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Geschäftsnummer: VB.2019.00181  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Eingrenzung (G.-Nr. Gl180289-L/U)


Dauer der Eingrenzung; Verhältnismässigkeit. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderzustehen. Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (E. 2.3.3). Die zweijährige Eingrenzung des Beschwerdeführers wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Da der Beschwerdeführer abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung nicht schwer. Sodann hat sich der Beschwerdeführer den Behörden bislang zur Verfügung gehalten hat und auch sonst liegen keine Umstände vor, die sich zu seinen Ungunsten auswirken. Die Eingrenzung erweist sich vorliegend nicht mehr als verhältnsimässig (E. 2.3.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
DAUER DER EINGRENZUNG
EINGRENZUNG
ERFORDERLICHKEIT
ÖFFENTLICHES INTERESSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 74 Abs. I lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00181

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, c/o NUK Hammermühle, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Eingrenzung (G.-Nr. 01),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 26. September 2018 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon an. Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.

II.  

Am 5. November 2018 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Aufhebung der Eingrenzung, eventuell um Erlaubnis an den Freitagsgebeten in der D-Moschee teilzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel am 13. Februar 2019 ab.

III.  

Der Beschwerdeführer erhob am 18. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, das wöchentlich stattfindende muslimische Freitagsgebet auf direktem Weg zu und von der pakistanischen D-Moschee zu besuchen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. März 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 18. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein genügender Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht verhältnismässig, insbesondere sei sie nicht erforderlich und bestünden keine seine privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen.

2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.2.1 Der pakistanische Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und stellte in C ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute SEM) vom 16. November 2012 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz bis am 11. Januar 2013 zu verlassen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, welches auf seine Beschwerde am 30. Januar 2013 nicht eintrat. Das Bundesamt für Migration setzte dem Beschwerdeführer sodann eine erneute Frist die Schweiz bis zum 13. Februar 2013 zu verlassen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der behördlichen Anordnung und liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen.

2.2.2 Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG vor.

2.3 Die Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).

2.3.1 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise nach Pakistan objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint damit gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als taugliches Mittel zur Zweckerreichung.

2.3.2 Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden. Insofern besteht kein erhebliches öffentliches Interesse an einer Eingrenzung zwecks Verhinderung von Straftaten (vgl. VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 3.4; betreffend Bejahung eines erheblichen öffentlichen Interesses vgl. VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2). Des Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er sich den Schweizer Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Auch liegen keine anderen besonderen Umstände vor, welche sich zu seinen Ungunsten auswirken. Das öffentliche Interesse an einer weiteren Eingrenzung des Beschwerdeführers reduziert sich damit von vornherein auf deren mögliche Druckwirkung.

2.3.3 Es ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderzustehen (VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c).

2.3.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. August 2016 für zwei Jahre auf das Gebiet der Gemeinde Lindau eingegrenzt. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 weitete das Verwaltungsgericht die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon aus. Die Eingrenzung wurde mit Verfügung vom 26. September 2018 um ein Jahr verlängert. Somit ist die Verlängerung einer bereits zwei Jahre dauernden Eingrenzung Streitgegenstand. Da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung wie gesehen nicht schwer wiegt, der Beschwerdeführer sich den Behörden bislang zur Verfügung gehalten hat und auch sonst keine Umstände vorliegen, die sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, erweist sich eine Verlängerung der Eingrenzung vorliegend nicht mehr als verhältnismässig.

3.  

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 sowie das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2019 sind aufzuheben.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-. Da dem Beschwerdeführer – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war er zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin lic. iur. B als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. September 2018 sowie das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2019 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …