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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00182
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
3. D,
4. E,
5. F,
6.1 G,
6.2 H,
alle vertreten durch RA I und/oder RA J,
Beschwerdeführende,
gegen
1. K, vertreten durch RA L,
2. Baukommission Wädenswil,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
(Projektänderung),
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 erteilte die
Baukommission der Stadt Wädenswil K die baurechtliche Bewilligung für eine
Projektänderung am mit Entscheid vom 22. März 2016 bewilligten Neubau
eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse
in Wädenswil.
II.
Dagegen erhoben A, B und C, D, E,
F sowie G und H mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht
des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Verweigerung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs
mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen erhoben A, B und C, D, E,
F sowie G und H mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide sowie die Verweigerung der Baubewilligung. Die Stadt Wädenswil
beantragte am 1. April 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am
2. Mai 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 9. Mai 2019 verlangte K unter Kostenfolge, die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, sowie ihr eine angemessene
Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Überdies reichte sie die Bewilligung vom
25. März 2019 hinsichtlich der Umgebungsplanung zu den Akten. A, B und C, D,
E, F sowie G und H nahmen mit Eingabe vom 20. Mai 2019 dazu Stellung und
hielten im Übrigen an ihren Anträgen fest. Am 17. Juni 2019 duplizierte K.
A, B und C, D, E, F sowie G und H respektive K liessen sich am 11. Juli
2019 bzw. am 23. August 2019 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.
2.1 Ein Augenschein
ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort
und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen
Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407,
E. 2.2).
2.2 Die
Vorinstanz hat am 27. November 2018 einen Abteilungsaugenschein durchgeführt
und dokumentiert. Der massgebliche Sachverhalt ergibt
sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten, weswegen auf die
Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann.
3.
3.1 Das
streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau-
und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar 1994 (BZO) in der
Wohnzone W2/40 %.
Die Bauherrschaft plant darauf den Neubau eines Mehrfamilienhauses und erhielt
dafür am 22. März 2016 die baurechtliche Bewilligung, wobei auflageweise die
Weiterführung des Schrägdachs verlangt wurde. Einen dagegen erhobenen Rekurs
hiess das Baurekursgericht (in einem einen Balkon betreffenden Punkt) teilweise
gut, während die dagegen gerichteten Beschwerden an das Verwaltungsgericht
(VB.2016.00676) und an das Bundesgericht (1C_302/2017) erfolglos blieben.
3.2 Die
vorliegend strittige Projektänderung reagiert namentlich auf den
Rekursentscheid und umfasst die Tiefersetzung des geplanten Gebäudes um
15 cm (zur Einhaltung der Gebäudehöhe), die Verlängerung des Schrägdachs
um 2,78 m über den Flachdachvorbau im Attika, den Verzicht auf den Balkon
vor der Ostfassade und die Terrassenüberdachung im Attika sowie schliesslich
die Erstellung eines Banketts zwischen Abstellplätzen und Strasse. Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Eigentümer (Kat.-Nr. 02) respektive
Mieter (Kat.-Nr. 03) der nördlich bzw. südlich an das Baugrundstück
angrenzenden Parzellen, während die Beschwerdeführenden 4–6 lediglich
durch die östlich am Baugrundstück vorbeiführende M-Strasse vom Baugrundstück getrennt
sind. Von westlicher Seite grenzt eine überstellte Parzelle (Kat.-Nr. 04)
an das streitbetroffene Grundstück, wobei die darauf befindliche Liegenschaft
zum Bauvorhaben eine Distanz von über 150 m aufweist.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden erachten die Stammbaubewilligung vom 22. März 2016 als
formell nicht rechtskräftig, da das Bundesgericht eine dagegen erhobene
Beschwerde nicht als Endentscheid behandelt und daher auf eine materielle
Beurteilung verzichtet habe. Daher seien die damaligen Rügen im vorliegenden
Verfahren erneut vorzubringen und vom Gericht zu behandeln.
4.2 Nach konstanter
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können bei Projektänderungen nur
diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die
Änderung betroffen werden (vgl. VGr, 20. September
2018, VB.2018.00209, E. 2.6 mit Hinweisen). Nichts Abweichendes
besagt vorliegend der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom
6. Februar 2018 betreffend die Stammbaubewilligung: Das Bundesgericht
qualifizierte darin das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017
(VB.2016.00676), mit welchem dieses eine Beschwerde gegen die
Stammbaubewilligung vom 22. März 2016 abwies, als Zwischenentscheid, da
das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (BGr, 6. Februar
2018, 1C_302/2017, E. 1.7). Zwischenentscheide erwachsen (zwar) nicht in
materielle Rechtskraft (dazu Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31), sie
binden allerdings die erlassende Behörde für den Lauf des Verfahrens (BGr, 15. Mai
2019, 6B_162/2019, E. 1.3.1, mit Hinweis auf Felix Uhlmann, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 92
N. 3). Auch aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 6. Februar 2018 folgt
in keiner Weise, dass das Verwaltungsgericht die in seinem Entscheid vom
11. April 2017 beurteilten Fragen im vorliegenden Verfahren (nochmals) behandeln
müsste. Vielmehr kann der – nach bundesgerichtlicher Terminologie –
Zwischenentscheid vom 11. April 2017 beim Bundesgericht noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten
werden. Für die kantonalen Instanzen besteht daher kein Anlass, auf den
Entscheid vom 11. April 2017 zurückzukommen (vgl. VGr, 27. März 2013,
VB.2012.00571, E. 3.1.1).
4.3 Dies hat zur Folge, dass die Rüge der übermässigen bzw. unzulässigen
Ausnützungsübertragung im vorliegenden Verfahren nicht (abermalig) behandelt
wird, da diese Fragestellung vom Verwaltungsgericht im Entscheid vom
11. April 2017 beurteilt wurde (VGr, 11. April 2017, VB.2016.00676,
E. 4). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführenden verlangen, dass
Gestaltung und Einordnung des gesamten Gebäudes (und nicht allein die vom
angefochtenen Beschluss betroffenen Teile des Bauvorhabens) nochmals zu prüfen seien.
Auch diese Rüge beurteilte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom
11. April 2017 (VGr, 11. April 2017, VB.2016.00676, E. 3),
weshalb im vorliegenden Verfahren nicht nochmals darauf zurückzukommen ist.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden monieren sodann das Fehlen eines Umgebungsplans in den
Baugesuchsunterlagen, wodurch die
Baubewilligungsbehörde nicht in der Lage gewesen sei, die Einordnung und
die Gestaltung des Bauvorhabens zu beurteilen.
5.2 Es ist nach
ständiger Rechtsprechung zulässig, die Umgebungsgestaltung eines
Neubauvorhabens losgelöst von der Stammbewilligung einer späteren separaten
Prüfung vorzubehalten, indem in der Baubewilligung auflageweise die Einreichung
eines Umgebungsplans verlangt wird. Es ist daher in der Praxis üblich, mit dem
Baugesuch noch keinen Umgebungsplan einzureichen. Lediglich im Fall von
Arealüberbauungen gemäss § 69 ff. des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), bei welchen erhöhte
Anforderungen an die Umgebungsgestaltung gelten, gehört zur vollständigen
Baueingabe auch ein Umgebungsplan (VGr, 19. Juli
2018, VB.2017.00830, E. 4.2; 5. April 2018, VB.2017.00183,
E. 6.4.2, je mit Hinweisen). Es ist daher auch im vorliegenden Fall
nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungsbehörde die Beurteilung der
Umgebungsgestaltung vorbehalten und in der Baubewilligung auflageweise die
Einreichung eines Umgebungsplans verlangt hat. Inwiefern dieses Vorgehen gegen
§ 321 Abs. 1 PBG verstossen soll, wie dies die Beschwerdeführenden
behaupten, ist nicht ersichtlich. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach der
Umgebungsplan zahlreiche gestalterische Detailfragen zu behandeln habe, führt Offenkundiges
aus und hat nicht zur Folge, dass diesem für die Einordnung des Bauprojekts
entscheidende Bedeutung zukommt (wie dies die Beschwerdeführenden annehmen).
Mit Replik vom 20. Mai 2019 reichten die
Beschwerdeführenden die dazugehörigen Unterlagen (Umgebungsplan 1:100 vom
29. Januar 2019) zum zwischenzeitlich ergangenen Bauentscheid vom
25. März 2019 betreffend Umgebungsgestaltung zu den Akten. Zugleich
teilten sie mit, dass sie auch gegen diesen Entscheid Rekurs beim
Baurekursgericht erhoben haben. Dies zeigt, dass ihnen aus der separaten Genehmigung des Umgebungsplans kein Nachteil erwächst (bzw.
erwachsen ist). Im Übrigen gibt auch ein Blick in den Umgebungsplan vom
29. Januar 2019 keinerlei Anlass, eine Ausnahme von obgenannter Praxis
vorzunehmen.
5.3 Im
Zusammenhang mit den bemängelten Planunterlagen machen die Beschwerdeführenden
schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte Pläne der Stammbaubewilligung nicht
(von sich aus) beiziehen dürfen. Mit Blick auf § 26a Abs. 1 VRG ist
dieses vorinstanzliche Vorgehen indes ohne Weiteres zulässig. Ohnehin wäre es
gemäss § 313 Abs. 1 PBG im Rahmen der Vorprüfung an der örtlichen
Baubehörde gewesen, den Vorschriften nicht entsprechende Unterlagen zu
monieren. Die Baubehörde sah sich angesichts der eingereichten Baugesuchsunterlagen
zu Recht nicht dazu veranlasst. Die Rüge der Beschwerdeführenden führt somit
ins Leere.
6.
6.1 Des
Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das ordentliche
Baubewilligungsverfahren hätte zur Anwendung gelangen müssen, da die
Verlängerung des Dachs von bisher rund 16 m um knapp 3 m die
nachbarlichen Interessen betreffen würde.
6.2 Gemäss
§ 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird bei Bauverfahren
von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits bewilligter
Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet.
Projektänderungen, welche in Ergänzung oder Abänderungen
zu einem bewilligten Projekt ergehen, dürfen gestützt auf § 325
Abs. 1 PBG nur unter zwei Voraussetzungen im Anzeigeverfahren ergehen.
Zunächst einmal müssen die Projektänderungen untergeordneter Natur sein (so
auch der Wortlaut von § 13 Abs. 1 BVV). Es geht daher nicht an, in
Ergänzung einer Stammbaubewilligung Projektänderungen ohne neue Aussteckung und
Publikation im Anzeigeverfahren zu bewilligen, wenn das Baugesuch mit den
Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch – so verändert wird, dass
ein anders geartetes Bauprojekt bzw. ein qualitativ völlig anderes Bauvorhaben
vorliegt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu ziehen, doch ist bei
Zweifelsfällen das formstrengere, d. h. ordentliche Verfahren mit Publikation und Aussteckung
anzuordnen (VGr, 20. September 2018,
VB.2018.00209, E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen; 3. November 2010,
VB.2010.00334, E. 4.2.2). Ferner ist eine
erneute Ausschreibung und Planauflage einer Projektänderung nicht erforderlich,
solange die Rechte von rekursberechtigten Personen und Verbänden gewahrt
bleiben (VGr, 20. September 2018,
VB.2018.00209, E. 2.6 f.).
6.3 Die Vorinstanz erwog in dieser Frage
zutreffend, dass angesichts der bisherigen Länge des Schrägdachs von rund
16 m dessen Verlängerung um knapp 3 m eine untergeordnete Rolle
spiele. Da die Schrägdachverlängerung über den nordseitigen Flachdachvorbau im
Attika hinausgeht und einen Teil der Terrassenüberdachung ersetzt, tritt
dadurch der Gebäudekubus – entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten –
nicht deutlich voluminöser in Erscheinung; vielmehr ist mit Blick auf den
Verzicht auf einen weiteren Teil der dortigen Terrassenüberdachung die
gegenteilige Wirkung festzustellen. Auch aus dem von den Beschwerdeführenden
herangezogenen "Ratgeber Baubewilligung" können sie nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Der dort in verkürzter Form zitierte § 14 lit. d
BVV thematisiert die (Nicht-)Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens auf
Dachflächenfenster, Dachaufbauten und -einschnitte, nicht jedoch auf die
vorliegende Dachverlängerung und ist somit nicht einschlägig.
Daher ist gleichermassen unersichtlich, inwiefern die
Bewilligung der Schrägdachverlängerung (sowie der übrigen Teile der
Projektänderung) im Anzeigeverfahren die Rechte der Beschwerdeführenden
verletzt haben soll (wie diese in pauschaler Weise behaupten). Schliesslich ist
das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach dieses Vorgehen die Teilnahmerechte
(unbestimmter) Dritter beeinträchtige, unergiebig, da die Wahrnehmung von Interessen Dritter den erforderlichen
eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung vermissen lässt (vgl. VGr,
23. August 2012, VB.2012.00342, E. 3.2; Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 21 N. 16).
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen des
Anzeigeverfahrens gemäss § 325 Abs. 1 PBG erfüllt. Die diesbezügliche
Rüge erweist sich als unbegründet.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden bemängeln schliesslich eine ungenügende Gestaltung und
Einordnung des Bauprojekts. Auf diese Rüge ist wie gesehen (oben E. 4) nur
in dem Umfang einzugehen, in dem diese eine Baurechtswidrigkeit wegen der mit
dem angefochtenen Beschluss bewilligten Projektänderung thematisiert. In dieser
Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, dass die Verlängerung
des Dachs keine Verbesserung des Bauvorhabens bzw. des Gebäudekörpers bewirke.
Dabei verkennen sie, dass die projektierte Dachverlängerung in gestalterischer
Hinsicht eine solche Verbesserung nicht bewirken muss; vielmehr ist massgebend,
dass diese die Anforderungen von § 238 PBG respektiert. Dies ist ohne
Weiteres zu bejahen. Die Vorinstanz sieht in der Verlängerung des Schrägdachs
weder eine Beeinträchtigung des Erkers an der Nordfassade noch der Gestaltung
der Terrasse. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden durch die
unsubstanziierten Entgegnungen der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft infrage
gestellt. So ist etwa die Behauptung, dass sich die (infolge der
Dachverlängerung geschaffenen) seitlichen Dachkammern auf der Terrasse nicht
als Abstellräume nutzen lassen würden, für die Frage der Einordnung nicht
relevant.
In gestalterischer Hinsicht monieren die
Beschwerdeführenden weiter die infolge der Tiefersetzung des Gebäudes um
15 cm erfolgten Abgrabungen. Indes genügen auch diese Ausführungen den
Massstäben an eine substanziierte Einordnungskritik
nicht und vermögen den Schluss der Vorinstanz, wonach dadurch keine
unbefriedigende Terraingestaltung resultiere, nicht umzustossen.
7.2 Nicht
weiter einzugehen ist auf jene Rügen, welche Art. 9 BZO thematisieren.
Art. 9 BZO regelt die Gestaltung von Vorgärten. Wie gesehen (oben
E. 5.2) ist es indes zulässig, die Umgebungsgestaltung eines
Neubauvorhabens einer späteren separaten Prüfung vorzubehalten. In dieser hat
die Baubewilligungsbehörde die Beurteilung der Umgebungsgestaltung auch unter
gestalterischen Aspekten vorzunehmen (was sie im zwischenzeitlich ergangenen
Bauentscheid vom 25. März 2019 betreffend Umgebungsgestaltung auch getan
hat). Die entsprechende Einwendung der Beschwerdeführenden ist im vorliegenden
Verfahren somit unangebracht.
Insgesamt ist die Rüge, wonach
die Projektänderung § 238 PBG nicht respektiere, somit unbegründet.
8.
8.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Sechstel, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihnen keine Parteientschädigung zu. Vielmehr sind sie antragsgemäss zu
verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen, wobei sich Fr. 3'500.- als angemessen erweisen (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegnerin 2)
steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private
Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,
28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).
9.
Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid
darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2018, 1C_302/2017, E. 1.3 ff.),
kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden 1–6 unter
solidarischer Haftung je zu 1/6 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden 1–6 werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …