{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00177_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219166&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "31e2945b7c4890db36e63d2f1ccc9f06"}, "Num": [" VB.2019.00177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Verneinung einer ehelichen Gemeinschaft bei schwankendem Ehewillen. [Die Schweizer Beschwerdef\u00fchrerin ist mit einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen verheiratet, welcher angeblich aus beruflichen Gr\u00fcnden gezwungen ist, die N\u00e4chte getrennt von seiner Ehefrau in der N\u00e4he seines Arbeitsorts zu verbringen. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete im Verfahrensverlauf abwechselnd eine definitive Trennung und die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat dem Migrationsamt gegen\u00fcber per E-Mail erkl\u00e4rt, ihren vor Vorinstanz eingelegten Rekurs zur\u00fcckziehen zu wollen. Ein ausdr\u00fccklich, unmissverst\u00e4ndlich und vorbehaltslos erkl\u00e4rter Rekursr\u00fcckzug ist f\u00fcr die Rekursinstanz verbindlich und grunds\u00e4tzlich unwiderruflich, da der Rekursr\u00fcckzug jedoch nicht formg\u00fcltig (und bei der richtigen Instanz) erkl\u00e4rt worden ist und die Beschwerdef\u00fchrerin vor Verwaltungsgericht offenkundig auch nicht mehr hieran festhalten will, ist sie sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren (neben ihrem Ehemann) Partei (E. 1.2). Der ausl\u00e4ndische Ehegatte einer Schweizer B\u00fcrgerin hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und eine gelebte Ehegemeinschaft besteht bzw. diese mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erf\u00fcllt sind oder wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Getrennte Wohnorte schliessen eine fortbestehende Ehegemeinschaft und einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn wichtige Gr\u00fcnde wie berufliche Verpflichtungen oder erhebliche famili\u00e4re Probleme eine vor\u00fcbergehende Trennung erfordern (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und Scheidungsabsichten ge\u00e4ussert. Von einer nachfolgenden dauerhaften Vers\u00f6hnung und Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung kann keine Rede sein, nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin innert weniger Wochen abwechselnd einedefinitive Trennung und eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung behauptet hatte und ihrem Ehewillen damit die n\u00f6tige Ernsthaftigkeit fehlt. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert sodann bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 2.2). \r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kostenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:51", "Checksum": "6a075a7a706e1fa928b358327e405f8e"}