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Geschäftsnummer: VB.2019.00185  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft


Rechtskräftig abgewiesene asylsuchende Personen können bis zur Ausreise kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein offensichtlicher Anspruch auf deren Erteilung (E. 2.1).
Ein (blosses) Konkubinat genügt dabei regelmässig nicht zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs, es sei denn, die partnerschaftliche Beziehung werde seit Langem eheähnlich gelebt, was hier nicht der Fall ist (E. 2.2). Es ist sodann auch gerade nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Eintragung seiner Partnerschaft mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielte, zumal er in den vergangenen 19 Jahren fortgesetzt straffällig wurde und dem sich hieraus ergebenden öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung keine höher zu gewichtenden privaten Interessen gegenüberstehen. Dabei sei angemerkt, dass im vorliegenden Verfahren behördenseitig keine vertieften Abklärungen vorzunehmen sind, sodass die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung konkret gefährdet wäre, (ausnahmsweise) auf das Verfahren der vorläufigen Aufnahme zu verschieben ist. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft (zum Ganzen E. 2.3 f.). Dem Beschwerdeführer wäre schliesslich auch bei einer vorläufigen Aufnahme nicht verwehrt, seine Partnerschaft eintragen zu lassen, wenn der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erachtet und er hier vorläufig aufgenommen werden sollte (E. 2.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABGEWIESENE ASYLBEWERBER
EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
HOMOSEXUALITÄT
ILLEGAL
KONKUBINAT
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
OFFENSICHTLICHER RECHTSANSPRUCH
PRIMA-FACIE-WÜRDIGUNG
SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL
STRAFFÄLLIGKEIT
VORBEREITUNG DER EINTRAGUNG
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 17 AIG
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 83 Abs. 4 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 14 BV
Art. 8 EMRK
Art. 12 EMRK
Art. 98 Abs. 4 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00185

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eintragung
einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1981 geborener Ausländer, hielt sich ab 1995 wiederholt in der Schweiz auf und reiste zuletzt im Juli 2000 mit einem für 90 Tage gültigen Touristenvisum hier ein; nach dessen Gültigkeitsablauf verblieb er im Land, worauf er Anfang April 2002 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Noch während seines Haftaufenthalts stellte er ein Asylgesuch, zog es allerdings am 26. September 2002 wieder zurück, nachdem ihm das Migrationsamt des Kantons H am 20. August 2002 eine – zuletzt bis zum 19. August 2005 gültige – Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem damaligen Schweizer Lebenspartner, C, erteilt hatte.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Juli 2007 verweigerte das Migrationsamt des Kantons H A mit Blick auf dessen Verschuldung sowie seine wiederholte Straffälligkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Oktober 2007. Ab Mitte November 2008 erneut in Ausschaffungshaft, stellte A am 10. Dezember 2008 ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2008 trat das Bundesamt für Migration auf das Gesuch nicht ein. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons H mit einem mit der Verfolgungssituation Homosexueller in D begründeten Wiedererwägungsgesuch von A.

B. Da die Wegweisung von A trotz wiederholten Versuchen nicht vollzogen werden konnte, hielt sich dieser in den Folgejahren unbewilligt hier auf, was ihm in den Jahren 2009 bis 2018 insgesamt drei Verurteilungen allein wegen rechtswidrigen Aufenthalts eintrug. Darüber hinaus erwirkte er während seines hiesigen Aufenthalts folgende weitere Straferkenntnisse:

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April 2002: 3 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, und Fr. 50.- Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Übertretens desselben und Nichtanzeigen eines Fundes;

-    Urteil des Strafbefehlsrichters H vom 25. Februar 2005: 45 Tage Freiheitsstrafe, bedingt, wegen Diebstahls;

-    Urteil des Strafgerichts H vom 19. September 2005 und Urteil des Appellationsgerichts des Kantons H vom 28. Juni 2006: 16 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, und eine unbedingte Landesverweisung von 7 Jahren wegen mehrfachen Raubs, Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, Zechprellerei, Nötigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-    Urteil des Strafgerichts H vom 16. März 2006: Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Strafbefehlsrichters H vom 25. Februar 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und 3 Monate Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und Konsums von Betäubungsmitteln;

-    Kontumaz-Urteil des Strafgerichtspräsidenten H vom 30. November 2009: 2 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 200.- Busse wegen Veruntreuung, Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-    Urteil der Einzelrichterin des Strafgerichts H vom 5. August 2014: 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, wegen einfacher Körperverletzung sowie rechtswidrigen Aufenthalts;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Mai 2015: 30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017: 75 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrigen Aufenthalts;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018: 60 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfach versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. April 2018: Fr. 200.- Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

C. Nachdem A zuletzt ab Anfang November 2016 untergetaucht und zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen war, wurde er am 10. Januar 2018 fest- und am Folgetag abermals für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen.

Am 15. Mai 2018 ersuchten A und der Schweizer E beim Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung für Ersteren zur Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft, da sie sich seit "über 17 Jahren" kennen würden und aus ihrer "Freundschaft […] vor ungefähr einem Jahr" mehr geworden sei. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ab und verpflichtete A, das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

II.  

Am 28. November 2018 liess A an die Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche ihn in der Folge mit Schreiben vom 7. Januar 2019 darauf hinwies, Abklärungen hätten ergeben, dass er – entgegen seiner sowie der Annahme des Migrationsamts – im Kanton H momentan über keine Duldung verfüge, sodass er im Fall einer Rekursabweisung nicht nur den Kanton Zürich, sondern das gesamte schweizerische Staatsgebiet zu verlassen hätte.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A mit Entscheid vom 13. Februar 2019 teilweise gut, hob die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Oktober 2018, "soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft", auf und wies dieses an, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) Antrag auf vorläufige Aufnahme von A zu stellen; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.  

A liess am 18. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Februar 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm "eine Kurzaufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich zu erteilen; - dem SEM Antrag auf vorläufige Aufnahme […] zu stellen", eventualiter "die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen" an das Migrationsamt zurückzuweisen; zudem liess er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. des prozeduralen Aufenthalts ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4. April 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Eine ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Behörden auferlegte
Kaution von Fr. 2'060.- leistete
A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung prozeduralen Aufenthalts bzw. aufschiebender Wirkung wird jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

2.  

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Eintragung der Partnerschaft mit E kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Allein aus der behaupteten Paarbeziehung mit diesem kann er zudem auch keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]):

Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]).

Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Schweizer Partner derart gesichert und stabil wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Zwar ersuchte das Paar, welches sich bereits vor über 17 Jahren kennengelernt haben will, eigenen Angaben zufolge "zu Beginn des laufenden Jahres" beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich um Eintragung ihrer Partnerschaft; die beiden scheinen jedoch erst Mitte April 2018 zusammengezogen zu sein, und der Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil der seither vergangenen Zeit – über zehn Monate – in Untersuchungshaft. Insofern gilt es denn auch seine Aussage erheblich zu relativieren, wonach er Verantwortung in der Beziehung zu E übernehme, indem er sich "regelmässig um den Haushalt" kümmere. Umgekehrt mag der Letztgenannte seinem Partner sodann zwar gegenwärtig finanziell beistehen und für die gemeinsame Miete aufkommen; dies aber offenbar erst seit relativ kurzer Zeit; Anfang Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber der Stadtpolizei Zürich noch angegeben, dass ihn seine Schwester sowie "Kollegen" bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützten und er seinem Partner monatlich Fr. 1'000.- bzw. Fr. 670.- an die Miete zu bezahlen habe. In den Verfahrensakten erstmals erwähnt findet sich der Name "E" überhaupt erst Anfang Februar 2018. Der Beschwerdeführer gab damals in einer vom Migrationsamt des Kantons H durchgeführten Befragung zu Protokoll, seit zwei Jahren mit "E" zusammen zu sein und zu beabsichtigen, die Partnerschaft mit ihm eintragen zu lassen. Anlässlich zweier früherer Befragungen im Oktober 2016 und August 2017 waren eine allfällige Beziehung oder auch nur enge Freundschaft zu E indes noch unerwähnt geblieben; im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer damals ausgesagt, keine Partnerin bzw. keinen Partner zu haben und bereit zu sein, "nach unten, also nach D zugehen", obschon "alle" seine Freunde hier lebten. In Anbetracht der (relativ kurzen) Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und seinem Schweizer Partner sowie dem Fehlen zusätzlicher stabilisierender Elemente besteht daher vorliegend kein im Sinn der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat, zumal an ein solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00442, E. 3.2 [am Ende] mit Hinweis; BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.3.1).

2.3 Im Hinblick auf die geplante Eintragung der Partnerschaft mit einem Schweizer vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zu diesem Zweck in der Schweiz abzuleiten.

Nach Art. 5 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG, SR 211.231) müssen Partnerinnen und Partner, die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Eintragung der Partnerschaft nicht vornehmen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung (bzw. der entsprechenden Bestimmung in Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehe- bzw. Eintragungswilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe bzw. Partnerschaft gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.8; vgl. zum Ganzen auch BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.3). Ist hingegen absehbar, dass nach der Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4 Nach dem Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits eine eingetragene Partnerschaft mit E eingegangen, gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte.

2.4.1 Gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG haben eingetragene Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen oder Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstösst oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (AS 2007 5497) namentlich zu bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die Ausländerin bzw. der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.2 f.; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 4.3.2, und 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 4.1 mit Hinweis).

Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.

2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen 19 Jahren fortgesetzt straffällig und in 13 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 2½ Jahren und 345 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Gefängnis, 105 Tagessätzen Geldstrafe, Fr. 450.- Busse sowie 7 Jahren Landesverweisung bestraft (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung [auch] aus dem Strafregister bereits gelöschter Strafurteile BGr, 28. April 2016, 2C_451/2015, E. 5). Er hat im Wesentlichen Betäubungsmitteldelikte begangen und gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen. Darüber hinaus wurde er unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Raubs, Sachbeschädigung, Diebstahls und Nötigung bestraft. Die schwersten Straftaten, derentwegen er am 19. September 2005 zu einer bzw. seiner einzigen überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hatte er im Januar 2005 begangen. Gemäss dem sich mit der Sache befassenden Strafgericht hatte der Beschwerdeführer während laufender Probezeit innerhalb von vier Monaten drei Raubdelikte begangen und dabei ein rücksichtsloses sowie "zuweilen" brutales Vorgehen an den Tag gelegt. "Heimtückisch" habe er entweder die Gutmütigkeit oder das sexuelle Interesse seiner Opfer ausgenützt. Das Strafgericht gelangte denn auch zum Schluss, dass die objektive Tatschwere "schwer" wiege und dem Verschulden des Beschwerdeführers eine Strafe von 16 Monaten angemessen sei.

Sein Verschulden in Bezug auf die weiteren Straftaten ist im Vergleich dazu zwar nicht durchweg als schwerwiegend zu bezeichnen. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen aber klar, dass er sich weder von der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Juli 2007 noch von verbüssten Haftstrafen, laufenden Probezeiten und einem bis Juni 2019 geltenden Einreiseverbot beeindrucken und zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bewegen liess. Mit dem Hinweis, er habe ja bloss "ein paar Bagatelldelikte" begangen, versucht der Beschwerdeführer, sein Verhalten zu verharmlosen; die in den letzten Jahren strafrechtlich geahndeten wiederholten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz – Konsum und Handel – und die mehrfachen Verurteilungen im Zusammenhang mit seinem langjährigen illegalen Aufenthalt bzw. sein renitentes und irreführendes Verhalten in Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung zeugen jedoch von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen (Rechts-)Ordnung (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], woraus sich klar ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht nur wegen der hier massgeblichen Prüfungsdichte von dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 137 II 297 wesentlich unterscheidet, sondern auch aufgrund der Art der zur Beurteilung stehenden Straftaten). Dieser Eindruck wird durch das jüngste Verhalten des Beschwerdeführers respektive die bisherigen Erkenntnisse eines gegen ihn im Oktober 2018 eingeleiteten – hängigen – Strafverfahrens noch verstärkt. So steht der Beschwerdeführer derzeit "in dringendem Verdacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich Besitz und Handel bzw. in Verkehr bringen von grösseren Mengen Methamphetamin sowie kleineren Mengen Kokain, GBL sowie rezeptpflichtige Medikamente", wobei er anlässlich seiner Einvernahme am 3. Oktober 2018 anerkannte, die bei ihm in grösserer Menge aufgefundenen Betäubungsmittel erworben zu haben, um sie anschliessend im Rahmen einer Party bei sich zu Hause gegen Entgelt an Kollegen abzugeben (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung noch nicht abgeurteilten strafbaren Verhaltens BBl 2002 3709 ff., 3809; kritisch Spescha, Art. 62 AuG N. 7).

2.4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht nur nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – bei der gebotenen Prima-facie-Beurteilung – den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als gegeben ansieht, sondern auch, dass sie das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers derzeit höher gewichtet als dessen privates Interesse an einem Verbleib.

So hält sich der Beschwerdeführer zwar seit bald 20 Jahren in der Schweiz auf; der Dauer seines (über 14 Jahre währenden) illegalen Aufenthalts und den auf einer solchen Grundlage begründeten sozialen Bindungen zur Schweiz wird jedoch praxisgemäss kein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 3. August 2012, 2C_66/2012, E. 3.4). Insofern vermag der Beschwerdeführer sich denn auch trotz langjährigem Aufenthalt nicht auf das (ebenfalls) aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitete Recht auf Achtung des Privatlebens zu berufen. Dies hat umso eher zu gelten, als die lange Anwesenheitsdauer durch sein unverbesserliches Verhalten bzw. seine jahrelange Delinquenz nochmals zusätzlich relativiert wird. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann auch nicht über schützenswerte soziale (familiäre) Kontakte: Die bisher nur punktuell gelebte Beziehung zu seinem Lebenspartner ist – wie aufgezeigt – noch nicht als derart stabil einzustufen, als dass der Beschwerdeführer daraus ein Anwesenheitsrecht ableiten könnte. Zu seinen drei hier wohnhaften Schwestern wiederum unterhält der Beschwerdeführer wohl eine enge affektive Beziehung, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen ist allerdings nicht dargetan (hierzu BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 1.3 und 2 mit Hinweisen).

Was nun die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach D anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang bei der Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu berücksichtigenden Kriterien auch Elemente enthalten können, welche bei der Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3). Bereits an dieser Stelle ist daher der (einzige) Einwand des Beschwerdeführers näher zu prüfen, wonach ihm bei einer Rückkehr nach D wegen seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden und der Bevölkerung drohten.

2.4.4 In der Tat sind homosexuelle Handlungen in D grundsätzlich illegal und können mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 14. Mai 2014 zur Situation noch unter dem früheren Premierminister F indes festgehalten, dass die massgebliche strafrechtliche Bestimmung von den dortigen Behörden pragmatisch angewandt werde. Anders als in den konservativeren ländlichen Gebieten von D, wo eine gewisse Homophobie der dortigen Bevölkerung nicht in Abrede zu stellen sei, stelle sich die Situation dabei gerade in den grösseren Städten des Landes – und damit auch in der Heimatstadt des Beschwerdeführers – weitaus offener dar. So gebe es für Homosexuelle zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch von privaten Dritten unbehelligt treffen können. Allein wegen homosexueller Neigungen oder gar wegen "femininen" Aussehens respektive Auftretens (so offenbar der Beschwerdeführer) werde in D niemand verhaftet. Homosexuelle Personen oder Paare riskierten nur dann eine Festnahme, wenn sie im öffentlichen Raum intim würden oder durch provozierendes Verhalten Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam machten (zum Ganzen BVGr, 14. Mai 2014, D-7041/2013, E. 5.2). Entsprechend waren auch dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dem von ihm im Januar 2008 beim Migrationsamt H eingereichten Wiedererwägungsgesuch kein Erfolg beschieden bzw. wurde er damals nicht vorläufig aufgenommen. Das für den Asylentscheid zuständige Bundesamt für Migration kam in seinem Entscheid vom 31. Dezember 2008 vielmehr zum Schluss, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren bezüglich der in der Heimat wegen seiner sexuellen Orientierung angeblich erlittenen Übergriffe seien als unglaubwürdig einzustufen, und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D aktuell verfolgt sei.

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, unter der Führung der Regierung von Premierminister G habe sich die "politische Situation" und damit seine Rückkehrsituation "wieder verschlechtert". Ob dies zutreffe, erscheint fraglich. "[D]ie Gesetze" wurden jedenfalls – entgegen dem Beschwerdeführer – seit dem Regierungswechsel im Jahr 2017 nicht verschärft, und (allein) mit den beiden im Rekursverfahren eingereichten Berichten aus dem Internet ist auch noch nicht belegt, dass jene seither konsequenter angewendet würden bzw. würde.

Da aber im vorliegenden Verfahren behördenseitig keine vertieften Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. zu Art. 17 AIG BGr, 15. Juni 2018. 2C_72/2018, E. 2.2 mit Hinweisen), ist die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Heimatland konkret gefährdet wäre, (ausnahmsweise) auf das Verfahren der vorläufigen Aufnahme zu verschieben und muss sich dieser hier entgegenhalten lassen, dass seiner Ausreise in das Land, in welchem er bis zum 19. Lebensjahr lebte und während mehr als 12 Jahren die Schule besuchte, auf den ersten Blick nichts entgegensteht.

2.5 Nach dem Gesagten ist gerade nicht offensichtlich (vgl. BGr, 19. September 2018, 2C_107/2018, E. 4.8), dass der Beschwerdeführer als eingetragener Partner von E eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG erhielte. Demnach besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft (vgl. E. 3.3).

Anzumerken bleibt, dass auch bei einer vorläufigen Aufnahme ein "rechtmässiger Aufenthalt" im Sinn von Art. 5 Abs. 4 PartG vorliegt (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 31. Januar 2008 "Parlamentarische Initiative Scheinehen unterbinden" [BBl 2008 2467 ff.], S. 7 f.), sodass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt wäre, seine Partnerschaft eintragen zu lassen, wenn der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erachtet und er hier vorläufig aufgenommen werden sollte.

3.  

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, ihm sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Härtefallbewilligung zu erteilen, weil bei ihm ein "klassischer Härtefall" gegeben sei, ist Folgendes zu bemerken: Während eines hängigen Asylgesuchs darf eine Härtefallbewilligung nur nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden.; Gleiches gilt, wenn das Asylverfahren – wie hier geschehen – durch (negativen) Entscheid des SEM (früher des Bundesamts für Migration) abgeschlossen wurde (BGE 138 I 246 E. 2.2; zum Ganzen auch VGr, 1. April 2019, VB.2018.00358, E. 4.2 mit Hinweisen). Nebst einem mindestens fünfjährigen hiesigen Aufenthalt (Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG) setzt die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung dabei insbesondere voraus, dass der Aufenthaltsort der ausländischen Person während dieser Zeit immer bekannt war (Art. 14 Abs. 2 lit. b AsylG; vgl. hierzu Hruschka, Art. 14 AsylG N. 4). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, war dieser doch zuletzt ab November bzw. Dezember 2016 für mehrere Monate untergetaucht und begann die Fünfjahresfrist nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AsylG somit erst mit seinem Wiederauftauchen im Jahr 2018 (neu) zu laufen.

Damit besteht gegenwärtig von vornherein kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung.

4.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis; vgl. ferner bezüglich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 1.2); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …