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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00173
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
wohnhaft im Ausland,
2. B,
wohnhaft im Ausland,
beide vertreten
durch RA C und RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
ein 1980 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er reiste im Jahr 2010 mit seinem
(2001 geborenen) Sohn B illegal in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch
stellten, welches im Dezember 2013 vom Staatssekretariat für Migration (SEM)
abgewiesen wurde. Zufolge bereits am 14. Oktober 2011 erfolgter
Eheschliessung von A mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Staatsangehörigen Mazedoniens wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
ebenso in der Folge seinem Sohn B. Aus dieser Ehe gingen 2012 und 2013 Kinder
hervor.
A wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom
27. Januar 2012 wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu
einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei
Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Urteil des
Bezirksgerichts F vom 21. Juni 2017 – bestätigt durch ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2018 – wurde er namentlich
zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren wegen (teils versuchter)
Erpressung, qualifizierter räuberischer Erpressung, gewerbsmässigen Wuchers und
ebensolcher Hehlerei, vollendeter Anstiftung zur versuchten Nötigung,
mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Erschleichens eines
Ausweises oder einer Bewilligung verurteilt.
A befand sich seit April 2013 in Untersuchungshaft, bis er
im April 2016 vorzeitig in den Strafvollzug eintrat. Am 23. Dezember 2018
wurde er – nach Verbüssung von zwei Dritteln der verhängten Strafe – gestützt
auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen.
B. Gestützt
hierauf wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
3. Dezember 2018 Gesuche von A sowie von B um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ab und sie aus der Schweiz weg, wobei sie das Land
"auf das Ende des Strafvollzuges" von A hin unverzüglich zu verlassen
hätten. Einem Rekurs hiergegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung wurde
– zusammen mit einer Empfangsbestätigung sowie einem Formular mit dem
Titel "Rechtsmittelverzicht", beide "ausfüllbar" – A
in die Strafvollzugsanstalt zugestellt, in welcher er sich damals noch
aufhielt. A unterzeichnete beide Dokumente am 6. bzw. 7. Dezember 2018.
II.
Am 14. Dezember 2018 liess A gegen die Verfügung vom
3. Dezember 2018 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Zwischenentscheid
vom 20. Dezember 2018 wies die Sicherheitsdirektion insbesondere sein
Gesuch um Wiederherstellung aufschiebender Wirkung des Rekurses ab und trat
danach aber mit Entscheid vom 7. Februar 2019 auf das
Rechtsmittel zufolge (gültigen) Rechtsmittelverzichts nicht ein.
III.
Am 13. März 2019 liess A hiergegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, auf den Rekurs einzutreten und die Sache materiell zu
behandeln.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 22./26. März 2019
ausdrücklich auf Vernehmlassung.
A und B leisteten die ihnen auferlegte Kaution von
Fr. 2'060.- fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geht es um
die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer vom
14. Dezember 2018 zufolge eines zuvor vom Beschwerdeführer 1 erklärten
bzw. am 6. Dezember 2018 durch ihn unterzeichneten Rechtsmittelverzichts
zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Auch im
öffentlichen Verfahrensrecht kann in Angelegenheiten, über welche die Parteien
rechtsgeschäftlich verfügen können, nach Erhalt einer begründeten Verfügung
während laufender Rechtsmittelfrist auf ein Rechtsmittel gültig verzichtet
werden, sofern dies in voller Sachkenntnis, frei und unbeeinflusst geschieht
und keine Willensmängel vorliegen (BGr, 22. März 2019, 2C_865/2017,
E. 2.4 [in einem Verfahren betreffend Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen], und 7. Mai 2013, 2C_277/2013, E. 1.4
mit Hinweis [betreffend ein Submissionsverfahren]; vgl. Oliver Zibung in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
Art. 50 N. 16 am Ende, sowie Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 59, auch zum Folgenden).
Die Möglichkeit des vorzeitigen Rechtsmittelverzichts
spielt praktisch insofern eine Rolle, als eine Partei ein Interesse am
möglichst raschen Eintritt der formellen Rechtskraft haben kann (vgl. auch BGr,
20. November 2002, U139/02, E. 2.4).
Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein
Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter
Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde
zustande gekommen ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 60;
vgl. BGr, 22. März 2019, 2C_865/2017, E. 2.4 [gegen Ende] – 7. Mai
2013, 2C_377/2013, E. 1.4 – 4. Juni 2012, 1B_307/2012, E. 2
Abs. 2 – 20. November 2002, U139/02, E. 2.3).
2.2
Die Beschwerdeführer argumentieren vornehmlich, den auf
den beiden Formularen "Empfangsbestätigung" und
"Rechtsmittelverzicht" erscheinenden Daten (7. bzw. 6. Dezember
2018) lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts noch keine vollumfängliche Kenntnis
von der Ausgangsverfügung vom 3. Dezember 2018 bzw. von deren Inhalt
gehabt habe. Der damit zum Voraus erfolgte Rechtsmittelverzicht sei nicht
wirksam. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 auch zufolge fehlender
Sprachkenntnisse von der Verfügung und dem Formular
"Rechtsmittelverzicht" faktisch bzw. inhaltlich keine Kenntnis gehabt
bzw. diese nicht verstanden.
Die Umstände zeigten, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich
einem Irrtum unterlegen sei, weil diese Erklärung bzw. dieser Verzicht nicht
seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe bzw. haben könne. In der Folge hätten
sie ja auch trotz des Verzichts gegen die Verfügung rekurriert.
2.2.1
Die Ausgangsverfügung datiert vom 3. Dezember 2018. Dasselbe Datum
trägt eine vom Beschwerdegegner gleichzeitig mitversandte und als
"ausfüllbar" bezeichnete bzw. unterzeichenbare Erklärung mit dem
Titel "Rechtsmittelverzicht betr. Verfügung Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung
vom 3. Dezember 2018 [...]". Eine Empfangsbestätigung betreffend die
erwähnte Verfügung sowie das "Schreiben 'Rechtsmittelverzicht' [...]"
trägt das Datum des 4. Dezember 2018. Vom selben Tag datiert sodann ein
Schreiben des Beschwerdegegners an die betreffende Justizvollzugsanstalt; darin
werden die beigelegten Unterlagen aufgezählt, nämlich die Verfügung, das
erwähnte "ausfüllbare" Schreiben, die "ausfüllbare"
Empfangsbestätigung sowie ein Schreiben "Effiziente Fallbearbeitung",
und es wird darum gebeten, dem Beschwerdeführer 1 die Verfügung und das
"Schreiben 'Rechtsmittelverzicht'" auszuhändigen und die von ihm
unterschriebene Empfangsbestätigung sowie "das von [ihm] unterzeichnete
Schreiben 'Rechtsmittelverzicht'" zusammen mit dem Schreiben betreffend
effiziente Fallbearbeitung dem Migrationsamt zu retournieren.
Bei den Akten befinden sich sodann ein vom
Beschwerdeführer 1 unterzeichnetes und mit dem Datum
"6. Dezember 2018" versehenes Exemplar des Formulars
"Rechtsmittelverzicht", welches beim Beschwerdegegner gemäss Stempel
am 12. Dezember 2018 einging, sowie die ebenfalls unterzeichnete
Empfangsbestätigung versehen mit dem Datum "7. Dezember 2018".
2.2.2 Diese Daten
lassen sodann auf eine vor Erhalt der Verfügung erfolgte, also vorgängige
Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts schliessen. Die Beweislast für das
Vorliegen eines rechtsgültigen Rechtsmittelverzichts liegt beim
Beschwerdegegner (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]), welcher
jedoch diese Daten (bzw. die Chronologie) nicht erklärt.
Nach dem Gesagten ist der Rechtsmittelverzicht schon
deswegen ungültig, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass er nicht
– wie für einen gültigen Rechtsmittelverzicht vorausgesetzt – nachträglich,
also nach Erhalt der Verfügung erfolgte.
2.3 Den Akten
lässt sich weiter namentlich Folgendes entnehmen:
Am 29. Oktober 2018 unterzeichnete der
Beschwerdeführer 1 eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt D bzw. Rechtsanwalt C
betreffend das migrationsrechtliche Verfahren. Von dieser Vollmacht bzw. diesem
Vertretungsverhältnis hatte der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Erlasses und
der Eröffnung der Verfügung zwar noch keine Kenntnis (es wurde dem
Beschwerdegegner am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht).
Aus den Akten geht indes hervor, dass auch der
Beschwerdegegner selbst spätestens kurz nach dem Absenden der Verfügung vom
3. Dezember 2018 an die Justizvollzugsanstalt, allerspätestens am
10. Dezember 2018, davon ausging bzw. realisiert hatte, dass der
Beschwerdeführer 1 (bereits anderweitig) vertreten war und dies auch
bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und deren Zustellung gewesen
war, woraufhin er die Zustellung an diesen (anderen) den Beschwerdeführer 1
schon seit Langem vertretenden Anwalt nachholte:
Ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. Dezember
2018 an die Adresse von Rechtsanwalt G, welches in den
beschwerdegegnerischen Akten unter dem Titel "Schreiben MA an RA"
erfasst ist, hat folgenden Wortlaut: "Als Beilage übermittle ich Ihnen die
Verfügung [...] vom 3. Dezember 2018 in Bezug auf Ihren obengenannten
Mandanten. Ich bitte Sie, uns die beiliegende Empfangsbestätigung umgehend
zu retournieren" (Hervorhebung nicht im Original). Mit einem weiteren
beschwerdegegnerischen Schreiben desselben Tags wurde der Anwalt gebeten,
"diese Empfangsbestätigung" zu unterzeichnen und dem Beschwerdegegner
zu retournieren, was der Anwalt – unter Angabe des Datums
(12. Dezember 2018) – denn auch tat (Eingang beim Beschwerdegegner am
14. Dezember 2018). Eine Zusendung auch des Formulars "Rechtsmittelverzicht"
an den Rechtsanwalt unterliess der Beschwerdegegner.
Bei den
beschwerdegegnerischen Akten liegt eine vom Beschwerdeführer 1 am
9. März 2011 unterzeichnete "Generalvollmacht betreffend Vertretung
Banken, Versicherung, Behörden" zugunsten von Rechtsanwalt G. Dieser
hatte den Beschwerdeführer 1 denn auch bereits im Jahr 2011 in einem
Strafverfahren sowie im Rahmen des auf die Verurteilung von Juni 2017 folgenden
Berufungsverfahrens vertreten bzw. war dort als dessen "erbetene
Verteidigung" aufgetreten. Hinweise darauf, dass diese Vollmacht zu irgendeinem
Zeitpunkt widerrufen worden wäre, bestehen nicht (vgl. Art. 34 des
Obligationenrechts [SR 220]). Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer 1
auch anlässlich seiner – seitens des Beschwerdegegners im Hinblick auf die
in Aussicht genommene Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren
Widerruf am 4. September 2018 bei der Kantonspolizei in Auftrag gegebenen
– Befragung vom 25. September 2018 auf diesen Anwalt verwiesen, im
Übrigen gar unter Angabe von dessen beinahe vollständiger Adresse (die
Mandatierung von Rechtsanwalt D bzw. Rechtsanwalt C erfolgte, wie
bereits erwähnt, wenig später, nämlich am 29. Oktober 2018). Der
Beschwerdegegner hatte sich im Rahmen der Erwägungen der Ausgangsverfügung
seinerseits auf diese Befragung gestützt.
2.4
2.4.1
Eine rechtsgenügende Zustellung an den bzw. die Adressaten/-in im Sinn von
§ 10 Abs. 3 VRG bedeutet im Fall, dass eine Partei eine
Rechtsvertretung bestellt hat, dass die Verfügung dieser zuzustellen ist (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 10 N. 66 f.). Wird eine Verfügung
ungeachtet eines gültigen Vertretungsverhältnisses der vertretenen Person statt
der Vertretung zugestellt, so liegt ein Eröffnungsfehler bzw. eine mangelhafte
Eröffnung vor (Griffel, § 10 N. 67 und 108 f., § 22
N. 16 f.; ferner Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 38 N. 12;
vgl. auch Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,
Art. 38 N. 26). Vom Vorliegen eines solchen Vertretungsverhältnisses
zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung der Verfügung ging auch der Beschwerdegegner
nach dem oben Dargelegten offenkundig – allerspätestens am 10. Dezember
2018 – aus.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen
Prozessrechts, der sich beispielsweise in Art. 38 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021)
ausdrücklich geregelt findet, darf einer Partei aus einer mangelhaften
Eröffnung kein Nachteil erwachsen (welcher Regel üblicherweise insbesondere im
Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist
Bedeutung zukommt; vgl. Plüss, § 10 N. 108, Griffel, § 22
N. 17).
Bei dieser Regel handelt es sich um eine Konkretisierung
des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Danach haben die Bürgerinnern und Bürger
einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden,
sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende
Angelegenheit bezieht. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes hat die Verwaltung
insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die geeignet wäre, der
bzw. die Betroffene zu täuschen, und sie darf keine Vorteile ziehen aus den
Folgen ihres unkorrekten Verhaltens (Kneubühler/Pedretti, Art. 38
N. 1; vgl. zum Vertrauensschutz als solchem Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc.
2016, Rz. 624 ff.).
2.4.2
Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschwerdegegner nach dem
Vorstehenden (oben 2.3) bereits vor der Zustellung an den Beschwerdeführer 1
wusste, zumindest aber hätte wissen bzw. erkennen müssen, dass die Verfügung
nicht diesem, sondern dem Rechtsvertreter zuzustellen sei. Obwohl er die Verfügung
am 10. Dezember 2018 sodann noch Rechtsanwalt G zustellte, verwies er
im Rahmen seiner Rekursantwort vom 15. Januar 2019 gegenüber der
Vorinstanz einzig auf den vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten
Rechtsmittelverzicht, ohne den Eröffnungsmangel zu erwähnen. Die Vorinstanz
stellte in der Folge ihrerseits einzig auf den Rechtsmittelverzicht ab und trat
auf den Rekurs gestützt hierauf nicht ein, wobei sie noch erwog, es sei nicht
geltend gemacht worden, die Mandatierung von Rechtsanwalt D bzw. Rechtsanwalt C
sei dem Beschwerdegegner vor Erlass der Ausgangsverfügung mitgeteilt worden,
"was die direkte Zustellung an den Rekurrenten 1 als unzulässig
erscheinen lassen könnte". Bekannt gewesen war dem Beschwerdegegner wie
dargelegt aber jedenfalls das mit Rechtsanwalt G bestehende
Vertretungsverhältnis.
2.4.3
Ein Vorwurf kann dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer 1 daraus, dass
er nicht realisierte, dass die Zustellung nicht an ihn, sondern an seinen
Anwalt hätte erfolgen müssen, nicht gemacht werden. Dasselbe gilt auch – insbesondere
eingedenk seiner damaligen Situation – bezüglich dessen, dass er auch das
zweite Dokument sogleich unterzeichnete, das ihm nebst der (vergleichsweise) leicht
verständlichen und wenig bedeutsamen Empfangsbestätigung vorgelegt wurde und
welches – so die Formulierung des Beschwerdegegners im Schreiben an die
Justizvollzugsanstalt – "von A unterzeichnet[...] [...] zu
retournieren" war.
Zwar beherrscht der Beschwerdeführer 1 die deutsche
Sprache so weit, dass etwa die polizeiliche Befragung vom 25. September
2018 ohne Übersetzer/in durchgeführt werden konnte. Doch ist der – in der
Schweiz zeitweise in der Gastronomie und dem Autohandel tätig gewesene – Beschwerdeführer 1
wie erwähnt jedenfalls rechtsunkundig, und ist ohnedies juristische Sprache
bzw. entsprechender Jargon, wie er in dem infrage stehenden Formular verwendet
wird, auch für einen juristischen Laien deutscher Muttersprache schwer bzw.
kaum verständlich.
2.4.4
Der Rechtsmittelverzicht ist nach dem Gesagten vorliegend auch unbeachtlich.
2.5 Im Übrigen
wäre ohnedies – selbst wenn kein Eröffnungsmangel vorläge – von einem
Willensmangel auszugehen, der nach dem oben Dargelegten zur Widerrufbarkeit des
Verzichts führte.
Sofern der Rechtsmittelverzicht dem Beschwerdeführer 1
überhaupt zugerechnet werden und insofern Rechtswirkungen entfalten könnte
(vgl. hierzu Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 23/24
OR N. 49 f.), wäre jedenfalls vom Vorliegen eines (wesentlichen)
Erklärungsirrtums auszugehen – nämlich eines Irrtums über den
Erklärungsakt respektive die Erklärungshandlung bzw. eines Geschäftsirrtums
(vgl. Schmidlin, Art. 23/24 OR N. 38 ff. und insbesondere
N. 41 ff.; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 2015, Art. 24
OR N. 2, 4 und 11). Der Beschwerdeführer 1 war sich offenkundig nicht
im Klaren über den Inhalt des in juristischer Sprache verfassten Formulars und
dessen Tragweite sowie die Bedeutung seiner Unterschrift unter dieses.
Gegen Ende Oktober 2018, mithin im Nachgang zu seiner
Befragung am 25. September 2018 durch die Kantonspolizei im Hinblick auf
die ihm in Aussicht gestellte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung, hatte er für das migrationsrechtliche Verfahren eine
Rechtsvertretung mandatiert. Auch dieses Vorgehen zeigt klar, dass der Beschwerdeführer 1
– naheliegenderweise – beabsichtigte, sich gegen die zu erwartende
für ihn negative Anordnung des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen.
Nach dem Vorstehenden war
daher auch ein Widerruf der Verzichtserklärung zulässig, welcher in der Form
des am 14. Dezember 2018 erhobenen Rekurses erfolgt ist.
2.6 In
grundlegender Hinsicht ist zum Vorgehen des Beschwerdegegners in diesem Fall
Folgendes festzuhalten: Es erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdegegner
– im Zusammenhang mit der bevorstehenden bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers 1 aus dem Strafvollzug auf den 23. Dezember 2018
– bestrebt war, eine Anfechtung der Ausgangsverfügung zu verhindern und
möglichst schnell die Wegweisung vollziehen zu können. Für den Beschwerdeführer 1
ist diese Angelegenheit offenkundig von sehr grosser Bedeutung und sind die
Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts dementsprechend erheblich bzw.
gravierend; umso mehr noch trifft dies im Übrigen auf seinen Sohn, den
Beschwerdeführer 2, zu. Der Rechtsmittelverzicht lag offenkundig nicht in
ihrem Interesse, sondern einzig in demjenigen des Beschwerdegegners. Dem
Beschwerdeführer 1 wurde – unter Umgehung seiner Rechtsvertretung
– gleichzeitig mit dem Formular "Empfangsbestätigung" auch das
– auch für eine rechtsunkundige Person deutscher Muttersprache kaum
verständliche – infrage stehende Formular zugestellt bzw. vorgelegt,
mittels welchem er erklären (können) sollte, auf eine Anfechtung der Verfügung
zu verzichten (in diesem Zusammenhang vgl. etwa Schmidlin, Art. 23/24 OR
N. 49). Zwar wurde die Zustellung der Verfügung an den Rechtsvertreter einige
Tage später nachgeholt – wohlgemerkt ohne das infrage stehende Formular
mitzuschicken –, in der Folge jedoch dennoch auch seitens der Vorinstanz
einzig auf das vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Formular abgestellt.
Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich als treuwidrig.
2.7 Die
Vorinstanz ist folglich zu Unrecht von einem gültigen Rechtsmittelverzicht
durch den Beschwerdeführer 1 ausgegangen und auf den Rekurs in der Folge
nicht eingetreten.
3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2019 aufzuheben und die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung an diese zurückzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführern für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
7. Februar 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen
Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von den
Beschwerdeführern geleistete Kaution von Fr. 2'060.- wird diesen
zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 5
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …