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Geschäftsnummer: VB.2019.00176  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Strafvollzug: Disziplinarstrafe.

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.- wegen Beschimpfung des Personals in einer Vollzugseinrichtung ist nicht zu beanstanden: Die Aussage des Beschwerdeführers, der stellvertretende Abteilungsleiter sei "dick und fett", geht jedenfalls mit einer negativen Wertung einher, weshalb ein Entlastungsbeweis auch unter analoger Anwendung von Art. 177 StGB nicht möglich wäre (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHIMPFUNG
BUSSE
DISZIPLINARSTRAFE
ENTLASTUNGSBEWEIS
PROVOKATION
Rechtsnormen:
§ 7 GebührenO
Art. 91 StGB
Art. 177 StGB
§ 23b Abs. II lit. a StJVG
§ 23c Abs. I lit. g StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00176

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,  

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1984) befindet sich seit 5. November 2018 in der Justizvollzugsanstalt B im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Disziplinarverfügung vom 25. Januar 2019 wurde A wegen Beschimpfung von Personal in der Vollzugseinrichtung mit Fr. 100.- gebüsst.

II.  

Am 28. Januar 2019 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) mit den Begehren, er sei in ein anderes Gefängnis zu versetzen, die Disziplinarverfügung sei als ungültig zu erklären, und auf die Busse von Fr. 100.- sei zu verzichten. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. März 2019 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 184.- A.

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 15. März 2019 (Poststempel) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die Rückerstattung der Busse von Fr. 100.- sowie die Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme.

B. Mit Schreiben vom 22. März 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die angefochtene Verfügung. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 17. April 2019 ebenso die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten. Daraufhin liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegende Entscheid sei dem Obergericht des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme weiterzuleiten, ist nicht weiter darauf einzugehen. Es steht dem Beschwerdeführer offen, den vorliegenden Entscheid des Verwaltungsgerichts dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen zu lassen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Der Disziplinarverfügung vom 25. Januar 2019 zufolge war dem Beschwerdeführer durch den stellvertretenden Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt worden, dass sein Büchergestell im Raum falsch platziert sei, da so in einem Notfall der Zugang zum Bett nicht gewährleistet sei. Später habe sich der Beschwerdeführer im Büro der Abteilung gemeldet und erklärt, dass er dieser Weisung nicht nachkommen werde, und den stellvertretenden Abteilungsleiter als "dick und fett" bezeichnet. Die Aussage, dass dieser "dick und fett" sei, habe er mehrmals in Anwesenheit des stellvertretenden Abteilungsleiters wiederholt, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dies zu unterlassen. Anlässlich der gleichentags stattfindenden Anhörung habe der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt insofern bestritten, als er festgehalten habe, dass Herr C Anweisungen so interpretiere, wie es ihm passe, und die Möbel seiner (des Beschwerdeführers) Ansicht nach korrekt platziert gewesen seien. Im Übrigen sei "dick und fett" für ihn keine Beleidigung und dies könne auch nicht vor dem Gericht oder der Polizei geltend gemacht werden.

3.2 Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage in diesem Kontext klar beleidigend und entwürdigend sei und er den Tatbestand der Beschimpfung gemäss § 23 b Abs. 2 lit. a StJVG erfüllt habe, weshalb die Disziplinierung zu Recht erfolgt sei. Zudem sei die Busse von Fr. 100.- als angemessen zu betrachten und der Rekurs abzuweisen.

3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass seine Möbel korrekt positioniert gewesen seien und das Eindringen des stellvertretenden Abteilungsleiters deshalb als Provokation und "Bedrängnis" wahrzunehmen gewesen sei. Zudem sei der stellvertretende Abteilungsleiter tatsächlich und eindeutig "dick und fett", was – so führt es der Beschwerdeführer sinngemäss aus – auf dessen ungesunden Lebensstil zurückzuführen sei. Weiter führt er zusammengefasst aus, dass er in der Vollzugsanstalt vom Personal schlecht behandelt, insbesondere bedrängt, beschimpft und ausgeschlossen werde.

4.  

4.1 Aus den Schilderungen in der Beschwerdeschrift sowie den Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 25. Januar 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestreitet, den stellvertretenden Abteilungsleiter als "dick und fett" bezeichnet zu haben. Er ist allerdings – mindestens sinngemäss – der Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine Beschimpfung handle, u. a. weil seine Aussage wahr, und angesichts des Verhaltens des stellvertretenden Abteilungsleiters gerechtfertigt gewesen sei. Diese Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt allerdings nicht: Grundsätzlich sind die Anforderungen an Disziplinarvergehen geringer als an einen entsprechenden Straftatbestand, da das Disziplinarwesen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dient (vgl. VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 3.2, bezüglich einer Drohung). Ob dies auch auf den vorliegenden Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zuträfe, kann allerdings offenbleiben. Insbesondere, weil die durch den Beschwerdeführer mehrfach getätigte Aussage, der stellvertretende Abteilungsleiter sei "dick und fett", klarerweise herablassend und verachtend zu verstehen ist, was unabhängig davon gilt, ob dieser tatsächlich einen ungesunden Lebenswandel aufweist oder 160 Kilogramm schwer ist, da mit der Wortwahl von "dick und fett" eine negative Wertung einhergeht; ein Entlastungsbeweis wäre in dieser Konstellation ohnehin nicht möglich (vgl. Franz Riklin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 177 N. 16). Auch die Ausführungen zur angeblichen Provokation verfangen nicht, da die Provokation bei der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ohnehin nur einen fakultativen Strafbefreiungsgrund zur Folge hat. Sodann ist zweifelhaft, ob der stellvertretende Abteilungsleiter tatsächlich grundlos in die Zelle des Beschwerdeführers "eingedrungen" sei, und dann noch ohne entsprechendes Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführers dessen Möbelplatzierung moniert habe. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der stellvertretende Abteilungsleiter entsprechende Kontrollen der Zellen vornimmt und Möbel, die direkt vor dem Bett platziert werden und ein Sicherheitsrisiko darstellen, wie es der Beschwerdegegner geltend macht, umplatziert haben will.

4.2 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, die beschimpfende Aussage zu unterlassen, ist davon auszugehen, dass ihm sein unrechtmässiges Handeln bewusst gewesen sein musste. Sodann bestehen insbesondere aufgrund dessen, dass er noch heute an der Aussage, der stellvertretende Abteilungsleiter sei "dick und fett", festhält, keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer mit den beim Anlassdelikt vergleichbaren Fehlwahrnehmungen bzw. reduzierte Hemmungsmechanismen vorlagen, sodass er nicht mehr fähig war, sich normkonform zu verhalten. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer der psychotische Prozess zwar noch aktiv sei, aber nicht mehr in einem derart ausgeprägten dynamischen Ausmass wie zum Tatzeitpunkt.

4.3 Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinierung erfüllt waren. Angesichts des Bussenrahmens (bis Fr. 200.-), der trotz Warnung mehrfachen Wiederholung der Beschimpfung und des grossen diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Höhe der auferlegten Disziplinarbusse (Fr. 100.-) als angemessen erachtete. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Busse als unbegründet und ist abzuweisen.

5.  

5.1 Weiter begehrt der Beschwerdeführer die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 184.- für das Rekursverfahren. Er begründet diesen Antrag nur damit, am Existenzminimum zu leben und nur noch Fr. 100.- zum Überleben zu haben.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz allerdings kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten im Fall von Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Ohne ein solches Gesuch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Da ein solches nicht nachträglich ergehen kann, sondern spätestens vor dem Endentscheid gestellt werden muss, kann es auch nicht erst im Rechtsmittelverfahren gestellt werden (vgl. Plüss, § 16 N. 61). 

Im Übrigen liegt die Staatsgebühr mit Fr. 100.- gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB) im Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-). Die Schreibgebühr in der Höhe von Fr. 74.- sowie die Kanzleiauslagen von Fr. 10.- liegen ebenfalls im gesetzlichen Rahmen (§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB).

5.3 Demzufolge ist die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage abzuweisen.

6.  

6.1 Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er lebe am Existenzminimum und habe nur noch Fr. 100.- zum Überleben, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen wollte. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (keine neuen relevanten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) wäre dieses Gesuch allerdings ohnehin abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …