{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.05.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00179_08-05-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219223&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c97d4efaef05a819b17cd110ee9851a"}, "Num": [" VB.2019.00179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.08.0  VB.2019.00179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.08.0  VB.2019.00179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.08.0  VB.2019.00179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Aufenthaltsanspruch/Mitwirkungspflicht. [Der Beschwerdef\u00fchrer lebte abwechselnd in seinem Heimatland Sri Lanka und der Schweiz und war bis Ende 2017 mit einer Schweizerin verheiratet. Er ist vorbestraft und verschuldet und war bis vor Kurzem sozialhilfeabh\u00e4ngig. Das Migrationsamt verneinte ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, da die Heirat der Aufenthaltssicherung gedient bzw. eine eheliche Gemeinschaft lediglich sehr kurze Zeit bestanden habe und die Eheleute hierzu falsche und irref\u00fchrende Angaben gemacht h\u00e4tten.] Die Vorinstanzen waren weder voreingenommen noch haben sie den Sachverhalt fehlerhaft erstellt oder das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers verletzt. Vielmehr hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Mitwirkungspflicht verletzt, was sich bei der Beweisw\u00fcrdigung zu seinen Ungunsten auswirkt (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer lebte gem\u00e4ss den plausiblen Angaben seiner fr\u00fcheren Ehefrau \u00fcberwiegend getrennt von dieser und das eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte maximal rund 1 1/2 Jahre. Zudem ist davon auszugehen, dass sich seine Beziehungen und Bez\u00fcge zur Schweiz w\u00e4hrend seiner langen Heimataufenthalte wieder abgeschw\u00e4cht haben. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert deshalb bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, zumal der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner wiederholten Straff\u00e4lligkeit, seiner Schuldenwirtschaft, seiner mangelhaften Deutschkenntnisse und seiner bis vor Kurzem bestehenden Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit weder als erfolgreich integriert gelten kann noch die in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien erf\u00fcllt (E. 3). Ein nachehelicher oder schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall oder Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers steht einer Wegweisung nicht entgegen (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 5-7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:58", "Checksum": "20a573bc2b845dedf9f5ce554efbb083"}