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Geschäftsnummer: VB.2019.00183  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit sieben Jahren in die Schweiz eingereisten und mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas wegen wiederholter Straffälligkeit]

Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten insbesondere wegen Raubs und Diebstahls verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.3). Bei der Delinquenz des Beschwerdeführers spielte dessen Drogensucht eine zentrale Rolle; nachdem er sich nun seit Januar 2019 (zum ersten Mal) einer ambulanten Therapie unterzieht und diese bis anhin positiv verlief, erscheint das Risiko erneuter Straffälligkeit daher mittlerweile deutlich reduziert (E.4.2 f.). Das entsprechend relativierte öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wird durch sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz aufgewogen, zumal der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen beiden kleinen Kindern unterhält, welchen eine Ausreise in die Heimat des Ehemanns bzw. Vaters nicht zugemutet werden kann (E. 4.4 f.).

Gutheissung UP/URB, soweit nicht gegenstandslos geworden.
Gutheissung.
 
Stichworte:
AMBULANTE MASSNAHME
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DROGENSUCHT
INTEGRATION
NICHTVERLÄNGERUNG
SCHWEIZER EHEFRAU
STRAFFÄLLIGKEIT
THERAPIE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00183

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 31. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1990 geborener Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, reiste im November 1997 gemeinsam mit den Eltern in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 ab, nahm A jedoch vorläufig auf. Am 2. Mai 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis am 28. April 2013.

Am 12. Dezember 2012 heiratete A die 1989 geborene Schweizerin C, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im April 2013 zum Verbleib bei der Ehefrau eine regelmässig – zuletzt bis zum 28. April 2018 – verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Paar hat zwei Kinder (geboren 2013 und 2014), welche wie ihre Mutter über das Schweizerbürgerrecht verfügen.

Anfang 2017, nach Einleitung eines Verfahrens wegen häuslicher Gewalt und Anordnung verschiedener Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen A (Wegweisung aus der Wohnung, Kontakt- und Rayonverbot), wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Im Oktober 2017 kam es zum Versuch einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, worauf A alsbald erneut aus der ehelichen Wohnung weggewiesen werden musste. Seit der Entlassung von A aus dem Strafvollzug (dazu sogleich) leben die Eheleute nun wieder zusammen. C hatte ihren Ehemann zudem regelmässig im Gefängnis besucht und häufig mit ihm telefoniert.

B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

-          Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft der Bezirke D und E vom 14. Dezember 2004: Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung von 3 Tagen wegen Hehlerei, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrads sowie Lenkens eines solchen ohne gültigen Führerausweis und ohne Tragen eines Schutzhelms;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 27. Oktober 2008: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 1'700.- Busse wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchter Entwendung zum Gebrauch;

-          Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Oktober 2009: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 27. Oktober 2008 und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.-, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Fr. 2'000.- Busse wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung von Fälschungen der Kontrollschilder und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 27. Januar 2017: 80 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und Fr. 1'800.- Busse wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises;

-          Urteil des Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017: 30 Monate Freiheitsstrafe, 20 Monate davon bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Raubs, Diebstahls und Irreführung der Rechtspflege;

-          Urteil des Bezirksgerichts E vom 14. Januar 2019: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 27. Januar 2017 sowie des bedingt aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017 und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (als Gesamtstrafe) und Fr. 500.- Busse wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.

Nachdem das Migrationsamt A bereits mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verwarnt und ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass er erneut strafrechtlich verurteilt oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, verweigerte es ihm mit Verfügung vom 6. Juli 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn an, das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der – im November 2017 angetreten – Haft zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Februar 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, A habe sich unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz zu entfernen (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung (Dispositiv-Ziff. IV in Verbindung mit E. 20.4) und nahm die Kosten des Rekursverfahrens in Dispositiv-Ziff. III auf die Staatskasse. Einer Beschwerde entzog sie in Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung.

III.  

A liess am 18. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MwSt.)" sei der Rekursentscheid vom 14. Februar 2019 aufzuheben und vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. diese zu verlängern, eventualiter eine weitere Verwarnung auszusprechen; zudem liess er um Erteilung aufschiebender Wirkung sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. März/2. April 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. April 2019 reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Abteilungspräsidentin forderte A mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 auf, dem Gericht einen aktuellen Bericht über den Verlauf seiner ambulanten Therapie einzureichen. Dieser Aufforderung leistete der Rechtsvertreter von A am 16. Oktober 2019 Folge, indem er dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Ende September 2019 zuhanden des Amts für Justizvollzug erstellten Berichts der Therapeutin seines Mandanten zukommen liess. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung wird, soweit diesem nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 20. März 2019 entsprochen wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG), was das weniger weitgehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird beim Vorliegen wichtiger Gründe abgesehen (Art. 49 AIG). Dazu zählen etwa ein Klinik- oder Gefängnisaufenthalt (BGr, 9. Januar 2014, 2C_563/2013, E. 3.2).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 3.2).

3.2 Trotz dem jüngsten Haft- bzw. Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers von November 2017 bis Januar 2019 und den diesem vorausgegangenen wiederholten Vorfällen häuslicher Gewalt scheinen die Eheleute A/C die eheliche Gemeinschaft spätestens nach der (vorzeitigen) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem geschlossenen Strafvollzug am 14. Januar 2019 wieder aufgenommen zu haben und seither eine intakte Ehe zu führen, sodass sich der Beschwerdeführer auf Art. 42 Abs. 3 AIG berufen kann.

Er wurde indes (bereits) mit – Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildendem – Urteil des Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

4.2 Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1).

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2017 im abgekürzten Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Raubs, Diebstahls und Irreführung der Rechtspflege mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift (vgl. Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0]) lässt sich entnehmen, dass er am 1. März 2016 gegen 22.00 Uhr gemeinsam mit einem Komplizen unter Zuhilfenahme einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole einen Tankstellen-Shop ausraubte, wobei sein Komplize den Laden betrat und das Verkaufspersonal zur Herausgabe des Geldes bewegte, während der Beschwerdeführer das Fluchtauto lenkte ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein. Bereits am 26. September 2015 hatte der Beschwerdeführer zudem gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei befreundeten Angestellten einer Einzelhändlerfiliale einen Raubüberfall auf selbige Filiale inszeniert. Konkret hatte der Beschwerdeführer am fraglichen Tag gegen 17.42 Uhr mit einer Spielzeugpistole "bewaffnet" die betreffende Filiale betreten und vorgegeben, die beiden eingeweihten anwesenden Angestellten der Einzelhändlerfiliale zur Herausgabe des Bargelds im Tresor zu nötigen. Er erbeutete auf diese Weise rund Fr. 40'000.-, wovon er den beiden tatbeteiligten Einzelhändlerangestellten je Fr. 3'000.- abgab.

Allein das Strafmass indiziert dabei ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer mit dem Raub eine (schwere) Straftat ausübte, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führte (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, gilt es, die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung zu berücksichtigen.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher und junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten und in den Jahren 2004 bis 2009 in drei Straferkenntnissen insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne die erforderlichen Papiere insgesamt zu einer Arbeitsleistung von 3 Tagen, einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 95 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 3'700.- Busse verurteilt worden war. Anfang 2017 wurde er zudem wegen Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe und einer Busse belegt, und selbst nach der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 2. Juni 2017 delinquierte er erneut. So führte der Beschwerdeführer zwischen Anfang Januar und Ende Oktober 2017 wiederholt vorsätzlich ein zuvor (seiner Ehefrau) entwendetes Motorfahrzeug, obschon er fahrunfähig und nicht im Besitz eines Führerausweises war, und wurde deshalb am 14. Januar 2019 mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe belegt. Selbst wenn die in insgesamt fünf (weiteren) Straferkenntnissen abgeurteilten Straftaten für sich betrachtet von ihrer Schwere her nicht gleich stark ins Gewicht fallen und die Tatbegehung zum Teil bereits mehrere Jahre zurückliegt, zeugen sie doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Schwierigkeit des Beschwerdeführers, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

4.2.2 Zwischen den vom Beschwerdeführer über die Jahre erwirkten Straferkenntnissen, wie auch den insgesamt drei wegen Vorfällen im August 2016 sowie im Januar, Oktober und November 2017 eingeleiteten – und später aufgrund des von C erklärten Desinteresses jeweils wieder eingestellten (vgl. Art. 55a StGB) – Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohungen im häuslichen Bereich und der aktenkundigen Drogensucht des Beschwerdeführers, besteht allerdings ein erkennbarer Zusammenhang. Entsprechend wurde die jüngst mit Urteil vom 14. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auch mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verbunden bzw. der Vollzug der Strafe zugunsten einer solchen Massnahme aufgeschoben.

Dem in diesem Zusammenhang im Vorfeld vom Bezirksgericht E als zuständigem Strafgericht eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 angefangen habe, mit Kollegen Kokain zu konsumieren. In der Folge sei es neben mehrfachen Delikten im Strassenverkehr mit Führerausweisentzug auch zu einem – unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangenen – Einbruchdiebstahl in eine Autogarage gekommen. Nach seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einem Aufenthalt in Untersuchungshaft sei es dem Beschwerdeführer indes gelungen, sein Leben zu stabilisieren. Um seinen infolge mangelnder Fahreignung entzogenen Führerausweis wiederzuerlangen, habe er sich damals regelmässig verkehrsmedizinisch untersuchen lassen müssen und so seinen Drogenkonsum nachweislich für mehrere Jahre aufgeben können. Er sei während dieser Zeit erfolgreich im Beruf tätig gewesen und habe im Jahr 2011 seine heutige Ehefrau kennengelernt. Als jedoch seine Tochter nach ihrer Geburt im Dezember 2014 wegen gesundheitlicher Probleme ins künstliche Koma habe versetzt werden müssen, habe er wieder mit dem Kokainkonsum begonnen. Anfänglich habe er nur wenig konsumiert. Ab dem Jahr 2015 sei es aber "schlimmer geworden"; obschon er mit seiner Arbeit "sehr zufrieden" gewesen und von seinem Arbeitgeber geschätzt worden sei, sei er immer später zur Arbeit erschienen und habe fast jeden dritten Tag "die Nacht durchgemacht". Die noch ausstehende letzte Abstinenzkontrolle des Strassenverkehrsamts habe er ebenfalls hinausgezögert und schliesslich ganz ausfallen lassen. Gegen Ende 2015 habe sich die Situation noch weiter verschlechtert. Er habe den (unter Auflagen) wiedererlangten Führerausweis wieder abgeben müssen und seinen Arbeitsplatz verloren. Als sogar die Kündigung des Mietvertrags über die eheliche Wohnung gedroht habe, habe er sich im September 2015 für den fingierten Raubüberfall entschieden. Am 1. März 2016, dem Tag, an welchem die Familie die Mietwohnung hätte räumen müssen, sei es dann spontan zum Raubüberfall auf die Tankstelle gekommen. Trotz Eröffnung eines Strafverfahrens sei sein Kokainkonsum im Anschluss weiter massiv angestiegen; er sei zudem dem Glücksspiel verfallen und zunehmend aggressiv gegenüber seiner Ehefrau aufgetreten, bis er schliesslich am 27. November 2017 insbesondere wegen Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zulasten seiner Ehefrau verhaftet worden sei. Der Verhaftung sei ein heftiger Streit mit jener vorausgegangen aufgrund seiner Eifersucht und seines Drogenkonsums. Er habe sich an diesem Tag unmöglich verhalten und sei darüber selbst erschrocken.

Nach Ansicht des mit der Begutachtung betrauten Arztes leidet der Beschwerdeführer unter einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem dissozialen Anteilen. Die genaue Analyse seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung mache deutlich, dass es dem Beschwerdeführer – "wenn auch mit Kontrolle, aber ohne psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung" – gelinge, ein sozial angemessenes und erfolgreiches Verhalten zu zeigen. Erst die psychopathologischen Auswirkungen des Kokainkonsums führten bei ihm dazu, dass die in seiner Persönlichkeit verankerte Dissozialität die Oberhand gewinne und sein Verhalten bestimme. Der Beschwerdeführer sei dann bereit, Eigentums- und Gewaltdelikte zu begehen, um an sein Suchtmittel zu kommen oder um die vermeintliche Untreue seiner Ehefrau aufzudecken. Insgesamt bestehe bei ihm daher ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für häusliche Gewalt, den Konsum von Kokain und aufgrund seiner zusätzlichen allgemeinen Dissozialität auch für Eigentumsdelikte (Beschaffungskriminalität) und Strassenverkehrsdelikte. Sowohl für die Abhängigkeitserkrankung als auch die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestünden aber Erfolg versprechende Behandlungskonzepte, wobei sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, eine entsprechende Therapie aufzunehmen. Eine solche habe er bislang noch nie absolviert, sodass sich gute Behandlungsaussichten ergäben.

4.2.3 Seit September 2018 unterzieht sich der Beschwerdeführer nun einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst. Aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Bericht der Therapeutin bzw. Psychologin des Beschwerdeführers vom 26. September 2019 geht dabei hervor, dass es diesem gelungen sei, einen guten Einstieg in die Therapie und die deliktfokussierte Arbeit zu finden, seine Selbstöffnung im Gang sei und bereits einige deliktsrelevante Erkenntnisse hätten generiert werden können. Der Therapieverlauf habe deutlich gezeigt, dass beim Beschwerdeführer zwar auffällige Verhaltensmuster vorlägen, diese jedoch nicht immer und in den meisten Funktionsbereichen seines Verhaltens vorherrschten. Derzeit sei bei ihm daher von einem moderaten Rückfallrisiko für Raubdelikte und einem moderat bis deutlichen Rückfallrisiko für gefährliches Fahren auszugehen, wobei sich die Wahrscheinlichkeit für erneute fremdgefährdende Verhaltensweisen erhöhen würde, wenn er wieder Kokain konsumieren sollte. Obschon es im Mai 2019 zu zwei Rückfällen gekommen sei, bestünden gegenwärtig allerdings keinerlei Hinweise für einen weiteren Kokainkonsum des Beschwerdeführers, und dieser zeige sich motiviert, die Abstinenz aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer wird ausserdem als auseinandersetzungsfähig, veränderungsbereit und kooperativ beschrieben, weshalb der Bericht zum Schluss gelangt, dass die begonnene therapeutische Behandlung insgesamt als zweckmässig einzustufen sowie geeignet sei, das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte beim Beschwerdeführer noch weiter zu verringern.

Günstig auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr auswirken dürfte sich sodann nicht nur die vorgenannte ambulante Therapie, sondern auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2019 wieder einer geregelten Tätigkeit als Lüftungs- monteur bei seinem früheren Arbeitgeber nachgeht und unter einem Dach mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern lebt, zumal er sowohl seitens seines Arbeitgebers als auch seiner Familie einen grossen Rückhalt erfährt. Insbesondere seine Ehefrau und seine Schwester hatten denn auch bereits im Jahr 2017 vergeblich versucht, den Beschwerdeführer zu einer Therapie zu bewegen bzw. ihn gegen seinen Willen in eine Suchtklinik einliefern zu lassen.

4.3 Unter Berücksichtigung des Dargelegten, so insbesondere der aktuellen Drogenabstinenz des Beschwerdeführers und des erfolgreichen Verlaufs seiner ambulanten Therapie, erscheint das Risiko eines (erneuten) Rückfalls in die Drogensucht und – damit verbunden – die Delinquenz bei ihm mittlerweile erheblich verringert, was sich positiv auf das öffentliche Interesse an seiner Entfernung auswirkt (vgl. VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00150, E. 4.1 – 4. Juni 2014, VB.2014.00190, E. 5.3 f. ‒ 11. Juli 2012, VB.2012.128, E. 4.4.3 ‒ 25. August 1999, VB.1999.00190, E. 3d ff. [der erstgenannte Entscheid und die letzteren beiden wurden nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Das entsprechend relativierte öffentliche Interesse gilt es im Folgenden den privaten Inter­essen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.4 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1990 im ehemaligen Jugoslawien geboren und reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein, wo er die obligatorischen Schulen besuchte und sich inzwischen seit knapp 22 Jahren aufhält. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung demnach deutlich zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018, 2C_779/2017, E. 4.1 mit Hinweis). Gleiches gilt für seine Beziehung zu Frau und Kindern, welchen eine Ausreise ins Heimatland des Ehemanns bzw. Vaters nicht zugemutet werden kann. Die Kinder des Beschwerdeführers sind erst knapp fünf- bzw. sechsjährig und hängen den Angaben der Mutter zufolge "sehr" am Vater. Diese scheint dem Beschwerdeführer inzwischen ebenfalls verziehen zu haben und ihm bei seinen Bemühungen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, eine grosse Stütze zu sein. Auch sie würde eine Trennung vom Beschwerdeführer demnach hart treffen, zumal sie bei ihrem Eheschluss davon ausgehen durfte, gemeinsam mit ihm in der Schweiz eine Familie gründen und hier mit ihm leben zu können.

Bis zu seinem letzten (massgeblichen) Rückfall Anfang 2015 war der zwar ungelernte Beschwerdeführer sodann auch in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Während seiner suchtbedingten Arbeitslosigkeit bzw. seines anschliessenden Gefängnisaufenthalts mussten er und seine Familie dann zwar im Umfang von insgesamt rund Fr. 26'000.- (zuzüglich Krankenkassenprämien) ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden; heute ist der Beschwerdeführer aber wieder auf gutem Weg, an seine früheren Integrationsleistungen anknüpfen zu können. Seit dem 21. Januar 2019 ist er bei seinem letzten Arbeitgeber angestellt, welcher schon im Juli 2018 im Rahmen des Strafverfahrens erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Leistung gerne wieder einstellen bzw. ihm helfen zu wollen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau vermag der Beschwerdeführer deshalb heute wieder für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.

Mit seinem Heimatland verbindet den Beschwerdeführer demgegenüber abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er Bosnisch, das Land kennt er jedoch praktisch nur von sporadischen ("6-7 Mal" in 20 Jahren) Ferienaufenthalten her. Seine Freunde und seine gesamte nähere Familie leben bzw. lebt in der Schweiz. Zu den in Bosnien und Herzegowina lebenden Verwandten (ein Onkel, eine Tante und ein Cousin) pflegt er keinen regelmässigen Kontakt. Die soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Heimat ist aus diesen Gründen als gefährdet einzustufen.

4.5 Die Schweiz und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde den Beschwerdeführer somit äusserst hart treffen. Dies gilt umso mehr, als er sich von den Drogen lösen konnte, erstmals eine Therapie macht und auch in beruflicher Hinsicht wieder Tritt gefasst hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben. Er ist entsprechend abermals ausländerrechtlich zu verwarnen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verzichtet werden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheits­direktion vom 14. Februar 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2018 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben sowie der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rekursverfahren – unter Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 100 f.; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist zudem nochmals zu verwarnen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Weil dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Der Beschwerdeführer unterliegt seit März 2019 einer Lohnpfändung und ist mittellos. Die Beschwerdeerhebung war sodann begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 102.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Hiervon entfällt ein Stundenaufwand von 54 Minuten auf das Studium des Rekursentscheid und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer; dieser Aufwand zählt praxisgemäss noch zum im Rekursverfahren zu entschädigenden. Hingegen ist dem Rechtsvertreter für das Studium des vorliegenden Urteils und die Information des Beschwerdeführers ein angemessener Zeitaufwand einzuräumen; weil es sich um eine Gutheissung handelt, sollten dafür 30 Minuten ausreichen. Demnach ist dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 12 Stunden zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'954.10 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'338.60 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).

6.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 1, BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdegegner wird zudem verpflichtet, Rechtsanwalt B unter Anrechnung an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 1'338.60 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an …