur Bewilligung ihrer Ausreise nach Saudi Arabien nach Marokko zurückzukehren, zumal sie sich die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben hat (E. 2.3). Dass ihr Ehemann sich vorübergehend wieder in der Schweiz aufhält, vermag eine Fristverlängerung nicht zu rechtfertigen (E. 2.4). Da die Ausreisefrist der Ausreisevorbereitung und nicht der Festigung des hiesigen Aufenthalts dient, rechtfertigt es sich auch nicht, die Ausreisefrist zwecks Arbeitssuche in der Schweiz zu verlängern (E. 2.5). Auch der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebietet keine Verlängerung der Ausreisefrist, stellt doch das von ihrem Psychiater stammende Attest keine unabhängige Begutachtung dar, ist dieses auch aufgrund der zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Zudem wird der Beschwerdeführerin lediglich eine gegenwärtige Arbeits- und Reiseunfähigkeit attestiert, ohne dass deshalb auszuschliessen ist, dass sie ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten kann und bis zum Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist wieder reisefähig ist (E. 2.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung mit Verweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
AUSLANDAUFENTHALT
AUSREISEFRIST
DEPRESSION
REISEFÄHIGKEIT
SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE
TUNESIEN
VOLLZUGSHINDERNISSE
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 64d Abs. I AIG
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00170

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1977 geborene marokkanische Staatsangehörige A heiratete am 4. Dezember 2008 in ihrem Heimatland den 1981 geborenen Schweizer B, worauf sie am 9. Juli 2009 in die Schweiz einreiste und ihr zum Verbleib bei ihren Schweizer Ehemann Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton C bzw. den Kanton Zürich erteilt wurden, zuletzt befristet bis zum 8. Juli 2016.

Ab Oktober 2009 mussten die Eheleute von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb A vom Migrationsamt mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 und 18. Juli 2014 ermahnt und am 21. Oktober 2015 formell verwarnt wurde. Da der Sozialhilfebezug auch danach fortdauerte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. August 2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 2017.

Per 31. Dezember 2017 meldete sich B nach Saudi-Arabien ab, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Die Eheleute planten den Nachzug von A, sobald dieser durch die saudischen Behörden bewilligt werde.

II.  

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 30. August 2017 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. Februar 2019 ab unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. März 2019 beantragte A die Verlängerung der ihr angesetzten Ausreisefrist auf Ende August 2019.

Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte A ein Arztzeugnis ihres behandelnden Psychiaters ein, wonach sie seit dem 27. Februar 2017 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in ambulanter Behandlung stehe und die ihr angesetzte Ausreisefrist zu einer psychischen Dekompensation geführt habe, weswegen sie gegenwärtig 100 % arbeits- und reiseunfähig sei.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift noch zum nachgereichten Arztzeugnis vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Frage, ob die von der Sicherheitsdirektion auf den 26. Mai 2019 angesetzte Ausreisefrist bis Ende August 2019 zu verlängern ist, während der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als solches nicht angefochten wurden.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist damit, dass ihr Ehemann in Saudi-Arabien eine Ausbildung absolvieren, sich jedoch bis zum Ende seiner Schulferien im August 2019 wieder (vorübergehend) in der Schweiz aufhalten und hier arbeiten würde. Zudem sei ihre momentane Chefin bemüht, eine neue Arbeitsstelle für sie zu finden, für welche sie mit ihrem kürzlich erworbenen Deutschzertifikat die benötigten Kommunikationskenntnisse mitbringe. Eine Rückreise nach Marokko sei ihr nicht zuzumuten und würde die Beziehung zu ihrem in Saudi-Arabien lebenden Ehemann strapazieren. Stattdessen plane sie die Ausreise zu ihrem Ehemann nach Saudi-Arabien, wofür sie aber einen neuen marokkanischen Reisepass benötigen würde.

2.2 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Die Ausreisefrist dient dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungsgemäss beenden zu können und eine geregelte Ausreise sicherzustellen, indem z. B. bestehende Miet- und Arbeitsverhältnisse beendet und Ausreiseformalitäten erledigt werden können (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 64d AuG N. 1). Obwohl erst mit der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids auch nicht mehr rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen zu treffen sind, können weniger weitgehende Ausreisevorbereitungen von den betroffenen Ausländern bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids erwartet werden (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2). Hingegen wird mit der Ansetzung einer Ausreisefrist nicht bezweckt, dem betroffenen Ausländer eine weitere wirtschaftliche, soziale oder sprachliche Integration in der Schweiz zu ermöglichen, dient die Ausreisefrist doch gerade nicht der Festigung, sondern der Beendigung des hiesigen Aufenthalts und der Vorbereitung der Ausreise.

2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt seit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt lediglich über einen prekären Aufenthalt aufgrund der ihr angesetzten Ausreisefristen und der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel. Sie musste damit bereits seit Längerem damit rechnen, das Land verlassen zu müssen, und hatte hinreichend Zeit, ihre Ausreise vorzubereiten (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2 und 3). Ihr Ehemann teilte dem Migrationsamt bereits mit E-Mail vom 30. Dezember 2017 mit, ein Auslandstudium in Saudi-Arabien zu absolvieren und dort um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht zu haben. Entsprechend meldete er sich per 31. Dezember 2017 beim Personenmeldeamt D nach Saudi-Arabien ab. Die Ehegatten hatten damit über zwei Jahre Zeit und Veranlassung, eine Ausreise nach Saudi-Arabien zu organisieren und die hierfür notwendigen Papiere zu beschaffen. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, eine Ausreise nach Saudi-Arabien sei aufgrund ihres inzwischen abgelaufenen marokkanischen Reisepasses nicht fristgerecht zu organisieren, ist dies ihrer eigenen Passivität geschuldet. Sodann ist auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, innert nützlicher Frist einen neuen Reisepass ihres Heimatlands zu erhalten. Damit ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, ihre Ausreise nach Saudi-Arabien notfalls von ihrem Heimatland Marokko aus zu organisieren, sollte sie die hierfür erforderlichen Papiere nicht mehr vor Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist in der Schweiz erhältlich machen können. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, ist der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in Marokko grundsätzlich zumutbar und erscheint wenig glaubhaft, dass sie dort nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann. Somit ist ihr erst recht zumutbar, kurzzeitig (bis zur Bewilligung ihrer Ausreise nach Saudi-Arabien) nach Marokko zurückzukehren. Sollte die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Elternhaus in Marokko wohnen können, ist ihr zumutbar, sich dort eine andere Bleibe zu organisieren. Die Beschwerdeführerin hat sich die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben, hätte sie sich doch frühzeitig um die Ausreise- bzw. Einreiseformalitäten bemühen können.

2.4 Dass sich ihr Ehemann noch bis August 2019 (vorübergehend) in der Schweiz aufhält, ist ebenfalls unerheblich. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien eine Ausbildung absolviert und sich deshalb Ende 2017 in der Schweiz abgemeldet hatte, lebten die Eheleute bereits in der Vergangenheit getrennt voneinander. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen besteht ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber der seit Jahren in erheblichen Ausmass sowie schuldhaft sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin, welches ihr privates Interesse, die Schulferien ihres Mannes noch zusammen in der Schweiz verbringen zu können, bei Weitem überwiegt. Die Beschwerdeführerin kann die eheliche Beziehung bis zur Bewilligung eines Familiennachzugs durch die saudischen Behörden über die Distanz weiterführen. Da die Ehegatten eigenen Angaben zufolge ihr Eheleben in absehbarer Zeit in Saudi-Arabien fortsetzen werden, sobald der entsprechende Familiennachzug durch die saudischen Behörden bewilligt wird, ist bereits ein relevanter Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben nicht ersichtlich. Sodann würde das öffentliche Fernhalteinteresse vorliegend auch im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Eingriffe in die konventionsrechtlich geschützte Ehebeziehung der Beschwerdeführerin rechtfertigen.

2.5 Da die Ausreisefrist der Vorbereitung der Ausreise und nicht der Festigung des hiesigen Aufenthalts dient, rechtfertigt es sich auch nicht, die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin zu verlängern, damit diese hier nach neuer Arbeit suchen kann. Vielmehr ist es gerade nicht Zweck ihres verbleibenden Aufenthalts, sich hier wirtschaftlich zu integrieren.

2.6 Damit bleibt allein zu prüfen, ob der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Ausreisefrist gebieten könnte. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. März 2019 noch keinerlei (akute) gesundheitliche bzw. psychische Probleme erwähnte und sich um Arbeit bemühen wollte, reichte sie bereits drei Tage später ein Arztzeugnis ihres behandelnden Psychiaters ein, welches ihr eine psychische Dekompensation aufgrund der drohenden Wegweisung mit vollständiger Arbeits- und Reiseunfähigkeit attestierte.

Das von ihrem behandelnden Psychiater stammende Attest stellt keine unabhängige Begutachtung dar und ist auch aufgrund der dargelegten zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (vgl. auch BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit psychische Probleme für ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration verantwortlich gemacht, obwohl sie eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit jeweils nur für kurze Zeiträume belegen konnte. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. März 2019 geht sodann lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig arbeits- und reiseunfähig sei. Dass sie aufgrund ihrer gegenwärtigen psychischen Verfassung – allenfalls unter Mithilfe ihres Ehemanns – nicht mehr um die Vorbereitung ihrer Ausreise kümmern kann, geht aus dem psychiatrischen Attest nicht hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie lange ihre Reiseunfähigkeit anhalten wird. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin – allenfalls mit Unterstützung ihres Ehemanns – ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten kann und bis zum Ablauf der ihr angesetzten Frist wieder reisefähig ist. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, ihr die Ausreisefrist zu verlängern. Das Migrationsamt ist einzig darauf hinzuweisen, dass beim Vollzug der Wegweisung auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin zu nehmen ist.

Die Beschwerdeführerin hat somit während der ihr angesetzten Frist bis 26. Mai 2019 Zeit, ihre Ausreise nach Marokko oder Saudi-Arabien zu organisieren, während es sich nicht rechtfertigt, die ihr angesetzte Ausreisefrist zu verlängern.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), zumal sie eine solche auch nicht beantragt hatte.

4.  

Weil nur noch die Wegweisung bzw. die Wegweisungsfrist Streitgegenstand bildet, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli 2017, 2C_200/2017, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …