{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00183_31-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219682&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72fa71df0fc1d83045efc51b3fd0fb24"}, "Num": [" VB.2019.00183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit sieben Jahren in die Schweiz eingereisten und mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangeh\u00f6rigen Bosnien und Herzegowinas wegen wiederholter Straff\u00e4lligkeit] Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten insbesondere wegen Raubs und Diebstahls verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.3). Bei der Delinquenz des Beschwerdef\u00fchrers spielte dessen Drogensucht eine zentrale Rolle; nachdem er sich nun seit Januar 2019 (zum ersten Mal) einer ambulanten Therapie unterzieht und diese bis anhin positiv verlief, erscheint das Risiko erneuter Straff\u00e4lligkeit daher mittlerweile deutlich reduziert (E.4.2 f.). Das entsprechend relativierte \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers wird durch sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz aufgewogen, zumal der Beschwerdef\u00fchrer eine enge Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen beiden kleinen Kindern unterh\u00e4lt, welchen eine Ausreise in die Heimat des Ehemanns bzw. Vaters nicht zugemutet werden kann (E. 4.4 f.). Gutheissung UP/URB, soweit nicht gegenstandslos geworden.  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:48", "Checksum": "f9d917e22b973bc14020b6d801df19a4"}