|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2019.00181
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, c/o NUK Hammermühle, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. 01),
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung
vom 26. September 2018 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine
Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon an. Die Gültigkeit wurde auf
ein Jahr festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass
Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig beim
Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.
II.
Am 5. November 2018 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt
um Aufhebung der Eingrenzung, eventuell um Erlaubnis an den Freitagsgebeten in
der D-Moschee teilzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel
am 13. Februar 2019 ab.
III.
Der Beschwerdeführer erhob am 18. März 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung
der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des
Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu gestatten,
das wöchentlich stattfindende muslimische Freitagsgebet auf direktem Weg zu und
von der pakistanischen D-Moschee zu besuchen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. März
2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 18. April
2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt. A liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2
VRG). Vorliegend besteht kein genügender Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht
verhältnismässig, insbesondere sei sie nicht erforderlich und bestünden keine
seine privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen.
2.2 Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
2.2.1
Der pakistanische Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und
stellte in C ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Migration
(heute SEM) vom 16. November 2012 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, die Schweiz bis am 11. Januar 2013 zu verlassen.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, welches
auf seine Beschwerde am 30. Januar 2013 nicht eintrat. Das Bundesamt für
Migration setzte dem Beschwerdeführer sodann eine erneute Frist die Schweiz bis
zum 13. Februar 2013 zu verlassen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich
der behördlichen Anordnung und liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen.
2.2.2
Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG vor.
2.3 Die
Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und
zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd,
in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka,
Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5).
Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).
Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein
grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige
Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung
nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG
kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst
dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als
auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2
und E. 4.8).
2.3.1
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
freiwillige Ausreise nach Pakistan objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung
erscheint damit gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als taugliches
Mittel zur Zweckerreichung.
2.3.2
Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Verstössen gegen ausländerrechtliche
Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalts in
der Schweiz nicht straffällig geworden. Insofern besteht kein erhebliches öffentliches
Interesse an einer Eingrenzung zwecks Verhinderung von Straftaten (vgl. VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00538 E. 3.4; betreffend Bejahung eines erheblichen
öffentlichen Interesses vgl. VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2).
Des Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er sich den
Schweizer Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Auch liegen keine anderen
besonderen Umstände vor, welche sich zu seinen Ungunsten auswirken. Das
öffentliche Interesse an einer weiteren Eingrenzung des Beschwerdeführers
reduziert sich damit von vornherein auf deren mögliche Druckwirkung.
2.3.3
Es ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das
gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme
überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was
insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der
Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel
in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderzustehen (VGr, 24. Januar 2019,
VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen
Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer
Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl. auch
VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem
Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai
2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c).
2.3.4
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. August 2016 für zwei
Jahre auf das Gebiet der Gemeinde Lindau eingegrenzt. Mit Urteil vom 5. Juli
2018 weitete das Verwaltungsgericht die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks
Pfäffikon aus. Die Eingrenzung wurde mit Verfügung vom 26. September 2018
um ein Jahr verlängert. Somit ist die Verlängerung einer bereits zwei Jahre
dauernden Eingrenzung Streitgegenstand. Da das öffentliche Interesse an der
Eingrenzung wie gesehen nicht schwer wiegt, der Beschwerdeführer sich den
Behörden bislang zur Verfügung gehalten hat und auch sonst keine Umstände
vorliegen, die sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, erweist sich
eine Verlängerung der Eingrenzung vorliegend nicht mehr als verhältnismässig.
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 sowie das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2019
sind aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-.
Da dem Beschwerdeführer – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen.
4.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3 Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine
Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war er zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine
Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin lic. iur. B
als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4
VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. September
2018 sowie das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich
vom 13. Februar 2019 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von lic. iur. B
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …