{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00181_18-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219550&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b256503ba89a86665f581eda8f0ad1d"}, "Num": [" VB.2019.00181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.18.0  VB.2019.00181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.18.0  VB.2019.00181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.18.0  VB.2019.00181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. Gl180289-L/U) | Dauer der Eingrenzung; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Die Eingrenzung darf nicht \u00fcber das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Gr\u00f6sse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu ber\u00fccksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zueinanderzustehen. Besteht kein schwerwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbeh\u00e4ltlich einer wesentlichen Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse nach Ablauf einer zweij\u00e4hrigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Verl\u00e4ngerung (E. 2.3.3). Die zweij\u00e4hrige Eingrenzung des Beschwerdef\u00fchrers wurde um ein weiteres Jahr verl\u00e4ngert. Da der Beschwerdef\u00fchrer abgesehen von Verst\u00f6ssen gegen ausl\u00e4nderrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz nicht straff\u00e4llig geworden ist, wiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Eingrenzung nicht schwer. Sodann hat sich der Beschwerdef\u00fchrer den Beh\u00f6rden bislang zur Verf\u00fcgung gehalten hat und auch sonst liegen keine Umst\u00e4nde vor, die sich zu seinen Ungunsten auswirken. Die Eingrenzung erweist sich vorliegend nicht mehr als verh\u00e4ltnsim\u00e4ssig (E. 2.3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:34", "Checksum": "5ac975e2fe940c696e0734bc540ae981"}