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VB.2019.00179
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1960 geborene sri-lankische Staatsangehörige A reiste am 30. September 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde nach der Abweisung seines Asylgesuchs am 1. März 2000 vorläufig aufgenommen. Zwischen Juni 1999 und Dezember 2008 musste er mit insgesamt rund Fr. 105'500.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er am 25. November 2008 im Kanton C die 1958 geborene Schweizerin D geheiratet hatte und per 1. Dezember 2008 in deren Wohnkanton Zürich gezogen war, reiste er am 10. Dezember 2008 ohne Abmeldung mit seiner Ehefrau in sein Heimatland Sri Lanka aus, worauf ein zuvor gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 24. Oktober 2009 kehrte A allein in die Schweiz zurück. In seinem zwei Tage später erneuerten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gab er an, mit seiner Ehefrau in E zusammenzuleben, worauf ihm am 11. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Am 10. März 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Auf den 4. Februar 2011 meldete sich die Ehefrau offiziell nach Sri Lanka ab. Per 5. Februar 2011 bzw. 1. Januar 2012 meldete sich A jeweils allein im Kanton F bzw. im Kanton C an. Nachdem ihm ein Kantonswechsel vom Migrationsamt (Kanton C) am 21. Februar 2012 verweigert worden war, liess er sich von seiner Ehefrau per E-Mail per 26. Juni 2013 wieder nach Sri Lanka abmelden, worauf sein im Kanton Zürich gestelltes Gesuch um (Wieder-)Erteilung der bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 4. Oktober 2015 bzw. 23. November 2015 kehrten A und seine Schweizer Ehefrau erneut in die Schweiz zurück, worauf A am 3. Dezember 2015 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Im Januar 2016 gab seine Ehefrau dem Migrationsamt Scheidungsabsichten und die Trennung der Eheleute bekannt. Per 27. Januar 2016 meldete sie sich erneut nach Sri Lanka ab. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 13. September 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, da die Heirat der Aufenthaltssicherung gedient bzw. die eheliche Gemeinschaft im günstigsten Fall lediglich sehr kurz bestanden habe und die Eheleute falsche und irreführende Angaben zum Bestand der ehelichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gemacht hätten. Zudem sei A nicht integriert, verschuldet und wiederholt straffällig geworden, während ihm die Rückkehr nach Sri Lanka möglich und zumutbar sei. Zugleich setzte das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2016. II. Ab August 2017 musste A vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 18. Dezember 2017 wurde die kinderlos gebliebene Ehe A/D durch das Bezirksgericht G geschieden. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt eine selbständige Erwerbstätigkeit verschwiegen haben könnte, stellte das für ihn zuständige Sozialamt die Sozialhilfeleistungen per Ende Februar 2018 ein und erstattete Strafanzeige wegen Sozialhilfemissbrauchs. Dieses Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hängig. Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. September 2016 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Februar 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 30. April 2019. III. Mit Beschwerde vom 18. März 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Voreingenommenheit durch die Vorinstanz, da diese in Bezug auf eine Vorstrafe des Beschwerdeführers eine "Widerhandlung" gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) festgestellt habe, obwohl es sich lediglich um eine "Übertretung" gehandelt habe. Eine Voreingenommenheit der Vorinstanz ergebe sich zudem daraus, dass diese aus dem bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers dessen Geringschätzung für die hiesige Rechtsordnung abgeleitet und hierbei auf ein noch nicht rechtskräftig beendetes Strafverfahren betreffend Sozialhilfebetrugs verwiesen habe. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wurde während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Strafen gegen sich: - Freiheitsstrafe von acht Monaten und Busse von Fr. 1'000.- wegen diverser Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte sowie eines waffenrechtlichen Verstosses gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Mai 2008; - Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 300.- wegen eines Strassenverkehrsdelikts (Lenken eines Personenwagens unter Cannabis-Einfluss) und einer Widerhandlung gegen das BetmG (mehrfacher Marihuanakonsum) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kuhl vom 16. Februar 2012; - Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen eines Strassenverkehrsdelikts (Lenken eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 24. Mai 2017. Zudem wurde der Beschwerdeführer diverse Male betrieben und liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Oktober 2018 zahlreiche ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.- gegen ihn vor. 2.1.3 Der Begriff der "Widerhandlung" umschreibt einen Gesetzesverstoss und kann sowohl Übertretungstatbestände als auch schwerere Delikte bezeichnen. Auch in Bezug auf den als Übertretung strafbaren Betäubungsmittelkonsum spricht das Gesetz ausdrücklich von "Widerhandlung" (vgl. Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen diesbezüglich falsch sein und daraus eine Voreingenommenheit abgeleitet werden könnte. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest bei seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen vom 8. Mai 2008 nicht nur wegen Übertretungen, sondern auch wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG verurteilt wurde. 2.1.4 Aus der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann sodann ohne Weiteres auf seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung geschlossen werden, zumal es sich dabei keineswegs nur um Bagatelldelikte handelt und er teilweise einschlägig vorbestraft ist. In Bezug auf das laufende Verfahren betreffend Sozialhilfemissbrauch wies die Vorinstanz ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hin, womit es die Bedeutung dieses noch nicht rechtskräftig erledigten Strafverfahrens relativiert hatte. Die erneute Erwähnung des laufenden Strafverfahrens in E. 16.3.3 des vorinstanzlichen Entscheids diente sodann dazu, die Hintergründe für die Einstellung weiterer Sozialhilfeleistungen auszuleuchten. Damit hat die Vorinstanz die Sachlage auch hinsichtlich dem bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen haltlos. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm "aktenwidrig" vorgeworfen werde, einer vorinstanzlichen Aufforderung zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen zu sein, sei er doch dazu aufgrund seiner seit Längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen. Darüber hinaus soll die Vorinstanz "vorbefasst" bzw. "voreingenommen" agiert haben, indem sie auf die Einreichung einer vollständigen Kopie seines Reisepasses bestanden habe, obwohl sein Rechtsvertreter bereits versichert habe, dass die nicht eingereichten Seiten des Passes allesamt leer seien. 2.2.2 Obwohl die Rügen in der Beschwerdeschrift in den Kontext einer "aktenwidrigen" Sachverhaltserstellung und "Voreingenommenheit" der Vorinstanz gestellt werden, stehen diese in Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers: Insoweit der Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet und seine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten auszulegen ist, kann der Vorinstanz weder eine Voreingenommenheit noch eine aktenwidrige Sachverhaltserstellung vorgeworfen werden. 2.2.3 Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). 2.2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 28. September 2018 und am 11. Dezember 2018 unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, eine vollständige und gut lesbare Kopie des Reisepasses einzureichen, beliess es aber dabei, die ersten 23 Seiten seines Passes einzureichen. Mit der Einreichung der vollständigen Passkopie hätte die für das vorliegende Verfahren entscheidrelevante Reisetätigkeit und Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ermittelt werden können. Hierbei wären auch allfällige leere Seiten des Passes von Bedeutung gewesen, hätte damit doch eine weitere Reisetätigkeit des Beschwerdeführers widerlegt bzw. eine allfällige Reiseunfähigkeit belegt werden können. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen ist, durfte dies bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten ausgelegt werden. Dies zumal blosse Versicherungen seines Rechtsvertreters – selbst unter Berücksichtigung standesrechtlicher Wahrheitspflichten – die Beibringung von ohne Weiteres verfügbaren Beweisen nicht zu ersetzen vermögen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits wiederholt zur Einreichung einer vollständigen Passkopie aufgefordert worden war, besteht auch keine Veranlassung, ihn erneut zur Nachreichung aufzufordern. Vielmehr ist die Nichteinreichung – wie schon vor Vorinstanz – zu seinen Lasten zu würdigen. Indes ergibt sich bereits aus den eingereichten Passkopien, dass der Beschwerdeführer sich häufig, über längere Zeiträume und bis in die jüngere Vergangenheit in seinem Heimatland aufgehalten hat, letztmals im Januar 2018. 2.2.5 Mangelhaft war auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse, hat er doch trotz entsprechender Aufforderung nicht offengelegt, wie er seit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen im Februar 2018 seinen Lebensunterhalt finanziert. Dies lässt sich nicht mit der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit entschuldigen, kann die Einreichung entsprechender Dokumente und die Beantwortung entsprechender Fragen doch auch von zeitweise oder dauerhaft arbeitsunfähigen Personen verlangt werden, zumal der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter oder sonstige Dritte mit der Dokumentenbeschaffung hätte beauftragen können. Selbst wenn der Beschwerdeführer über keinerlei Einkünfte verfügen würde, hätte er dies mittels Steuererklärungen, Steuerrechnungen, Bankkontoauszügen usw. belegen oder hierzu zumindest nähere Auskünfte geben können. Auch diesbezüglich ist weder ein fehlerhaftes Verhalten noch eine fehlerhafte Beweiserhebung oder -würdigung durch die Vorinstanzen ersichtlich. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch hier seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verletzt, was bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten auszulegen ist. 2.3 2.3.1 Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um ein faires Verfahren gebracht worden sei, indem ihm die Sicherheitsdirektion am 28. September 2018 nur in Bezug auf ein laufendes Strafverfahren das rechtliche Gehör gewährt und ansonsten den zu fällenden Entscheid bereits vorweggenommen habe. 2.3.2 Als Ausfluss des gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) durch die Verfassung geschützten rechtlichen Gehörs hat der betroffene Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren das Recht, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Das rechtliche Gehör ist im Rechtsmittelverfahren erneut zu gewähren, soweit die Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer sogenannten Motivsubstitution seinen Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21). 2.3.3 Der Beschwerdeführer hatte vor der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Gelegenheit, zur beabsichtigten Bewilligungsverweigerung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. September 2018 gewährte die Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf mehrere neu in die Verfahrensakten integrierte Dokumente und eine ergänzende Motivsubstitution. Sodann gab die Sicherheitsdirektion gestützt auf den damaligen Aktenstand und unter Vorbehalt einer freigestellten Stellungnahme des Beschwerdeführers seine vorläufige Beurteilung bekannt. 2.3.4 Hieraus lässt sich weder eine Vorbefassung noch eine Gehörsverletzung ableiten. Vielmehr sollte der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Schreiben vom 28. September 2018 gerade in die Lage versetzt werden, zu den entscheidwesentlichen Punkten (erneut) Stellung beziehen zu können und sich zu der ergänzenden Motivsubstitution zu äussern. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer bereits im migrationsamtlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt, weshalb im Rekursverfahren nur insoweit erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war, als dass die Sicherheitsdirektion eine nicht vorhersehbare Motivsubstitution vornehmen oder sich auf neue Unterlagen stützen wollte. Damit ist den Vorinstanzen in formeller Hinsicht nichts vorzuwerfen. 3. In materieller Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein (nach)eheliches Aufenthaltsrecht ab. 3.1 3.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 3.1.2 Der Beschwerdeführer hat sich spätestens im Januar 2016 definitiv von seiner damaligen Schweizer Ehefrau getrennt und ist seit dem 18. Dezember 2017 geschieden, womit er weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 3.2 3.2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (aVintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. 3.2.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. 3.2.3 Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Kein wichtiger Grund zum Getrenntleben bildet der Umstand, dass ein Schweizer Ehegatte im Interesse seines Wohlbefindens den überwiegenden Teil des Jahres im Ausland verbringt. Vielmehr kann in einem solchen Fall vom ausländischen Ehegatten erwartet werden, seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls (wieder) entsprechend zu verlagern (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.4 f; Hugi Yar, Vom Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 54). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 f.). 3.2.4 Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). 3.3 3.3.1 Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers führte bei Einreichung ihres Scheidungsbegehrens im Februar 2016 schriftlich aus, dass ihre Ehe schon kurz nach dem Eheschluss zerrüttet gewesen sei, sie vor der Einreise im November 2015 bereits mehr als zwei Jahre nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe und eine vom Beschwerdeführer initiierte Wiederannäherung bereits nach kurzer Zeit gescheitert sei. In mehreren E-Mails gab sie im Februar, April und Mai 2016 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, dass sie insgesamt keine drei Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt und in Sri Lanka lediglich wenige Tage mit diesem zusammengewohnt habe sowie nicht mehr genau wisse, wo sich ihr (damaliger) Ehemann ansonsten aufgehalten habe. Ihre kurzzeitige Wiederanmeldung in der Schweiz im November 2015 sei auf Druck des Beschwerdeführers erfolgt, welcher sich wieder in der Schweiz anmelden wollte. In die Schweiz will sie ab Dezember 2008 nur kurzfristig im Halbjahresrhytmus zurückgekehrt sein, wenngleich sie hier zunächst weiterhin in einer ihrer Schwester gehörenden Liegenschaft angemeldet blieb. Diese Angaben wurden von ihrer Schwester mit Schreiben vom 12. Mai 2016 bestätigt, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die eheliche Meldeadresse lediglich als Postadresse gebraucht habe, ohne sich tatsächlich dort aufzuhalten. 3.3.2 Die Gesamtumstände deuten darauf hin, dass das Eheleben nur kurzfristig aufgenommen wurde und sich die Ehegatten bereits nach wenigen Wochen getrennt hatten. Danach waren die Ehegatten nur phasenweise wieder zusammen in der Schweiz gemeldet, wobei aufgrund der Angaben der Ehefrau der Verdacht besteht, dass die Wiederaufnahme des hiesigen Zusammenlebens jeweils nur zur Aufenthaltserschleichung vorgespielt wurde. Die Angaben der (früheren) Ehefrau erscheinen plausibel, zumal sie durch ihre Schwester teilweise bestätigt werden und bereits die getrennten Ein- und Ausreisen der Ehegatten ungewöhnlich für eine weiter gelebte Ehegemeinschaft erscheinen. 3.3.3 Selbst wenn aufgrund des damals laufenden Scheidungsverfahrens nicht vorbehaltslos auf die Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers abgestellt würde, hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz maximal rund 1 ½ Jahre gedauert: Der Beschwerdeführer lebte höchstens vom 25. November 2008 bis zum 10. Dezember 2008, vom 24. Oktober 2009 bis zum 4. Februar 2011 und vom 23. November 2015 bis zum 27. Januar 2016 mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammen, da sich in der übrigen Zeit jeweils mindestens einer der beiden Ehegatten im Ausland bzw. in Sri Lanka aufhielt. Selbst unter Berücksichtigung weiterer kurzer Besuchsaufenthalte hat der Beschwerdeführer somit bei Weitem keine drei Jahre mit seiner Schweizer Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt. 3.3.4 Aufgrund der teilweise jahrelangen Trennungen der Ehegatten und des höchstens kurzeitig wiederaufgenommenen Zusammenlebens kann von vorübergehenden Trennungen im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE keine Rede sein. Sodann sind die für die Trennung der Ehegatten angeblich ursächlichen rheumatischen Beschwerden der (damaligen) Ehefrau weder hinreichend belegt noch würden diese schlüssig erklären, weshalb die (damaligen) Eheleute offenbar auch in Sri Lanka weitgehend getrennt voneinander lebten. Soweit die (damalige) Ehefrau im Interesse ihres Wohlbefindens den überwiegenden Teil des Jahres in Sri Lanka verbrachte, hätte auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegen müssen und seinen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht mehr auf die Familiennachzugsbestimmungen stützen können (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.4 f.). Ferner trifft es entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht keineswegs zu, dass sich der Fortbestand einer gelebten Ehegemeinschaft bereits aus der bis zum Scheidungszeitpunkt bestehenden (wechselseitigen) Erbberechtigung der Ehegatten ablesen lässt: Anders als im Ausländerrecht knüpft die Erbberechtigung der Ehegatten allein an den formellen Bestand einer Ehe und nicht an eine gelebte Ehegemeinschaft an. 3.3.5 Zudem ist davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer allenfalls geknüpften Beziehungen und Bezüge zur Schweiz während seiner langen Heimataufenthalten wieder abgeschwächt haben (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.3). Ein mehr als sechsmonatiger Aufenthaltsunterbruch hat zwingend den Verlust der hiesigen Aufenthaltsbewilligung zur Folge (Art. 61 Abs. 2 AIG), weshalb der Beschwerdeführer nach seinen Wiedereinreisen in die Schweiz jeweils erneut um Bewilligungserteilung ersuchen musste. Auch aus diesem Grund konnte seine Ehe keine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz bewirken, wurde diese doch – wenn überhaupt – zu einem grossen Teil im Heimatland des Beschwerdeführers gepflegt. 3.3.6 Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen. Überdies kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner (bis Februar 2018 bestehenden) Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Schuldenwirtschaft weder als erfolgreich integriert gelten noch erfüllt er die in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien. Hieran ändern auch seine angeblichen Aussichten auf eine Invalidenteilrente nichts. Selbst die sprachliche Integration des Beschwerdeführers ist hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, was sich mithin darin zeigt, dass er trotz jahrelangem Aufenthalts in der Schweiz bis in die jüngere Vergangenheit bei medizinischen Sprechstunden und Anhörungen durch Behörden auf eine Übersetzung angewiesen war. Weitergehende Sprachkenntnisse wurden nicht rechtsgenügend belegt. 4. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich: 4.1 So ist insbesondere keine eheliche Gewalt darin zu sehen, dass ein Ehegatte die Fortsetzung der Ehe vom Abschluss eines Erbvertrags abhängig machen will. Es kann offenbleiben, ob das Drängen auf eine erbrechtliche Regelung nicht gerade auch Ausdruck von zunehmenden Misstrauen zwischen den Ehegatten gewesen sein könnte. 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zahlreiche Male nach Sri Lanka zurückgekehrt war und sich dort über längere Zeiträume aufgehalten hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er inzwischen derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet sein soll, dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar sein soll. Sodann erscheint wenig glaubhaft, dass er zu dort lebenden Verwandten keinerlei Kontakt mehr haben will, nachdem ihn seine in der Heimat verbliebenen Geschwister eigenen Angaben zufolge bis April 2017 finanziell unterstützt haben und er sein Heimatland noch im Januar 2018 aus familiären Gründen besucht hatte. Aufgrund seiner jahrelangen Heimataufenthalte sind ferner auch keine konventions- oder verfassungsrechtlich geschützten Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten. 4.3 Ebenso wenig stehen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seiner Wegweisung entgegen: 4.3.1 Gemäss den medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer bereits seit Jahren an diversen Erkrankungen, unter anderem Diabetes, einer chronischen Niereninsuffizienz, Polyarthrose und kognitiven Einschränkungen aufgrund eines 2014 in Sri Lanka erlittenen Schlaganfalls. Laut dem Kurzaustrittsbericht einer psychiatrischen Klinik vom 12. März 2019 besteht gegenwärtig aber weder eine Dialysepflichtigkeit noch eine Listung für eine Nierentransplantation. Ein aktuelles spezialärztliches Zeugnis bezüglich der geltend gemachten Nierenerkrankung wurde trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz nicht eingereicht. Stattdessen liess der Beschwerdeführer lediglich einen zuhanden der IV-Stelle der SVA erstellten Verlaufsbericht, eine kurzzeitige Krankschreibung seines Hausarztes ohne Diagnosestellung sowie weitere Stellungnahmen seines Rechtsanwalts nachreichen. Überdies liegt ein nicht mehr aktueller Arztbericht vom 5. Dezember 2017 und eine Medikamentenliste vom 11. September 2018 in den Akten. Im Frühjahr 2019 musste der Beschwerdeführer sich unter anderem wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und kognitiven Einschränkungen vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. 4.3.2 Die grösstenteils bereits seit einigen Jahren bestehenden gesundheitlichen Probleme haben den Beschwerdeführer bislang nicht daran gehindert, regelmässig und über längere Zeiträume nach Sri Lanka zurückzukehren. Auch sein Schlaganfall im September 2014 veranlasste ihn zunächst nicht dazu, dauerhaft in die Schweiz zurückzukehren. Zwar pendelte er gemäss den Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass bereits wenige Monate danach wieder zwischen Sri Lanka und der Schweiz hin und her. Um die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemühte er sich aber erst mehr als ein Jahr später im Oktober 2015. Wie sich unter anderem aus seiner letzten Verurteilung vom 24. Mai 2017 ergibt, haben seine kognitiven Einschränkungen ihn auch nicht von Führen eines Motorfahrzeugs abgehalten (trotz Führerscheinentzugs). Angesichts der noch laufenden Ermittlungen betreffend Sozialhilfebetrugs muss zwar offenbleiben, ob der Beschwerdeführer noch bis in die jüngste Vergangenheit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ausser den Angaben in einem Verlaufsbericht im laufenden IV-Verfahren wurden jedoch bis heute keine Dokumente eingereicht, welche eine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers belegen würden. 4.3.3 All dies relativiert die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und lässt darauf schliessen, dass eine allenfalls gleichwohl erforderliche Behandlung auch in Sri Lanka verfügbar ist. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Rekurseingabe vom 17. Oktober 2016 noch ausführen liess, dass er sich als Anhänger der ayurvedischen, ganzheitlichen Behandlung (noch) nicht zu einer medikamentösen Behandlung seiner Beschwerden habe entschliessen können. Die Vorinstanzen durften deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Sri Lanka nicht entgegensteht. 4.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht versäumt hat, ein aktuelles spezialärztliches Zeugnis zu seiner Nierenerkrankung einzureichen, sind auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen zum aktuellen Krankheitsbild und den Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka zu treffen, dient doch die Untersuchungsmaxime nicht dazu, eine mangelhafte Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren zu kompensieren. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4.4 Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren oder die rechtsmissbräuchliche Berufung auf seine frühere Ehe den hiesigen Aufenthalt erschlichen hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Ebenso kann offenbleiben, ob aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit, Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft allenfalls auch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e in Verbindung mit 51 Abs. 2 lit. b AIG einer Bewilligungsverlängerung entgegengestanden wären. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege ist aus demselben Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Zudem hat der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse bis heute nicht offengelegt, weshalb auch aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist. 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |