{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00180_2019-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219176&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63fe282b0bd7c59d0fcb62c78a1c9125"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2019.00180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2019.00180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2019.00180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Familiennachzug/Scheineheverdacht. [Die Vorinstanzen verweigerten einen Nachzug des Ehegatten der inzwischen eingeb\u00fcrgerten Beschwerdef\u00fchrerin, da dieser w\u00e4hrend behaupteter (vorehelicher) Beziehung mit der Beschwerdef\u00fchrerin ein Kind mit seiner Ex-Ehefrau gezeugt hatte, mit welcher er in Mazedonien in Wohngemeinschaft lebt.] Kognition und \u00fcbergangsrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde (E. 1). Die inzwischen eingeb\u00fcrgerte Beschwerdef\u00fchrerin kann ihren Nachzugsanspruch neu auf Art. 42 AIG st\u00fctzen. Demnach hat ihr ausl\u00e4ndische Ehegatte Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit ihr zusammenwohnt, keine Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen, der Nachzug innerhalb der Nachzugsfrist erfolgt und nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheint. Letzteres ist aufgrund eines Scheineheverdachts vorliegend strittig (E. 2.2 f.).  Das Vorliegen einer Scheinehe ist oft durch Indizien zu erstellen, wobei insbesondere das F\u00fchren einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder eine Scheinehe indiziert (E. 2.4.1 ff.). Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausl\u00e4nder, die entsprechende Vermutung umzustossen (E. 2.4.3). Dieser hat bei der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und entscheidwesentliche Tatsachen offenzulegen (E. 2.4.4). Die Indizienlage st\u00fctzt insgesamt die Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin und l\u00e4sst sporadische Intimkontakte zwischen ihrem Ehemann und dessen Ex-Ehefrau eher als vereinzelte Seitenspr\u00fcnge denn eine die eheliche Gemeinschaft noch heute konkurrenzierende Parallelbeziehung erscheinen (E. 2.5.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:11:32", "Checksum": "670c105221ec53ab4839cdb9e1cf7ee9"}