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Geschäftsnummer: VB.2019.00178  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin macht einen Anwesenheitsanspruch aufgrund ehelicher Gewalt geltend.]

Die Beschwerdeführerin hat psychische Probleme. Die eingereichten ärztlichen Berichte zeigen nicht auf, inwiefern diese Problematik ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der Ehe zurückzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin vermag psychische Gewalt in systematischer Form nicht zu belegen (E. 2.4).

Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann aufgrund der vagen Ausführungen zur angeblich gefährdeten Wiedereingliederung im Heimatland nicht angenommen werden (E. 2.5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
KOSOVO
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
PSYCHISCHE GEWALT
PSYCHISCHE STÖRUNG
SUIZIDALITÄT
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 96 AIG
Art. 77 Abs. V VZAE
Art. 77 Abs. vi VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00178

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 8. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am 4. April 1977 und kosovarische Staatsangehörige, heiratete am 12. Februar 2016 den Schweizer Bürger C, geboren 1963. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Mail vom 14. November 2016 teilte C dem Migrationsamt mit, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und sie die eheliche Wohnung verlassen habe. In ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Januar 2017 gab A ebenfalls an, getrennt von ihrem Ehemann zu wohnen.

Am 9. Januar 2017 wurde gegen C wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A ein Strafbefehl mit einer Busse von Fr. 150.- erlassen. Dieser erwuchs infolge Rückzugs des Strafantrags durch A nicht in Rechtskraft und das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2017 eingestellt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. Dezember 2017.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2019 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. April 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. März 2019 beantragte A beim Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2019 wurden die Eheleute A/C geschieden.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und macht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) geltend.

2.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin zwar am 1. November 2016 infolge der Tätlichkeit ihres damaligen Ehemannes Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, dieser Vorfall für sich allein jedoch keine genügend intensive eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG darstelle. Die Darstellungen zweier Personen, wonach der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin gedroht habe, ihr beide Beine zu brechen, wenn sie nicht in den Kosovo zurückkehre, spreche zwar für eine gewisse Intensität der ehelichen Gewalt. Allerdings habe die Beschwerdeführerin den Strafantrag gegen ihren damaligen Ehemann zurückgezogen. Dies hätte sie wohl kaum getan, wäre sie damals tatsächlich regelmässiger und intensiver ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Daher dränge sich die Annahme auf, dass die behauptete eheliche Gewalt zu wenig intensiv gewesen sei, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Daran würden auch die ärztlichen Belege nichts zu ändern vermögen, da diese entweder keine Ausführungen zur erlittenen häuslichen Gewalt enthalten würden (Austrittsbericht des Sanatoriums D vom 20. März 2017) oder nicht ausreichen würden, um eine intensive eheliche Gewalt zu belegen (Bericht von Dr. med. E vom 13. November 2017), oder dem Arztbericht nur beschränkt Aussagekraft beigemessen werden könne (Bericht von Dr. F vom 30. Juni 2018).

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände vorgenommen habe. Den in den Akten liegenden Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Beeinträchtigung gelitten habe, sodass zunächst eine stationäre und anschliessend eine ambulante psychiatrische Behandlung notwendig gewesen sei. Auch gehe aus diesen Berichten hervor, dass die psychischen Probleme zumindest teilweise auf die erlittene eheliche Gewalt zurückzuführen seien. Weiter erscheine es willkürlich, wenn die Vorinstanz den Bericht von Dr. F als nur beschränkt aussagekräftig werte, da ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Ärztin vorliege. Dieser Bericht stehe im Einklang mit den weiteren bei den Akten liegenden Belegen und es sei ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und seinem Patienten nicht ungewöhnlich.

Aufgrund der Arztberichte sei die von der Beschwerdeführerin behauptete erlittene eheliche Gewalt in Form von psychischer Oppression glaubhaft gemacht.

2.3.2 Die erlittene eheliche Gewalt sei derart schwerwiegend, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen könne. Der damalige Ehemann habe der Beschwerdeführerin untersagt, das Haus alleine zu verlassen, habe ihren Lohn abgenommen und für sich verwendet, habe sie erniedrigt, habe sie angespuckt und bedroht. Es sei ihrem damaligen Ehemann bewusst gewesen, dass ihr ein schwerwiegender Gesichtsverlust drohe, wenn die Ehe scheitern würde, insbesondere da die Beschwerdeführerin ihre Familie in ihrer Heimat zurückgelassen habe und sie ihr Geschäft dort aufgegeben hatte. Das Machtgefälle zwischen den Eheleuten habe der damalige Ehmann ausgenutzt.

2.3.3 Die Beschwerdeführerin sei auch nach dem Vorfall vom 1. November 2016 und der Trennung von ihrem Ehemann weiterhin bedroht worden. Nur weil sie mit dem Erlebten endgültig habe abschliessen wollen, habe sie den Strafantrag zurückgezogen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht Opfer schwerwiegender ehelicher Gewalt geworden sei.

2.3.4 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, die Ehe mithilfe professioneller Familienberatung zu retten, müsse vor ihrem kulturellen Hintergrund betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal verheiratet gewesen und das Scheitern dieser früheren Ehe sei für sie bereits eine grosse Schmach gewesen. Aus dem Festhalten an der zweiten Ehe könne daher nicht geschlossen werden, dass sie nicht Opfer schwerer psychischer Gewalt geworden sei. Der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid unterscheide sich zudem von der vorliegenden Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin habe nur unter der Voraussetzung, dass mithilfe einer Therapie eheliche Gewalt ausgeschlossen werden könne, an der Ehe festgehalten.

2.4 Im bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin vier ärztliche Berichte vor.

2.4.1 Gemäss dem Austrittsbericht des Sanatoriums D vom 20. März 2017 befand sich die Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 bis 21. Februar 2017 in stationär-psychiatrischer Behandlung. Als Diagnose wird eine Anpassungsstörung aufgeführt. Bei Eintritt in die Klinik habe die Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung innert der letzten drei Wochen beschrieben. Für die primär somatischen Beschwerden erschienen unterschiedliche psychosoziale Belastungsfaktoren als auslösend: Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann regelmässig psychisch stark bedrängt worden, weiter habe sie keine sozialen Kontakte in der Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht verlängert worden. Nach entsprechender Behandlung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie von der stationären Strukturierung, den sozialen Kontakten sowie den Therapien profitieren konnte und auch betreffend die somatischen Symptome habe eine Zustandsverbesserung erzielt werden können. Der Bericht hält weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin stets von akuter, handlungsrelevanter Suizidalität distanziert habe.

Dieser Bericht beruht vorwiegend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Weiter fällt auf, dass unter anderem auch der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin als Ursache ihrer psychischen Probleme genannt wird. Es erscheint daher fraglich, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen Gewalt und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin vorliegt.

2.4.2 Dem Bericht von Dr. med. G vom 7. April 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren psychosozialen Belastungsreaktion nach der Trennung von ihrem Ehemann stationär habe behandelt werden müssen und sie sich seit dem Klinikaustritt in hausärztlicher Betreuung befinde. Die Behandlung sei aufgrund der weiterhin bestehenden psychischen Belastung, begleitet von depressiven Episoden sowie Verhaltensveränderungen notwendig und umfasse neben der Fortsetzung der medikamentösen Therapie, engmaschige Kontrolluntersuchungen und psychotherapeutische Gespräche. Die Beschwerdeführerin sei auf eine fachärztliche Betreuung durch einen Psychiater angewiesen. Sie mache sich grosse Hoffnungen, dass ihre Ehe, bspw. mithilfe einer professionellen Familienberatung, gerettet werden könne. Unter diesen Umständen wäre eine schnelle Besserung ihrer psychischen Belastung zu erwarten. Zur Frage, ob die Behandlung zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müsse, hält der Bericht Folgendes fest: Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde die Beschwerdeführerin ihre Hoffnung, ihre Ehe retten zu können, verlieren. Ausserdem besitze die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nichts mehr. Eine Rückkehr in ihre Heimat könne aus ärztlicher Sicht zu einer drastischen Verschlechterung ihres psychischen bzw. gesundheitlichen Zustands führen.

Auch dieser Bericht enthält keine konkreten Ausführungen zur behaupteten erlebten ehelichen Gewalt. Es wird auch nicht festgehalten, wie oft und in welchem Abstand die Beschwerdeführerin auf eine ärztliche Untersuchung bzw. Konsultation angewiesen ist. Anhaltspunkte, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin einzig auf die behauptete erlebte eheliche Gewalt in der Schweiz zurückzuführen sei, sind auch diesem Bericht nicht zu entnehmen.

2.4.3 Der Bericht von Dr. med. E vom 13. November 2017 hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Anpassungsstörung begleitet von depressiven Symptomen sowie akuter Suizidalität im Sanatorium D hospitalisiert werden musste. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung im ambulanten Setting fortsetzten können. In diesem Rahmen sei es der Beschwerdeführerin erstmals gelungen, mehr von ihren traumatischen Erlebnissen von ihrem provozierenden und zum Teil gewalttätigen Lebenspartner preiszugeben. Der Entscheid des Migrationsamts habe bei der bisher gebesserten depressiven Symptomatik zu einer erneuten Verstärkung der vorher bestandenen Beschwerden geführt. Neben der ausgeprägten Deprimiertheit, Angst-, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit stehe erneut stark Suizidalität im Vordergrund. Der behandelnde Arzt hält hierzu weiter fest; dass sich die Patientin eher zu suizidieren versuchen werde, als in den Kosovo zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin werde intensiv ambulant psychotherapeutisch betreut, mit dem Ziel eine ausreichende psychische Stabilität zu gewährleisten, damit sie die Schweiz in einem stabilen Zustand verlassen könne. Diagnostisch sei aktuell von einer mittleren bis schweren depressiven Episode auszugehen. Bei einer erzwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von einer weiteren Exazerbation des psychischen Zustandsbildes auszugehen. Aufgrund der aktuellen psychischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin, sei bei einer Ausschaffung von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen und die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin im Affekt das Leben nehmen werde, sei als hoch einzuschätzen. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der psychischen Erkrankung im Heimatland erscheine derzeit daher als problematisch.

Es fällt auf, dass dieser Bericht erstmals erwähnt, dass eine akute Suizidalität bei der Beschwerdeführerin vorgelegen habe und sie unter anderem deswegen stationär behandelt werden musste. Der Austrittsbericht vom 20. März 2017 hielt demgegenüber fest, dass sich die Beschwerdeführerin stets von akuter handlungsrelevanter Suizidalität habe distanzieren können. Auch der Bericht von Dr. med. G vom 7. April 2017 enthält keine Hinweise, dass bei der Beschwerdeführerin Suizidgedanken vorhanden gewesen seien. Die Ausführungen im Bericht von Dr. med. E zum Thema Suizidalität erscheinen daher soweit Suizidalität bereits vor seiner Behandlung vorgelegen haben sollte, als fraglich. Ob Suizidalität erst im Rahmen der Behandlung durch ihn ab 1. Juni 2017, namentlich durch vorliegenden Verfahren ausgelöst wurde, kann offenbleiben, enthält auch dieser Bericht keine konkreten Ausführungen zu den behaupteten Ereignissen der Beschwerdeführerin und dass diese in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer psychischen Problematik stehen würden.

2.4.4 Der Bericht von Dr. F vom 30. Juni 2018 hält fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2018 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Zunächst gibt der Bericht die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin wieder. Im Abschnitt psychopathologischer Befund werden unter anderem folgende Stichworte aufgelistet: Starke depressive Niedergeschlagenheit, Interessensverlust, kein Appetit, starker Gewichtsverlust, stark weinerlich, tiefe Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und Ohnmachtsgefühle. Weiter wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gedanklich eingeengt sei auf Themen wie Gewalterlebnisse, starkes Vermissen und Schuldgefühle gegenüber ihren Kindern und der eigenen Familie/Gesellschaft sowie tiefgreifende Existenzängste als Frau und Mutter. Suizidgedanken seien vorhanden, die Beschwerdeführerin könne sich aber authentisch von etwaigen Suizidhandlungen distanzieren. Die Hauptdiagnose lautet auf Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion, die subklinisch relevante Diagnose auf posttraumatische Belastungsstörung. Zur Prognose wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin viele Ressourcen und Kompetenzen mitbringe, unter anderem einen sehr starken Durchhaltewillen und ein starkes Autonomiebedürfnis. Insgesamt könne von einer sehr guten Prognose ausgegangen werden. Dies würde vor allem der Fall sein, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin in der Schweiz leben könne. In ihrer Heimat würde sie einer sozialgesellschaftlichen Ächtung und Verachtung unterworfen und ausgesetzt werden. Nur in der Schweiz könne sie als Frau ihr Recht, alleine leben zu dürfen und für sich und ihre Kinder sorgen zu können, wahren.

Dieser Bericht stützt sich einzig auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin. Konkrete Ausführungen zur behaupteten ehelichen Gewalt sind auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Hingegen lässt auch dieser Bericht darauf schliessen, dass vor allem ihre ungewisse Aufenthaltssituation der Beschwerdeführern Mühe bereitet und sich negativ auf ihre psychische Verfassung auswirkt. Es scheint, als ob nicht die Verarbeitung der behaupteten häuslichen Gewalt in der Schweiz im Fokus steht, sondern eher der Umgang mit der unsicheren Zukunftsperspektive.

2.4.5 Aufgrund des Gesagten ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und diesbezüglich auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Inhaltlich attestieren diese Berichte der Beschwerdeführerin eine psychische Belastung bzw. eine Anpassungsstörung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern diese Problematik ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der Ehe in der Schweiz zurückzuführen wäre. Während ihrer ersten Ehe erlebte die Beschwerdeführerin bereits Auseinandersetzungen mit ihrem ersten Ehemann, weshalb es auch zur Scheidung gekommen war. Auch lebte die Beschwerdeführerin während der Kriegszeit im Kosovo und musste entsprechende Verluste in der eigenen Verwandtschaft verarbeiten. Seit der Trennung von ihrem zweiten Ehemann muss die Beschwerdeführerin nun für sich selber sorgen und ihr droht eine Rückkehr in ihre Heimat. Diese Umstände haben zur psychischen Problematik der Beschwerdeführerin beigetragen, wie sich den ärztlichen Berichten entnehmen lässt. Dass es zwischen den ehemaligen Eheleuten zu Streitigkeiten gekommen ist, wird nicht verneint, wobei es am 1. November 2016 zu einem Polizeieinsatz gekommen ist. Weitere ähnlich gelagerte Vorfälle hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geschildert. Die Behauptungen, dass ihr Ehemann sie wie eine moderne Sklavin gehalten habe, indem sie den Haushalt habe besorgen, für ihn kochen und ihm auch noch ihren ganzen Lohn habe abgeben müssen, werden nicht weiter substanziiert, geschweige denn durch irgendwelche Belege (z. B. Überweisungen des Lohnes) belegt. Der Vorfall vom 1. November 2016 reicht für sich in seiner Intensität nicht aus, um häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. im Sinn einer "systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben" bejahen zu können. Daran vermögen auch die Schilderungen zweier Angehöriger der Beschwerdeführerin, wonach der damalige Ehemann ihr gedroht habe, ihre beiden Beine zu brechen, wenn sie nicht in den Kosovo zurückkehre, etwas zu ändern. Das Fehlen weiterer konkreter Vorfälle von physischer oder psychischer Zwangsausübung vermag insbesondere das Element einer gewissen Konstanz bzw. Intensität, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, nicht zu belegen (vgl. BGr, 9. Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.2). Inwiefern ihr damaliger Ehemann während der Ehe psychische Gewalt in solch systematischer Form ausgeübt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin daher nicht hinreichend substanziiert darzulegen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls zu rechtfertigen (BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Was die angeblich gefährdete Wiedereingliederung im Kosovo anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin lediglich vage und unbestimmte Ausführungen vor und führt nicht aus, was sie genau von ihren Familienmitgliedern zu befürchten hat. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der Tatsache, dass sie geschieden ist, gefährdet sein könnte. Die Beschwerdeführerin lebte und arbeitete zuvor bereits als geschiedene Frau in ihrer Heimat. Inwiefern sich diese Ausgangslage angesichts einer zweiten Scheidung geändert haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise. Daran vermag auch die Einschätzung ihrer aktuell behandelnden Ärztin nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat konkret an Leib und Leben gefährdet sein könnte. Auch legt sie insbesondere nicht substanziiert dar, dass ihr eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme im Kosovo nicht zur Verfügung stehen würde. Dies wird denn auch von keinem ärztlichen Bericht bestätigt. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.

2.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.  

Der vorinstanzliche Entscheid liegt auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessen nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von rund 39 Jahren in die Schweiz eingereist, im Kosovo aufgewachsen, besuchte dort die Schule und hatte vor ihrer Einreise ein eigenes Geschäft. Ihre beiden Kinder und weitere Angehörige leben im Kosovo. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und ein Wechsel des Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dass der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist.

Indessen wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen sein.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …