{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00170_2019-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219173&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "827e586931390a6b57a95d08a1368e1c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2019.00170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2019.00170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2019.00170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Ausreisefrist/Arbeits- und Reiseunf\u00e4higkeit [Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt zum Verbleib bei ihren Schweizer Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die nach jahrelanger Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit der Eheleute nicht mehr verl\u00e4ngert wurde. Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00f6chte zu ihrem inzwischen in Saudi Arabien wohnhaften Ehemann ziehen und beantragt deshalb lediglich die Verl\u00e4ngerung der ihr angesetzten Ausreisefrist. Aus einem nachgereichten psychiatrischen Attest geht hervor, dass sie derzeit nicht arbeits- und reisef\u00e4hig sein soll.] Kognition und Streitgegenstand (E. 1). Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgt seit der Nichtverl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung lediglich \u00fcber einen prek\u00e4ren Aufenthalt, weshalb sie bereits seit L\u00e4ngerem damit rechnen musste, das Land verlassen zu m\u00fcssen. Sie hatte hinreichend Zeit, ihre Ausreise vorzubereiten und die hierf\u00fcr notwendigen Papiere zu beschaffen. Es ist ihr zuzumuten, bis zur Bewilligung ihrer Ausreise nach Saudi Arabien nach Marokko zur\u00fcckzukehren, zumal sie sich die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben hat (E. 2.3). Dass ihr Ehemann sich vor\u00fcbergehend wieder in der Schweiz aufh\u00e4lt, vermag eine Fristverl\u00e4ngerung nicht zu rechtfertigen (E. 2.4).  Da die Ausreisefrist der Ausreisevorbereitung und nicht der Festigung des hiesigen Aufenthalts dient, rechtfertigt es sich auch nicht, die Ausreisefrist zwecks Arbeitssuche in der Schweiz zu verl\u00e4ngern (E. 2.5). Auch der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerin gebietet keine Verl\u00e4ngerung der Ausreisefrist, stellt doch das von ihrem Psychiater stammende Attest keine unabh\u00e4ngige Begutachtung dar, ist dieses auch aufgrund der zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu w\u00fcrdigen. Zudem wird der Beschwerdef\u00fchrerin lediglich eine gegenw\u00e4rtige Arbeits- und Reiseunf\u00e4higkeit attestiert, ohne dass deshalb auszuschliessen ist, dass sie ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten kann und biszum Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist wieder reisef\u00e4hig ist (E. 2.6).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kostenfolgen (E. 3).\r\rRechtsmittelbelehrung mit Verweis auf die subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde (E. 4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:11:23", "Checksum": "99c059f642389f7cfc25927a00ce8a0b"}